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FAQ

3. Nach welchen Verpackungsarten wird unterschieden?

Im Hinblick auf die in der VerpackV festgelegten Pflichten zur Beteiligung an einem dualen System bzw. zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung  (VE) sind folgende Verpackungsarten zu unterscheiden:

  • Verkaufsverpackungen für den „gewerblichen Endverbraucher“ („b2b“)
  • Verkaufsverpackungen für den „privaten Endverbraucher“ („b2c“)
Weitere Pflichten gelten für folgende Sonderfälle:
  • Transportverpackungen, § 4 VerpackV
  • Umverpackungen, § 5 VerpackV
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweg-Getränkeverpackungen, § 9 VerpackV
  • Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter, § 8 VerpackV
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