
Änderungen ElektroG zum 15.08.2018
Mit der Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) im Jahre 2015 sind weitreichende Änderungen für Hersteller und Vertreiber beschlossen worden. 2018 enden weitere Übergangsfristen und treten Änderungen in Kraft. So ändern sich zum 15.08.2018 die Gerätekategorien und -arten. Noventiz informiert über die Auswirkungen auf neue und bestehende Registrierungen.
Wichtige Änderungen ElektroG: Umstellung der Gerätekategorien
Die bisher geltenden 10 Kategorien und 32 Gerätearten werden entsprechend der europäischen WEEE-Richtlinie durch 6 neue Kategorien ersetzt. Die Änderung der Kategorien macht auch eine Anpassung der Gerätearten notwendig. Deren Anzahl wird auf nur noch 17 reduziert.
Das sind die neuen Kategorien ab 15.08.2018:
- Wärmeüberträger
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
- Lampen
- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
- Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Die Änderungen wirken sich nicht nur auf bestehende Registrierungen aus, sondern auch auf neu zu beantragende. Mit der Umstellung auf den sogenannten offenen Anwendungsbereich („Open Scope“) fallen sämtliche elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG, sofern sie nicht explizit ausgenommen sind. Das führt dazu, dass zukünftig auch Produkte aus den Bereichen Möbel oder Bekleidung, die mit elektrischen Funktionen ausgestattet sind, erstmals registrierungspflichtig werden können.
Wie sind Registrierungen zu beantragen?
Für Produkte, die ab dem 15.08.2018 erstmal in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, können bereits ab dem 01.05.2018 Registrierungen beantragt werden. Die zuständige Behörde dafür ist die Stiftung ear. Zur Registrierung muss dort ein entsprechender Antrag gestellt werden. Den Registrierungsantrag können die Unternehmen selbst vornehmen oder einen Bevollmächtigten wie z.B. die Noventiz beauftragen.
Die Registrierung ist so rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vertriebes der Geräte zu beantragen, dass eine sachgerechte Prüfung des Antrags durch die Stiftung ear möglich ist. Laut eigenen Angaben kann das Verfahren zwischen 8 und 10 Wochen dauern. Bei erforderlichen Rückfragen oder einem sehr hohen Geschäftsaufkommen kann sich die Bearbeitungszeit jedoch auch verlängern.
Am Ende der Registrierung und Prüfung bekommt der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte eine Registrierungsnummer mit einem Registrierungsbescheid. Diese Registrierungsnummer – ein achtstelliger numerischer Zeichensatz – ist über die Webseite der Stiftung ear öffentlich abrufbar. Jeder Hersteller ist nach §6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet, diese Nummer auf seinen Rechnungen anzugeben. Damit dokumentiert er die rechtskonforme Registrierung. Unabhängig von der Anzahl der in Verkehr gebrachten Marken, Geräte oder Artikel hat ein Unternehmen in der Regel nur eine Registrierungsnummer.
Bei offenen Registrierungen nimmt die Stiftung ear ab dem 15.08.2018 mittels einer Überführungstabelle die Einordnung in die neuen Kategorien vor.
Was geschieht mit bestehenden Registrierungen?
Zu jeder bisherigen Geräteart ist eine Nachfolgegeräteart festgelegt. Zum 26.10.2018 wird die Stiftung ear bei allen bestehenden Registrierungen die bisherigen Gerätearten auf die entsprechende Nachfolgegeräteart umstellen. Die Änderungen werden sowohl im ear-Portal als auch im Verzeichnis der registrierten Hersteller vollzogen. Für die Umstellung hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 vorgesehen. Dennoch ist auch hier eine entsprechende Bearbeitungszeit durch die zuständige Behörde zu beachten.
Neben eindeutigen Überführungen werden es auch automatische Überführungen geben. Bei letztgenannten müssen die Unternehmen prüfen, ob sie die Registrierung in der neuen Geräteart benötigen und ob eine weitere bzw. ersetzende Registrierung benötigt wird.
Ohne Registrierung, aber auch bei einer falschen Registrierung, drohen Bußgelder bis hin zum Betriebsverbot. Daher klären Sie offene Fragen zu den neuen Gerätekategorien möglichst frühzeitig. Unter 0221 – 80015870 stehen Ihnen die Experten von Noventiz dabei zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.