FAQ
- Seit wann gilt die 5. Novelle der VerpackV?
- Was sind Verkaufsverpackungen?
- Nach welchen Verpackungsarten wird unterschieden?
- Warum ist die Unterscheidung zwischen Verkaufsverpackungen für den „privaten“ und den „gewerblichen Endverbraucher“ so wichtig?
- Gibt es ergänzende Kriterien zur Unterscheidung zwischen „gewerblichem Endverbraucher“ und „privatem Endverbraucher“?
- Wie wird der „private Endverbraucher“ in der VerpackV zukünftig definiert?
- Wie unterscheiden sich Verkaufsverpackungen von Transportverpackungen?
- Wie sind Verpackungen zu beurteilen, in denen Warenproben, Prospekte und Kataloge (Werbemittel) kostenlos verschickt werden?
- Wie ist der Begriff "vergleichbare Anfallstelle" im Hinblick auf die Abgrenzung von Verkaufsverpackungen für den „privaten Endverbraucher“ und den „gewerblichen Endverbraucher“ und zu verstehen?
- Wer ist Adressat der in § 6 VerpackV genannten Verpflichtungen?
- Welchen Pflichten unterliegen Unternehmen, die Verkaufsverpackungen für den „privaten Endverbraucher“ erstmals in den Verkehr bringen?
- Wer ist in der Pflicht beim “Import” von verpackten Waren?
- Wer ist in der Pflicht beim Verpacken von Waren im Auftrag Dritter (Eigenmarken des Handels)?
- Wie werden per Post verschickte Versandkartons oder Luftpolsterumschläge eingestuft, die Produkte für den privaten Endkunden enthalten?
- Kann ein Vertreiber von seinen Lieferanten einen Wechsel zu einem anderen System verlangen?
- Kann ein Vertreiber (z.B. Supermarktkette) von seinem Lieferanten eine Lizenzierungsbestätigung verlangen?
- Gelten die vorgestellten Regelungen nur für neue oder auch für erneut verwendete Verpackungen?
- Gibt es eine Bagatellgrenze bzgl. der in Verkehr gebrachten Mengen?
- Was sind “Vollständigkeitserklärungen” (VE) und was beinhalten sie?
- Warum soll ich Transportverpackungen lizenzieren, wenn sie nicht der Kontrolle der Vollständigkeitserklärung unterliegen?
- Wer kontrolliert das Einhalten der Regularien?
- Was passiert, wenn Unternehmen nicht lizenzieren?









