FAQ
6. Wie wird der „private Endverbraucher“ in der VerpackV zukünftig definiert?
Zu den „privaten Endverbrauchern“ zählen Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.
Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe (gestrichen wurde hier zum 1. Januar 2009 die Einschränkung bzgl. Druckereien und papierverarbeitenden Betrieben), die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Stoffgruppe im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.









