NOVENTIZ >> Ihr Lizenzierungssystem

FAQ

13. Wer ist in der Pflicht beim Verpacken von Waren im Auftrag Dritter (Eigenmarken des Handels)?

Wenn ein Unternehmen Waren in Verkaufsverpackungen für den „privaten Endverbraucher“ verpackt und an seinen Geschäftspartner abgibt, der die Waren ggf. unter seinem Markennamen in Verkehr bringt, trifft die Verordnung keine Aussage, wer den Pflichten des § 6 VerpackV genügen muss.
Diesbezüglich hat Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) im September 2008 beschlossen, dass die Lizenzierungspflicht für Eigenmarken des Handels nur dann beim Handel liege, wenn dieser selbst als Abfüller/Verpacker anzusehen sei. Ein Handelshaus gelte als Abfüller/Verpacker, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller/Hersteller auf der Verpackung angegeben sei und das Markenrecht innehabe.
Entscheidend ist also, unter welchen Markennamen die verpackten Produkte vertrieben werden und wer Eigentümer dieser Markenrechte ist.

<< Zurück

Download TÜV-Zertifikat Download TÜV-Gütebescheinigung