Verpackungsgesetz verpackte Waren bei der Produktion

Was ist das Ver­pa­ckungs­ge­setz (Ver­packG)?

Das Ver­pa­ckungs­ge­setz, abge­kürzt Ver­packG, ist ein deut­sches Bun­des­ge­setz. Es ist am 1. Janu­ar 2019 als deut­sche Umset­zung der euro­päi­schen Ver­pa­ckungs­richt­li­nie 94/62/EG in Kraft getre­ten. Das Gesetz gilt aus­schließ­lich in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, denn jedes Land in der EU ver­fügt über sei­ne eige­ne ver­pa­ckungs­recht­li­che Gesetz­ge­bung. All­ge­mein gespro­chen regelt das Ver­packG das Inver­kehr­brin­gen sowie die Rück­nah­me und Ver­wer­tung von Ver­pa­ckun­gen.

Die Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung (Ver­packV) wur­de 1991 ver­ab­schie­det. Sie war die ers­te offi­zi­el­le Ver­ord­nung, die Her­stel­lern die Ver­ant­wor­tung für die Ent­sor­gung ihrer Pro­duk­te bzw. Ver­pa­ckun­gen zuge­schrie­ben hat. Das Ziel der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung war es, Ver­pa­ckun­gen zu ver­mei­den und die Ver­wer­tung zu regeln. Sie wur­de zum 1. Janu­ar 2019 vom Ver­pa­ckungs­ge­setz (Ver­packG) abge­löst. Wer sich über die aktu­ell gel­ten­de Geset­zes­la­ge infor­mie­ren möch­te, muss sich daher aus­schließ­lich auf das Ver­pa­ckungs­ge­setz kon­zen­trie­ren.

Um das Ver­pa­ckungs­ge­setz den aktu­el­len Gege­ben­hei­ten anzu­pas­sen, wer­den regel­mä­ßig Ände­run­gen vor­ge­nom­men. Die­se nennt man Novel­len. Am 3. Juli 2021 und 1. Juli 2022 sind z. B. jeweils Novel­len des Ver­packG in Kraft getre­ten. Eine detail­lier­te Beschrei­bung der vor­ge­nann­ten Novel­len gibt es hier

War­um gibt es das Ver­pa­ckungs­ge­setz?

Ziel des Geset­zes ist es, die Umwelt­be­las­tung durch Ver­pa­ckun­gen so gering wie mög­lich zu hal­ten und so einen Bei­trag zum Umwelt­schutz zu leis­ten. Wenn Ver­pa­ckun­gen nicht ver­mie­den wer­den kön­nen, so sol­len sie ent­we­der wie­der­ver­wend­bar sein oder aber recy­celt wer­den kön­nen. Um dies zu errei­chen, regelt das Gesetz zunächst grund­le­gend, wer für eine Ver­pa­ckung ver­ant­wort­lich ist – näm­lich der­je­ni­ge, der ver­pack­te Ware erst­mals gewerbs­mä­ßig in Ver­kehr bringt.

Was besagt das Ver­pa­ckungs­ge­setz?

Ver­pa­ckun­gen fal­len in Euro­pa unter die soge­nann­te „erwei­ter­te Pro­dukt­ver­ant­wor­tung“, auch EPR (= Exten­ded Pro­du­cer Respon­si­bi­li­ty) genannt: Wer ein Pro­dukt her­stellt und/oder ver­treibt, soll­te von Beginn an auch die Ent­sor­gung des Pro­duk­tes nach Ablauf der Lebens­dau­er beden­ken. Dies betrifft auch die Ver­pa­ckung des Pro­duk­tes. 

Wer ver­pack­te Ware in Ver­kehr bringt, über­nimmt daher auch die Ver­ant­wor­tung für die umwelt­scho­nen­de Ent­sor­gung der Ver­pa­ckung. Das bedeu­tet, dass der Inver­kehr­brin­ger ver­pack­ter Ware laut Gesetz für die Samm­lung, Sor­tie­rung und Ver­wer­tung „sei­ner Ver­pa­ckun­gen“ zustän­dig ist. Da es unmög­lich und sehr inef­fi­zi­ent wäre, dass jeder Inver­kehr­brin­ger nur die eige­nen Ver­pa­ckun­gen wie­der ein­sam­melt und sor­tiert, wird die­se Auf­ga­be gebün­delt den dua­len Sys­te­men über­ge­ben. 

Die­se sor­gen dafür, dass soge­nann­te „sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckun­gen“ beim pri­va­ten End­ver­brau­cher fach­ge­recht gesam­melt, sor­tiert und – nach einer gewis­sen Vor­be­rei­tung – zu einem mög­lichst hohen Anteil wie­der­ver­wen­det wer­den. An das jewei­li­ge Sys­tem ent­rich­ten die Unter­neh­men als Her­stel­ler ein Lizenz­ent­gelt, des­sen Höhe von Mate­ri­al­art und Gewicht (Mas­se) der Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen abhängt.

Ver­pa­ckun­gen lizen­zie­ren

Erfül­len Sie in nur 3 Schrit­ten die gesetz­li­chen Vor­ga­ben zur Sys­tem­be­tei­li­gung.

ZSVR: Wer kon­trol­liert das Ver­pa­ckungs­ge­setz?

Mit dem Ver­packG ist die Stif­tung Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter (ZSVR) mit Sitz in Osna­brück ent­stan­den, die mit umfang­rei­chen Auf­ga­ben betraut ist:

  • Sie soll als neu­tra­le Insti­tu­ti­on dazu bei­tra­gen, die Erfül­lung der recht­li­chen Vor­ga­ben zu über­prü­fen.
  • Sie ist dafür ver­ant­wort­lich, eine trans­pa­ren­te sowie fai­re Ver­tei­lung der Ent­sor­gungs­kos­ten am Markt zu eta­blie­ren.
  • Ins­be­son­de­re soll sie gegen die Unter­be­tei­li­gung vor­ge­hen. Daher ist es ihre Auf­ga­be zu über­prü­fen, ob sich alle ver­pflich­te­ten Unter­neh­men auch wirk­lich an einem dua­len Sys­tem betei­li­gen.

Aus die­sem Grund betreibt die ZSVR das Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID. Es han­delt sich dabei um eine Inter­net­platt­form, über die Her­stel­ler sich regis­trie­ren müs­sen. So kann die Zen­tra­le Stel­le mit Hil­fe der dua­len Sys­te­me abglei­chen, wel­che Unter­neh­men betei­li­gungs­pflich­tig sind und tat­säch­lich Ent­gel­te an ein dua­les Sys­tem gezahlt haben. Im begrün­de­ten Ver­dachts­fall infor­miert die ZSVR die zustän­di­gen Lan­des­voll­zugs­be­hör­den über den Sach­ver­halt. Das Zuwi­der­han­deln bzw. ein Ver­stoß gegen das Ver­packG gilt als Ord­nungs­wid­rig­keit und kann mit hohen Buß­gel­dern sowie Ver­kaufs­ver­bo­ten geahn­det wer­den. Die Auf­sicht der Zen­tra­len Stel­le obliegt dem Umwelt­bun­des­amt.

Wel­che Ver­pa­ckungs­ar­ten fal­len unter das Ver­pa­ckungs­ge­setz?

Grund­sätz­lich unter­schei­det das Ver­pa­ckungs­ge­setz zwi­schen „Ver­pa­ckun­gen mit Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht“ und „Ver­pa­ckun­gen ohne Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht“.

Was ist der Unter­schied?

  • Mit Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht:
    Gilt eine Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht, muss der Inver­kehr­brin­ger mit einem dua­len Sys­tem einen Ver­trag schlie­ßen und die Kos­ten für die Samm­lung, Sor­tie­rung und Ver­wer­tung der Ver­pa­ckung tra­gen. Denn die­se Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen oder Umver­pa­ckun­gen ver­blei­ben typi­scher­wei­se beim End­ver­brau­cher und wer­den über den gel­ben Sack, die gel­be Ton­ne, die Alt­pa­pier- oder Alt­glas-Samm­lung ent­sorgt. Bei­spie­le dafür sind Wein­fla­schen und Joghurt­be­cher, aber auch Bröt­chen­tü­ten und Ver­sand­ver­pa­ckun­gen.

 

  • Ohne Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht:
    Nicht sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­tig sind hin­ge­gen sol­che Ver­pa­ckun­gen, die nicht beim End­ver­brau­cher ver­blei­ben. Ob nun Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen, pfand­pflich­ti­ge Geträn­ke­ver­pa­ckun­gen oder Trans­port­ver­pa­ckun­gen – hier gibt es geson­der­te Rück­nah­me­sys­te­me.

 

Unab­hän­gig von der Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht gilt jedoch seit der Novel­le des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes vom 1. Juli 2022 die Pflicht zur Mel­dung bei der Zen­tra­len Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter (ZSVR). Jeder Her­stel­ler muss sich bei der ZSVR im Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID regis­trie­ren, egal wel­che Art der Ver­pa­ckung er nutzt.

Ver­packG: Was müs­sen Inver­kehr­brin­ger kon­kret tun?

Her­stel­len­de Unter­neh­men, Impor­teu­re, Han­dels­un­ter­neh­men, Ver­sand­händ­ler und Online­händ­ler müs­sen fol­gen­de Punk­te erfül­len, um den Ver­pflich­tun­gen des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes hin­sicht­lich ihrer sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen nach­zu­kom­men:

Ver­pa­ckun­gen lizen­zie­ren

Kom­men Sie bequem Ihrer Ver­pflich­tung aus dem Ver­pa­ckungs­ge­setz nach.

Das Ver­pa­ckungs­ge­setz im Aus­land

Ein kur­zer Exkurs

Bis­lang gibt es kei­ne ein­heit­li­che EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung, die in allen Län­dern der EU glei­cher­ma­ßen gilt. Wer also ins EU-Aus­land expor­tie­ren und dort ver­pack­te Pro­duk­te in Umlauf brin­gen möch­te, steht einem heil­lo­sen Durch­ein­an­der an natio­na­len Geset­zen und Ver­ord­nun­gen gegen­über. Hin­zu kommt, dass der Leit­fa­den meist in der natio­na­len Spra­che for­mu­liert ist und nur weni­ge Tex­te auf Eng­lisch vor­lie­gen. Um stets geset­zes­kon­form han­deln zu kön­nen und einen unbe­ab­sich­tig­ten Geset­zes­ver­stoß zu ver­mei­den, müss­ten Sie sich bei ver­schie­dens­ten Stel­len infor­mie­ren.

Wir unter­stüt­zen Sie nicht nur bei der Betei­li­gung Ihrer Ver­pa­ckun­gen im Inland, son­dern auch im euro­päi­schen Aus­land. Im Rah­men einer EU-Lizen­zie­rung über­neh­men wir alle hier­für not­wen­di­gen For­ma­li­tä­ten für Sie. So sind Sie bei Waren­ex­por­ten inner­halb der EU stets auf der siche­ren Sei­te.

Bild für EU Lizenzierung