FAQ
17. Gelten die vorgestellten Regelungen nur für neue oder auch für erneut verwendete Verpackungen?
Die genannten Regelungen betreffen das erstmalige Inverkehrbringen von mit Waren befüllten Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher. Werden solche Verpackungen also erneut verwendet und wurden sie bei der Erstverwendung schon bei einem dualen Entsorgungssystem angemeldet, muss dies nicht nochmals geschehen.
Werden dagegen Verpackungen “umfunktioniert”, also z. B. gebrauchte entleerte Transportverpackungen erstmals als Verkaufsverpackungen eingesetzt, fallen diese erstmals unter § 6 VerpackV und damit unter die Systembeteiligungspflicht.









