VerpackG

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Pflicht zur Registrierung und Datenmeldung nach VerpackG

Hersteller haben zukünftig neue Vorgaben durch das VerpackG zu beachten, eine davon ist die Pflicht zur Registrierung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister. Diese muss vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vorgenommen werden. Dafür stellt die Zentrale Stelle auf ihrer Internetseite mit LUCID ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung. Voraussichtlich Ende August 2018 (Stand: Mai 2018) eine Vor-Registrierung möglich sein.

 

Nach erfolgreichem Abschluss der Registrierung erhält der Hersteller von der Zentrale Stelle eine 15-stellige Registrierungsnummer. Die registrierten Hersteller werden auf der Internetseite der Zentralen Stelle veröffentlicht, um volle Transparenz für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten. Ohne eine ordnungsgemäße Registrierung dürfen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht in Verkehr gebracht werden. Auch Änderungen bereits hinterlegter Registrierungsdaten sind unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

 

Bei der Registrierung sind gemäß § 9 VerpackG folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse)
  • Angabe einer vertretungsberechtigten Person
  • nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Meldung aller beteiligten Verpackungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister

Neben der Pflicht zur Registrierung müssen Hersteller gemäß § 10 VerpackG zukünftig auch die Angaben, die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigt wurden, an die Zentrale Stelle übermitteln – und zwar unverzüglich. Dies gilt auch für Änderungen der Angaben. Dabei sind mindestens die folgenden Daten anzugeben:

  • Registrierungsnummer
  • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde

Anders als bei der Vollständigkeitserklärung gibt es für diese Meldepflicht keine Bagatellgrenzen. Daher müssen auch verpflichtete Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit kleinen Mengen ihre Daten entsprechend der obigen Vorgaben an die Zentrale Stelle melden. Da auch die dualen Systeme ihrerseits entsprechende Angaben an die Zentrale Stelle übermitteln müssen, ist die Prüfung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Meldungen der Hersteller und der dualen Systeme möglich. Damit wird ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet.

Laut Informationen der Zentralen Stelle werden bereits die Verpackungsmengen des Jahres 2018 einem Abgleich unterliegen. Diese unterliegen aber noch den Anforderungen der Verpackungsordnung (VerpackV). Da die finalen Daten für 2018 erst Anfang 2019 vorliegen und die Zentrale Stelle ab dem 1. Januar 2019 alle Meldungen erhält, darf sie diese dann auch prüfen.

Bei der Pflicht zur Registrierung und Datenmeldung gilt der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dürfen auch nach dem Verpackungsgesetz Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Sie bleiben jedoch weiterhin für die Erfüllung verantwortlich. Außerdem müssen die beauftragten Dritten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Ausdrücklich ausgenommen von der Übertragbarkeit auf Dritte sind die oben genannten Registrierungs- und Datenmeldepflichten an die Zentrale Stelle, welche aber weiterhin von kompetenten Dritten vorbereitet werden können. Die Möglichkeit zur Vorregistrierung avisiert die Zentrale Stelle aktuell für das 2. Halbjahr 2018. Konkretere Vorgaben zum Ablauf von Registrierung und Datenmeldung werden zeitnah erwartet.

 

Sie haben Fragen zur neuen Registrierungs- und Datenmeldungspflicht nach VerpackG? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Sie erreichen unser Service-Team unter Telefon 0221 800 158-70 oder per Mail unter info@noventiz.de

Aufgaben Zentrale Stelle
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Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Im Verpackungsgesetz ist die Schaffung einer sogenannten Zentralen Stelle vorgesehen. Darum haben Hersteller und Vertreiber oder von ihnen getragene Interessenverbände am 28. Juni 2017 die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück offiziell gegründet. Die Zentrale Stelle ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und soll als neutrale Institution dazu beitragen, die Effizienz des Vollzugs zu steigern und den Wettbewerb zu stärken. Die Zentrale Stelle unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Umweltbundesamt.

Die Zentrale Stelle soll sicherstellen, dass sämtliche Verpackungen, die in Deutschland zum privaten Endverbraucher gelangen, ordnungsgemäß zurückgeführt und recycelt werden. Zudem soll sie dafür sorgen, dass sich alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gemäß den Vorschriften des Gesetzes an den Kosten des Recyclingsystems „Gelbe Tonne/ Gelber Sack“ beteiligen. Dafür müssen sich künftig diese Hersteller bei der Zentralen Stelle registrieren lassen – von den ganz großen Produzenten bis hin zum Kleinsthändler auf ebay. Betroffen sind insgesamt etwa 700.000 Unternehmen. Wie die Zentrale Stelle Verpackungsregister arbeitet, zeigt ein Informationsfilm.

 Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Das Verpackungsgesetz sieht für die Zentrale Stelle folgende Aufgaben vor:

    • Registrierung der Hersteller und Veröffentlichung im Internet
    • Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen von Herstellern und Systemen
    • Prüfung der hinterlegten Vollständigkeitserklärungen
    • Prüfung der von den Systemen vorgelegten Mengenstromnachweise
    • Erarbeitung eines Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt)
    • Marktanteilsberechnung für Systeme
    • Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig
    • Prüfung der Branchenlösungen
    • Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern in ein öffentliches Prüfregister
    • Entwicklung von Prüfleitlinien

 

Daten über Menge und Art der Verpackungen von den dualen Systemen wie beispielsweise Noventiz Dual sowie die erforderlichen Mengenstromnachweise prüft die Zentrale Stelle auf Rechtskonformität und Plausibilität. Verstöße meldet sie den zuständigen Landesbehörden, die wiederum hohe Geldbußen oder Verkaufsverbote aussprechen können. Außerdem führt die Zentrale Stelle zukünftig ein Register mit Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern, die für die dualen Systeme und Hersteller tätig werden dürfen.

 Wann muss ich mich bei der Zentralen Stelle registrieren?

Bis zum 1. Januar 2019 müssen sich alle Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren lassen. Voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte 2018 schafft die Zentrale Stelle die Möglichkeit zur Vorregistrierung, so dass für alle gesichert ist, dass die Registrierungspflicht pünktlich zum 01.01.2019 erfüllt werden kann.

Ab dem 1. Januar 2019 müssen dann auch die Vollständigkeitserklärungen nicht mehr den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern hinterlegt werden, sondern der Zentralen Stelle. Dies gilt auch für Vollständigkeitserklärungen, die sich auf das Kalenderjahr 2018 beziehen.

Kann die Zentrale Stelle auch Strafen verhängen?

Nein. Die Zentrale Stelle ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einheitliche Prüfrichtlinien zu entwickeln. Sie ist auch für die Entgegennahme der Datenmeldungen zuständig und überprüft die Übereinstimmung dieser Meldungen von Herstellern und dualen Systemen. Eventuelle Gesetzesverstöße werden aber durch die jeweils zuständige Landesbehörde geahndet.

Wie ist die Zentrale Stelle organisiert?

Mit dem 13. November 2017 wurden die vier gesetzlich vorgesehenen Organe konstituiert und haben ihre Arbeit aufgenommen. Damit sind Vorstand, Kuratorium, Verwaltungsrat und Beitrag vollständig besetzt. Auch die Leitungsbereiche aller Abteilungen bzw. Sachbereiche sind nun vollständig personell besetzt. Am Standort Osnabrück beschäftigt die Zentrale Stelle derzeit 17 Mitarbeiter.

 

Die Pflicht zur Beteiligung der inverkehrgebrachten, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle obliegt nach VerpackG den Herstellern. Bei Nichtbefolgung können die Länder Bußgelder und Verkaufsverbote aussprechen. Im Sinne einer rechtskonformen Bestätigung sollten Anforderungen der Zentralen Stelle daher bereits im Vorfeld unbedingt in die betrieblichen Abläufe integriert werden. Auf Wunsch unterstützt Noventiz soweit möglich bei diesem Integrationsprozess und der Übernahme aller administrativen Aufgaben.

 

Sie haben Fragen zur neuen Registrierungs- und Datenmeldungspflicht nach VerpackG? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Sie erreichen unser Service-Team unter Telefon 0221 800 158-70 oder per Mail unter info@noventiz.de

systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Verkaufsverpackungen
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Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpackungen tatsächlich beim privaten Endverbraucher anfallen. Fallen diese Verpackungen mehrheitlich beim privaten Endverbraucher an, dann sind diese zu 100 Prozent bei einem dualen System zu beteiligen. Eine Aufspaltung einer identischen Verpackung in eine systembeteiligungspflichtige und gewerbliche Menge ist insofern nicht zulässig.

Zulässig ist hingegen, ein Produkt in zwei unterschiedlichen Verpackungen zu vertreiben, von denen eine als systembeteiligungspflichtig und die andere – zum Beispiel aufgrund der Größe, der äußeren Gestaltung oder des besonderen Vertriebsweges – als nicht systembeteiligungspflichtig einzustufen ist. Nicht systembeteiligungspflichtig sind somit Verpackungen, die typischerweise bei anderen Stellen als bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, zum Beispiel Umverpackungen zur Bestückung von Regalen, die in der Regel beim Vertreiber verbleiben, oder Groß- und „Bulk“-Verpackungen für den industriellen oder gewerblichen Bereich. Umverpackungen sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln. Versandverpackungen gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Mögliche Abzüge regelt § 7 Abs. 3 VerpackG

Soweit in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackung zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 VerpackG zugeführt hat. Die Rücknahme und Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren.

In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.

Thema „Handelslizenzierung“

Nach § 7 Abs. 6 VerpackG ist es Systembetreibern nicht gestattet, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichten Verpackungen an ihr System vermitteln.

Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung von anderweitigen Verpackungen

In § 15 VerpackG sind die Rücknahme- und Verwertungspflichten, die nicht unter den Begriff der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen fallen bezüglich derjenigen Verpackungen geregelt, die nicht systembeteiligungspflichtig sind:

  • Transportverpackungen, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligungspflicht nicht möglich ist, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerpackG
  • Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VerpackG

 

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Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen mit Noventiz, Zentrale Stelle Verpackungsregister
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Zentrale Fragen und Antworten zum Thema Zentrale Stelle Verpackungsregister

Ab Januar 2019 wird die neue Zentrale Stelle Verpackungsregister alle Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen und für deren Recycling verantwortlich sind, registrieren und kontrollieren. So sieht es das Verpackungsgesetz vor. Was ändert sich dadurch für wen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen:

 

Was genau macht die Zentrale Stelle Verpackungsregister?

 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Zentrale Stelle sicherstellen, dass sämtliche Verpackungen, die in Deutschland zum Endverbraucher gelangen, ordnungsgemäß zurückgeführt und recycelt werden. Zudem soll die Stelle dafür sorgen, dass sich alle Hersteller, die Verpackungen in Verkehr bringen, gemäß den Vorschriften des Gesetzes an den Kosten des Recyclingsystems „Gelbe Tonne/ Gelber Sack“ beteiligen. Dafür müssen sich künftig alle Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen in den Warenverkehr bringen, bei der Zentralen Stelle registrieren lassen – von den ganz großen Produzenten bis hin zum Kleinsthändler auf Ebay. Betroffen sind insgesamt etwa 700.000 Unternehmen.

Die Zentrale Stelle nimmt zudem von den dualen Systemen – wie beispielsweise Noventiz Dual eines ist – die Daten über Menge und Art der Verpackungen entgegen sowie die so genannten Mengenstromnachweise. Die Daten werden von der Zentralen Stelle auf Rechtskonformität und Plausibilität kontrolliert. Stellt die Zentrale Stelle bei ihren Prüfungen Verstöße fest, meldet sie diese den Vollzugsbehörden der Länder. Die Länder können Verstöße mit hohen Geldbußen und Verkaufsverboten ahnden.

Die Zentrale Stelle führt außerdem ein Register mit Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern, die für die dualen Systeme und Hersteller tätig werden dürfen. Zudem soll die Stelle Standards für ein recyclinggerechtes Design bei Verpackungen entwickeln.

 

Wie die Zentrale Stelle Verpackungsregister arbeitet, zeigt deren Informationsfilm.

 

 Für wen ist die Zentrale Stelle zuständig?

Die Zentrale Stelle ist für alle Hersteller von verpackten Produkten zuständig sowie die dualen Systeme, die das Recyclingsystem zur Rücknahme von Verpackungen managen. Hersteller und Vertreiber müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren lassen, für die dualen Systeme errechnet die Zentralen Stelle unter anderem die jeweiligen Marktanteile und damit die Verteilung der Kosten.

 

Wann muss ich mich als Hersteller oder Vertreiber bei der Zentralen Stelle registrieren?

Bis zum 1. Januar 2019 müssen sich alle Hersteller und Vertreiber registrieren lassen. Ab dem 1. Januar 2019 müssen dann auch die so genannten Vollständigkeitserklärungen über Art und Menge der Verpackungen nicht mehr dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) übermittelt werden, sondern der Zentralen Stelle. Dies gilt auch für diejenigen Daten, die sich auf den Berichtszeitraum 2018 beziehen.

 

Welche Fristen gilt es zu beachten?

Die Zentrale Stelle ermöglicht den Herstellern und Vertreibern ab Sommer 2018 die Vorregistrierung, so dass für alle gesichert ist, dass die Registrierungspflichten pünktlich zum 01.01.2019 erfüllt werden können.

 

Was kostet die Registrierung bei der Zentralen Stelle?

Die genaue Höhe der Kosten für eine Registrierung und weitere Dienstleistungen der Zentralen Stelle sind noch unklar. Sowohl die Aufbaukosten als auch die jährlichen Betriebskosten werden über Beiträge refinanziert, die die dualen Systeme tragen müssen. Diese Beiträge müssen sich nach Gebührenrecht auf die „notwendigen Kosten“ beschränken.

 

Kann die Zentrale Stelle auch Strafen verhängen?

Nein. Die Zentrale Stelle ist befugt, einheitliche Prüfrichtlinien für die Vollständigkeitserklärung und den Mengenstromnachweis zu entwickeln. Sie ist auch für die Entgegennahme und die Prüfung der Daten zuständig und gleicht Mengen von Herstellern und dualen Systemen ab. Eventuelle Gesetzesverstöße werden aber durch die jeweils zuständige Behörde der Bundesländer geahndet.

 

Wer arbeitet bei der Zentralen Stelle und welchen Zeitplan gibt es?

Mit dem 13. November 2017 haben die vier gesetzlich vorgesehenen Organe konstituiert und ihre Arbeit aufgenommen. Damit sind Vorstand, Kuratorium, Verwaltungsrat und Beitrag vollständig besetzt. Auch die Leitungsbereiche aller Abteilungen bzw. Sachbereiche sind nun vollständig personall besetzt. Am Standort Osnabrück beschäftig die Zentrale jetzt 17 Mitarbeiter.

Der Zeitplan sieht weiterhin vor, dass die Datenbank für die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2019 schon Anfang 2019 bereitstehen soll. Zu diesem Zeitpunkt soll auch die erste Marktanteilsberechnung für die dualen Systeme fertiggestellt sein. Die ersten Quotennachweise für die dualen Systeme sollen bereits Mitte 2019 geprüft werden.

 

Fazit:

Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lizenzierung ihrer Verpackungen bei der neuen Zentralen Stelle obliegt den Herstellern. Bei Nichtbefolgung können die Länder Bußgelder und Verkaufsverbote aussprechen. Bereits 2018 sind erste Fristen zu beachten. Im Sinne einer rechtskonformen Lizenzierung sollten Anforderungen der Zentralen Stelle daher bereits im Vorfeld unbedingt in die betrieblichen Abläufe integriert werden. Auf Wunsch unterstützt Noventiz bei diesem Integrationsprozess und bei der Übernahme aller administrativen Aufgaben.

 

Mehr Informationen auch unter: www.verpackungsregister.de

Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister
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Die neue Zentrale Stelle Verpackungsregister

Am 28.06.2017 wurde in Berlin die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister offiziell vorgestellt. Jeder Hersteller eines verpackten Produkts muss sich ab Januar 2019 in einem Register bei der neuen Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden. Das sieht das aktuelle Verpackungsgesetz vor. Die neue Zentrale Stelle kontrolliert, ob die Hersteller ihre Verpackungsmengen gesetzkonform für das Recycling angemeldet haben. Die Vorarbeiten zum Aufbau der Zentralen Stelle haben jetzt begonnen.

So funktioniert die neue Zentrale Stelle Verpackungsregister

Wie die Zentrale Stelle genau funktionieren soll, zeigt ein kurzer Film der Stiftung Zentrale Verpackungsregister. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat ihren Sitz in Osnabrück. Sie wird mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 01.01.2019 als beliehene Behörde für mehr Transparenz und Kontrolle beim Verpackungsrecycling sorgen. Dazu führt sie ein Register aller Produktverantwortlichen aus Industrie und Handel, gleicht Mengen von Herstellern und dualen Systemen ab und sorgt mit Standards für mehr recyclinggerechtes Design bei Verpackungen. Den Vorstand der Stiftung übernimmt Gunda Rachut. Alle Informationen über die Institution finden Sie unter www.verpackungsregister.org

 

Als unabhängiger Dienstleister hilft Noventiz bei allen Fragen rund um die Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen. Ein Anruf genügt unter 0221 800 158 70.