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FAQ

14. Wie werden per Post verschickte Versandkartons oder Luftpolsterumschläge eingestuft, die Produkte für den privaten Endkunden enthalten?

Versandkartons oder Luftpolsterumschläge werden in der Verordnung nicht ausdrücklich als Beispiele für Verkaufs- bzw. Serviceverpackungen genannt. Nach Einschätzung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) handelt es sich hierbei um Verkaufsverpackungen, jedoch nicht um Serviceverpackungen. Diese Auffassung der LAGA wurde auch von der Umweltministerkonferenz der Länder bestätigt. Damit liegt die Systembeteiligungspflicht für Versandverpackungen beim Versand- bzw. Internethändler selbst.
Betroffen von der Systembeteiligungspflicht sind alle Verpackungsbestandteile, also z. B. auch Styroporschnipsel zur Polsterung. Sofern die zum Versand vorgesehenen Verkaufsverpackungen schon bei einem System angemeldet ("lizenziert") sind (also bspw. verpackte Waren eines deutschen Herstellers), ist nur eine Systembeteiligung der ggf. zusätzlichen Verpackungs-/ Versandmaterialien notwendig.
Auch gebrauchte Verpackungen, die als Versandkartons eingesetzt werden, brauchen nicht bei einem dualen System angemeldet zu werden, wenn sie im Rahmen der vorherigen Nutzung schon geschehen ist. Hierbei muss allerdings derjenige, der die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in den Verkehr bringt, die ursprüngliche Systembeteiligung auf Nachfrage ggf. belegen können.

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