FAQ
5. Gibt es ergänzende Kriterien zur Unterscheidung zwischen „gewerblichem Endverbraucher“ und „privatem Endverbraucher“?
Verkaufsverpackungen für den „privaten Endverbraucher“ werden im Wesentlichen in § 6 und § 10 VerpackV geregelt. § 6 VerpackV spricht von „Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“. Was „typisch“ ist, hängt laut Bundesumweltministerium (BMU) vom Einzelfall ab. Ein wichtiges Indiz ist laut BMU ein Vertrieb über den auf private Haushaltungen hin ausgerichteten Einzelhandel.









