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FAQ

10. Wer ist Adressat der in § 6 VerpackV genannten Verpflichtungen?

Der § 6 VerpackV ist adressiert an “Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen” („Erstinverkehrbringer“). Dies war eine der wichtigsten Änderungen durch die 5. Novelle der Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2009.
Die bis Ende 2008 bestehende Wahlmöglichkeit innerhalb der Handelskette, welcher der Beteiligten (Hersteller oder Importeur, Abfüller, Vertreiber oder Großhändler oder Einzelhändler) sich an einem dualen System beteiligt, entfiel somit ab 1. Januar 2009 (außer bei Serviceverpackungen). 
Hersteller im Sinne der Verpackungsverordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse produziert, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden und derjenige, der Verpackungen nach Deutschland einführt. Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen in Verkehr bringt – gleichgültig auf welcher Handelsstufe. Vertreiber in diesem Sinne ist somit auch der Versandhandel.

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