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FAQ

11. Welchen Pflichten unterliegen Unternehmen, die Verkaufsverpackungen für den „privaten Endverbraucher“ erstmals in den Verkehr bringen?

Für Unternehmen, die Waren in Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen, besteht gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV eine Pflicht zur Teilnahme an einem der zugelassenen dualen Systeme. Alternativ kommt bei Verkaufsverpackungen für die privaten Haushaltungen vergleichbaren Anfallstellen (nicht bei Verkaufsverpackungen für echte Privathaushaltungen) eine Beteiligung an einer Branchenlösung gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV in Betracht.
Zulässig ist auch eine Kombination der beiden oben genannten Alternativen, in dem ein Teil der Verkaufsverpackungen bei einem dualen System und der andere Teil bei einer Branchenlösung angemeldet werden.
Im Falle einer Systembeteiligung erlaubt § 6 Abs. 1 VerpackV, gebrauchte Verkaufsverpackungen auch selbst zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Für diese Verpackungen besteht dann ein Anspruch auf Erstattung der vorab zwingend bezahlten Systembeteiligungsgebühren.
Die früher (bis 31.12.2008) mögliche Alternative einer “Selbstentsorgung” ist seit 1.Januar 2009 nicht mehr zulässig.

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