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FAQ

8. Wie sind Verpackungen zu beurteilen, in denen Warenproben, Prospekte und Kataloge (Werbemittel) kostenlos verschickt werden?

Hierzu sagt die Verordnung selbst nichts aus. Es gibt aber ein Urteil des OLG Köln (14U 25/98), in dem auf den Begriff der "Ware" im Sinne der VerpackV und der daraus resultierenden Systembeteiligungspflicht eingegangen wird. Danach sind auch Warenproben, Prospekte und Kataloge Waren im Sinne der VerpackV. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der verpackte Gegenstand verkauft, vermietet, verschenkt oder kostenlos abgegeben wird. In jedem Fall sind die zum Versand an den privaten Endverbraucher benutzten Verpackungen als Verkaufsverpackungen gemäß § 6 VerpackV einzustufen. Sie müssen entweder bei einem dualen System angemeldet oder ggf. einer existierenden Branchenlösung (nur zulässig bei "vergleichbaren Anfallstellen") zugeführt werden.  
Im Gegensatz dazu fallen Mitteilungen und Informationen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als Brief, Vertragsdokument, Rechnung oder Geschäftsbedingungen an den privaten oder gewerblichen Empfänger versandt werden, nicht unter den Begriff "Ware". Die in diesen Fällen zum Versand benutzten Verpackungen gelten nicht als Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackV.

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