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FAQ

9. Wie ist der Begriff "vergleichbare Anfallstelle" im Hinblick auf die Abgrenzung von Verkaufsverpackungen für den „privaten Endverbraucher“ und den „gewerblichen Endverbraucher“ und  zu verstehen?

Der Begriff "vergleichbare Anfallstelle" ist in der VerpackV selbst nicht direkt definiert, sondern wird anhand einer Aufzählung umschrieben, die mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet wird. Sinnvoll erscheint deshalb, zur Abgrenzung von Verkaufsverpackungen für den „privaten Endverbraucher“ und den „gewerblichen Endverbraucher“ einen Vergleich mit den typischen Verkaufsverpackungen, die in Privathaushalten anfallen, heranzuziehen. Denn § 6 der neuen Verpackungsverordnung enthält als zusätzliches Abgrenzungskriterium das Wort "typischerweise".
Somit zählen neben den typischen Lebensmittelverpackungen beispielsweise auch Verpackungen für Güter wie Möbel, Fenster, Baustoffe und Elektrogeräte zu den Verkaufsverpackungen für den „privaten Endverbraucher“. Dagegen sind alle Verpackungen von Gütern und Maschinen, die ausschließlich außerhalb der Privathaushalte Verwendung finden, sowie große, sperrige und damit "untypische" Verpackungen dem Bereich der Verkaufsverpackungen für „gewerbliche Endverbraucher“ zuzurechnen.

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