FAQ
12. Wer ist in der Pflicht beim “Import” von verpackten Waren?
Beim Import aus Nicht-EU-Staaten oder bei Warenlieferungen aus anderen EU-Staaten kommt es darauf an, wer der “Erstinverkehrbringer” in Deutschland ist.
Ist dies – gemäß den jeweiligen Vertragsbestimmungen - das ausländische Unternehmen, fällt dieses unter § 6 der VerpackV und muss sich an dualen Systemen (oder den alternativ möglichen Branchenlösungen) beteiligen.
Liegt keine anderweitige Vereinbarung vor, so ist das in Deutschland ansässige Unternehmen (der “Importeur”) lizenzierungspflichtig und muss als erstes in der deutschen Handelskette die genannten Pflichten erfüllen.
“Freiwillige” Lizenzierungen durch ausländische Unternehmen sind somit nicht mehr möglich.









