Noventiz informiert

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Noventiz unterstützt Helping Hands Cologne e.V.

„In diesen Zeiten dürfen wir – bei allen Einschränkungen, die Corona uns täglich abverlangt – diejenigen nicht vergessen, die keine große Lobby haben, die sie unterstützt!“ sagt Dirk Boxhammer, Geschäftsführer des Kölner Recyclingunternehmens Noventiz GmbH. „Daher haben wir uns entschieden, als lokales Unternehmen die Kölner Initiative für Obdachlose und Bedürftige „Helping Hands Cologne e.V.“ mit einer Spende zu unterstützen.“

Seit 2014 engagiert sich Helping Hands e.V. in Köln für Obdachlose und Bedürftige. Ob es frische Mahlzeiten, Heißgetränke oder frische Kleidung ist, der Verein bietet bei wöchentlichen Kälte- und Versorgungsgängen das gesamte Jahr über Hilfe an. Auch Hygieneartikel oder Hilfsmittel zum Nächtigen auf der Straße, wie Isomatten und Schlafsäcke, werden verteilt.

„Wir freuen uns sehr über die großzügige Spende von Noventiz. Gerade jetzt stehen wir vor großen Herausforderungen. Das Coronavirus trifft die Schwächsten in der Gesellschaft besonders schwer. Für viele Obdachlose fallen die Einnahmequellen weg, wie z. B. Kleingeld, das sie in Fußgängerzonen von Passanten bekommen, Pfandflaschen oder der Erlös aus dem Verkauf von Obdachlosenzeitungen. Sie können nicht einfach einkaufen, vorsorgen, oder sich in Quarantäne begeben. Deswegen brauchen Obdachlose in dieser Zeit noch mehr unsere Unterstützung. In der Coronazeit ist die Anzahl unserer Schützlinge nochmal angestiegen“, so Helmut Schenk, Helping Hands Cologne e. V. -Hilfe für Obdachlose und Bedürftige.

Umso erfreulicher, dass Noventiz mit der Spende helfen konnte.
Weitere Informationen zum Verein gibt es hier.

Das gesamte Noventiz-Team wünscht frohe Weihnachten und ein gutes und gesundes neues Jahr 2021!

systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Verkaufsverpackungen
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Sind Ihre Verpackungen registrierungs- und systembeteiligungspflichtig?

Der Schnellcheck von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister gibt Aufschluss. Das neue Verpackungsgesetz, das es seit dem 1. Januar 2019 gibt, fordert zum einen die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und zum anderen die Beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei einem dualen System.

Sind Ihre Verpackungen denn nach dem Verpackungsgesetz registrierungs- und systembeteiligungspflichtig?

Hier zum Schnelltest

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an das Noventiz Team unter

Kontakt

Mülltrennung wirkt
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Mülltrennung wirkt – Gemeinsam für mehr Recycling

Mülltrennung im Fokus: Richtig Müll trennen ist gar nicht schwer. Oder doch? Gemeinsam wollen die dualen Systeme mit ihrer neuen Informationskampagne die Recyclingfähigkeit der gesammelten Abfälle im Gelben Sack / der gelben Tonne erhöhen. Das geht dann, wenn der Müll richtig getrennt ist. Doch wie trennen wir “richtig”?

Die breit angelegte Kampagne informiert Verbraucherinnen und Verbrauer über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und zur korrekten Sammlung gebrauchter Verpackungen. Trenntabellen für den Gelben Sack und die Gelbe Tonne sowie für die drei Glascontainer und die verschiedenen Papiererzeugnisse, Poster, Social Media-Posts, Werbespots – mit der breit angelegten Kampagne sollen auch die letzten Unsicherheiten beseitig werden.

Mülltrennung ein aktuelles Thema

Denn nach wie vor ist der Anteil an Restmüll im Gelben Sack und in der Gelben Tonne zu hoch: Und zu viel Restmüll erschwert ein effektives Recycling. Dadurch gehen dem Wertstoffkreislauf wichtige Materialien verloren. In den Gelben Sack / die Gelbe Tonne gehören ausschließllich sogenannten Leichtverpackungen, also Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoffen. Auf der Seite muelltrennung-wirkt.de finden Interessierte Antworten auf viele Fragen rund um die Trennung von Verpackungsmüll. Außerdem Wissenswertes über die verschiedenen Verpackungen, das Recycling und die dualen Systeme. Zudem wird mit gängigen Vorurteilen und Irrtümern aufgeräumt.

TV-Spot folgt auf Flashmob in Berlin

Auftakt der Kampagne war Anfang März eine Flashmob-Performance an der Gedächtniskirche in Berlin. Unter dem Motto „Wir trommeln für die Mülltrennung“ funktionierten Musiker Gelbe Tonnen zu Percussion-Instrumenten um. Zahlreiche Schaulistige erfreuten sich an den ungewöhnlichen  Trommelrhythmen und der Mülltrennungs-Pantomime. Multimedial geht die Kampagne weiter: Neben TV- und Radiospots auf vielen überregionalen und regionalen Sendern kommen vor allem digitale Medien zum Einsatz. Dazu gehören Videos und Online-Banner mit animierten Grafiken sowie Advertorials mit Fakten rund um die Mülltrennung. Ebenfalls findet die Information auf Facebook und Instagram statta. Hier können Verbraucherinnen und Verbraucher direkt ihre Fragen zur richtigen Mülltrennung los werden.

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Aufgaben Zentrale Stelle
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5 nach 12? Jetzt noch Beteiligungsvertrag für 2019 abschließen

Das seit dem 01.01.2019 geltende Verpackungsgesetz legt allen Unternehmen, die verpackte Waren an Endverbraucher abgeben auf, diese Verpackungen an einem Dualen System zu beteiligen und sich selbst bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) zu registrieren.

Sofern Sie ohne diese Beteiligung bereits 2018 oder Anfang 2019 Waren in Verkehr gebracht haben, wäre es also statt „5 vor 12“ bereits „5 nach 12“!

Nutzen Sie daher schnell die Online-Beteiligungsmöglichkeit der Noventiz-Gruppe über Noventiz Direkt oder wenden Sie sich bei größeren Mengen an unseren Vertrieb unter 0221/800 158-530.

Vermeiden Sie ein Vertriebsverbot – nutzen Sie das duale System der Noventiz-Gruppe!

Getrennthaltung, Novelle der Gewerbeabfallverordnung
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Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Novelle der Gewerbeabfallverordnung verlangt mehr Getrennthaltung sowie neue Dokumentationen und Nachweise

Seit 1. August 2017 ist die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Und mit ihr neue Anforderungen im Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Durch die neuen Vorgaben müssen nun mehr Abfälle getrennt werden. Neben Erzeugern und Besitzern dieser Abfälle richtet sich die Verordnung aber auch an die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Wichtig für die Praxis werden die Ausweitung der Nachweis- und Dokumentationspflichten.

Mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung wird in Anlehnung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz nun auch für den Gewerbesektor die fünfstufige Abfallhierarchie umgesetzt. Ihr oberstes Ziel ist die Vermeidung von Abfällen. Ist dies nicht möglich, greifen nacheinander die Stufen Wiederverwertung, Recycling, sonstige Verwertung (z. B. energetische Verwertung) und erst ganz zum Schluss die Beseitigung. Diese Hierarchie gilt für alle Arten von Abfällen, wurde aber bislang nicht in allen Verordnungen zur Konkretisierung der Kreislaufwirtschaft berücksichtigt. Jetzt nun also auch in der Gewerbeabfallverordnung.

Geblieben ist dagegen der Grundsatz der Getrennthaltungspflicht für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Letztgenannte sind im gewerblichen Sektor eher die Ausnahme und werden hier am Ende daher nur kurz behandelt. Eine wichtige Änderung betrifft den Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle. Hier sind mit der Novellierung die zu trennenden Abfallfraktionen um Holz und Textilien erweitert worden.  Bisher waren lediglich Papier / Pappe / Karton (ausgenommen Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle sowie biologisch abbaubare Abfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen. Ebenfalls unter die Getrennthaltungspflicht fallen jetzt Abfälle, die „nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind“. Weitere Präzisierungen dazu gibt es aktuell nicht, werden jedoch durch den Vollzug zu erwarten sein.

Ausnahmen der Getrennthaltungspflicht

Der Gesetzgeber sieht Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht vor. Diese sind nur mit einer „technischen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ zu begründen. Beispielhafte Aufzählungen für die technische Unzumutbarkeit liefert § 3 Abs. 2 GewAbfV. Hier werden explizit der fehlende Platz für das Aufstellen der Abfallbehälter sowie die fehlende Gewährleistung bei der getrennten Sammlung durch den Besitzer von öffentlich zugänglichen Anfallstellen erwähnt, die von einer Vielzahl von Benutzern befüllt werden. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann bei sehr kleinen Mengen unterstellt werden, wenn die Aufwendungen für eine getrennte Sammlung „außer Verhältnis“ zu denen für eine gemischte Sammlung mit anschließender Vorbehandlung stehen. Was als „sehr geringe Menge“ gilt, konkretisiert die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall mit der Nennung einer Obergrenze von 50 Kilogramm Gesamtaufkommen an eigentlich getrennt zu sammelnden Abfällen pro Woche und Abfallerzeuger oder –besitzer.

Ist eine Getrennthaltung der Abfälle aus wirtschaftlichen und/oder technischen Gründen nicht umsetzbar, müssen die Gemische unverzüglich einer Vorbehandlungs-/ Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Zu beachten ist dabei, dass der Erzeuger des Abfallgemisches verpflichtet ist, Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung aus dem Gemisch zu entfernen oder von Beginn an getrennt zu halten. Bioabfälle und Glas dürfen außerdem nur enthalten sein, wenn sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Die Betreiber solcher Anlagen haben die Gemische vorrangig der ordnungsgemäßen, schadlosen sowie  insbesondere der energetischen Verwertung zuzuführen. Der Gesetzgeber verpflichtet die Erzeuger und Besitzer von Abfällen jedoch, sich vor der erstmaligen Übergabe der Gemische eine schriftliche Bestätigung darüber einzuholen, dass die Anlage den technischen Mindestanforderungen entspricht und die vorgeschriebene Sortierquote von 85 Masseprozent erreicht wird. Wird ein Beförderer mit der Anlieferung der Gemische beauftragt, so ist dieser verpflichtet, diese Bestätigung einzuholen und gegenüber seinem Auftraggeber darüber Mitteilung zu machen.

Mit der Erhöhung weitestgehend sortenreiner Abfallfraktionen soll die Quote der anschließenden Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung gesteigert werden. Abfallerzeuger bzw. -besitzer müssen sich daher auf  umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten einstellen, deren Nichterfüllung mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro sanktioniert werden kann. Neben der Dokumentation über die korrekte Getrennthaltung müssen Ausnahmen zur getrennten Sammlung genauso belegt werden wie die erfolgte Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage. Diese Pflichten können von beauftragten Dienstleistern übernommen werden. Ab dem 01.01.2019 gelten zudem neue Dokumentationspflichten für die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen: So muss sowohl das Erreichen der Sortierquote (mindestens 85 Prozent Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr) als auch der Recyclingquote (mindestens 30 Masseprozent) belegt werden. Für die Dokumentation akzeptiert der Gesetzgeber verschiedene Nachweise. So werden beispielsweise Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- und Wiegescheine oder Entsorgungsverträge akzeptiert sowie Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie kann auch elektronisch verlangt werden.

Für alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle bleibt in der novellierten Fassung der Gewerbeabfallverordnung die grundsätzliche Pflicht zur Benutzung einer Restmülltonne bestehen. Nur wenn im Einzelfall  nachgewiesen werden kann, dass alle Abfälle einer Verwertung zugeführt wurden und keine Abfälle zur Beseitigung übrig bleiben, entfällt diese Vorgabe. Weiterhin ausgenommen von der sogenannten Pflichtrestmülltonne bleiben Gewerbetreibende wie Selbstständige, Architekten oder Rechtsanwälte. Da hier nur geringe Mengen an Gewerbeabfälle anfallen, dürfen diese weiterhin über den Hausmüll entsorgt werden.

Im Gegensatz zu den oben behandelten gewerblichen Siedlungsabfällen fallen Bau- und Abbruchabfälle in vielen Unternehmen wie schon erwähnt nur sehr selten an. Dennoch sind außerhalb des Baugewerbes bei jedem Anfall von Bau- und Abbruchabfällen gemäß Kapital 17 der Anlage zur Abfallverzeichnisordnung die neuen Vorgaben zur Getrennthaltung und Dokumentation auch hier zu berücksichtigen. Die abgestuften Regelungen zur getrennten Sammlung und Entsorgungen gelten genauso. Nur bei den Dokumentationspflichten gibt es eine Bagatellgrenze. Wird hier ein Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle von 10 Kubikmeter nicht überschritten, entfällt diese
Pflicht. Alle anderen Vorgaben bleiben vollumfänglich bestehen.

 

Über den Autor:

Prof. Dr.-Ing. Klaus Fricke ist Inhaber des Lehrstuhls Abfall- und Ressourcenwirtschaft an der Technischen Universität Braunschweig und verantwortlicher Redakteur der Fachzeitschrift “Müll und Abfall”. Außerdem ist er seit vielen Jahren Vortragsredner auf internationalen Tagungen und Konferenzen.

 

Der Artikel zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung ist erschienen im Magazin “Einfach Noventiz #18”. Das komplette Heft können Sie hier online lesen.

Insolvenz der ELS
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Duale System organisieren gemeinsame Lösung nach Insolvenz der ELS und sichern damit eine reibungslose Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen

Nachdem am 01.06.2018 das Amtsgericht Bonn über das Vermögen des dualen Systems Europäische Lizenzsysteme GmbH (ELS) das Insolvenzverfahren eröffnet hat, haben die verbliebenen neun dualen Systeme eine Vereinbarung getroffen, die die flächendeckende Sammlung und Verwertung weiterhin sicherstellt. Somit übernehmen die dualen Systeme – darunter auch die Noventiz Dual GmbH – die Verantwortung für die Entsorgungskosten ab dem 01.06.2018. Alle Vereinbarungen der dualen Systeme untereinander sowie mit der ELS sind mit dem Bundeskartellamt (BKartA) abgestimmt.

Nach § 6.1 der Verpackungsverordnung sind die Kunden der ELS angehalten, sofort nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der ELS ihre Beteiligungspflicht nun bei einem anderen Anbieter zu erfüllen.

 

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang finden Sie HIER übersichtlich zusammengefasst.

 

Die ELS hat angekündigt, ihre Kunden sowie die Bundesländer entsprechend zu informieren. Eine Pressemitteilung der Gemeinsamen Stelle zu der Insolvenz lesen Sie HIER.

Rücknahme ElektroG, Bußgeld ElektroG
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Änderungen ElektroG zum 15.08.2018

Mit der Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) im Jahre 2015 sind weitreichende Änderungen für Hersteller und Vertreiber beschlossen worden. 2018 enden weitere Übergangsfristen und treten Änderungen in Kraft. So ändern sich zum 15.08.2018 die Gerätekategorien und -arten. Noventiz informiert über die Auswirkungen auf neue und bestehende Registrierungen.

 

Wichtige Änderungen ElektroG: Umstellung der Gerätekategorien

Die bisher geltenden 10 Kategorien und 32 Gerätearten werden entsprechend der europäischen WEEE-Richtlinie durch 6 neue Kategorien ersetzt. Die Änderung der Kategorien macht auch eine Anpassung der Gerätearten notwendig. Deren Anzahl wird auf nur noch 17 reduziert.

 

Das sind die neuen Kategorien ab 15.08.2018:

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
  • Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

 

Die Änderungen wirken sich nicht nur auf bestehende Registrierungen aus, sondern auch auf neu zu beantragende. Mit der Umstellung auf den sogenannten offenen Anwendungsbereich („Open Scope“) fallen sämtliche elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG, sofern sie nicht explizit ausgenommen sind. Das führt dazu, dass zukünftig auch Produkte aus den Bereichen Möbel oder Bekleidung, die mit elektrischen Funktionen ausgestattet sind, erstmals registrierungspflichtig werden können.

 

Wie sind Registrierungen zu beantragen?

Für Produkte, die ab dem 15.08.2018 erstmal in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, können bereits ab dem 01.05.2018 Registrierungen beantragt werden. Die zuständige Behörde dafür ist die Stiftung ear. Zur Registrierung muss dort ein entsprechender Antrag gestellt werden. Den Registrierungsantrag können die Unternehmen selbst vornehmen oder einen Bevollmächtigten wie z.B. die Noventiz beauftragen.

Die Registrierung ist so rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vertriebes der Geräte zu beantragen, dass eine sachgerechte Prüfung des Antrags durch die Stiftung ear möglich ist. Laut eigenen Angaben kann das Verfahren zwischen 8 und 10 Wochen dauern. Bei erforderlichen Rückfragen oder einem sehr hohen Geschäftsaufkommen kann sich die Bearbeitungszeit jedoch auch verlängern.

Am Ende der Registrierung und Prüfung bekommt der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte eine Registrierungsnummer mit einem Registrierungsbescheid. Diese Registrierungsnummer – ein achtstelliger numerischer Zeichensatz – ist über die Webseite der Stiftung ear öffentlich abrufbar. Jeder Hersteller ist nach §6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet, diese Nummer auf seinen Rechnungen anzugeben. Damit dokumentiert er die rechtskonforme Registrierung. Unabhängig von der Anzahl der in Verkehr gebrachten Marken, Geräte oder Artikel hat ein Unternehmen in der Regel nur eine Registrierungsnummer.

Bei offenen Registrierungen nimmt die Stiftung ear ab dem 15.08.2018 mittels einer Überführungstabelle die Einordnung in die neuen Kategorien vor.

 

Was geschieht mit bestehenden Registrierungen?

Zu jeder bisherigen Geräteart ist eine Nachfolgegeräteart festgelegt. Zum 26.10.2018 wird die Stiftung ear bei allen bestehenden Registrierungen die bisherigen Gerätearten auf die entsprechende Nachfolgegeräteart umstellen. Die Änderungen werden sowohl im ear-Portal als auch im Verzeichnis der registrierten Hersteller vollzogen. Für die Umstellung hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 vorgesehen. Dennoch ist auch hier eine entsprechende Bearbeitungszeit durch die zuständige Behörde zu beachten.

Neben eindeutigen Überführungen werden es auch automatische Überführungen geben. Bei letztgenannten müssen die Unternehmen prüfen, ob sie die Registrierung in der neuen Geräteart benötigen und ob eine weitere bzw. ersetzende Registrierung benötigt wird.

 

Ohne Registrierung, aber auch bei einer falschen Registrierung, drohen Bußgelder bis hin zum Betriebsverbot. Daher klären Sie offene Fragen zu den neuen Gerätekategorien möglichst frühzeitig.  Unter 0221 – 80015870 stehen Ihnen die Experten von Noventiz dabei zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Datenschutz-Grundverordnung
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Neue Datenschutz-Grundverordnung: Das sollten Online-Händler wissen

Ein Shopbetreiber, der physische oder digitale Güter bzw. Dienstleistungen, im Internet anbietet, arbeitet mit jeder Menge personenbezogener Kundendaten. Daher sollten Online-Händler ein wichtiges Datum im Kopf behalten: Den 25 Mai 2018. Ab diesem Zeitpunkt wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gelten. Diese europäische Regelung sorgt für verschärfte Transparenz- und Informationspflichten. Auch der deutsche Gesetzgeber ist aktiv und verabschiedet gerade ein neues Gesetz, dass das aktuelle Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablösen und die DSGVO ergänzen wird. In Zukunft können Verstöße gegen die neuen datenschutzrechtlichen Vorschriften mit erheblichen Bußgeldern (bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des gesamten Jahresumsatzes) geahndet werden. Daher lohnt sich auf jeden Fall ein genauer Blick auf die betriebsinternen Abläufe, die personenbezogene Daten Dritte betreffen.

Verarbeitung von Daten

Unabhängig davon, ob Konzern oder Familienbetrieb: Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss die strenge Regeln des Datenschutzes einhalten. Verarbeiten meint nicht nur die Erhebung, Erfassung, Organisation oder die Speicherung mit Einsatz von EDV-Technik. Auch wenn heutzutage kein Dienstleister seine Kundendaten auf Karteikarten „speichern“ wird. Die Verwendung von EDV ist keine zwingende Voraussetzung für die Einhaltung des Datenschutzes. Bereits dann, wenn ein Unternehmen eine Firmenwebseite betreibt, auf der sich potenzielle Kunden über das Angebot informieren können, werden beim Webseitenbesuch in aller Regel personenbezogene Daten des Nutzers verarbeitet (z.B. Speicherung der IP-Adresse).

Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn sie nachvollziehbar und transparent für die betroffene Person verarbeitet werden. Die DSGVO enthält einen allgemeinen Grundsatz des Datenschutzes: Personenbezogene Daten dürfen für vorher festgelegte (und zulässige) Zwecke (z.B. Durchführung eines Dienstleistungsvertrages) erhoben werden. Sie dürfen nur in dem Umfang erhoben und verarbeitet werden, in dem es für die Erreichung des jeweiligen Zwecks notwendig ist (Grundsatz der Datenminimierung). Das Gesetz geht jedoch weiter.

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Nur weil ein Unternehmen den Grundsatz der Datenminimierung beachtet, bedeutet das nicht, dass es personenbezogene Daten Dritter einfach erheben und speichern darf (z.B. Speicherung der Kontaktdaten nach Ausfüllen des Kontaktformulars auf der Webseite). Werden personenbezogene Daten verarbeitet, muss diese Verarbeitung auch zulässig sein. Zulässig ist die Verarbeitung dieser Daten nur dann, wenn die betroffene Person (vorher) ihre Einwilligung zur Verarbeitung zu einem festgelegten Zweck (z.B. Vermittlung einer Mietwohnung) erteilt hat. Liegt keine vorherige Einwilligung vor, ist die Erhebung zulässig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages (z.B. Kaufvertrags) notwendig ist, dessen Vertragspartei die von der Datenverarbeitung betroffene Person ist.

 Informationspflichten bei Erhebung personenbezogener Daten

Werden personenbezogene Daten erhoben, muss der Verantwortliche die betroffene Person über die Durchführung der Datenerhebung und ihren Zweck informieren. Offen zu legen sind sämtliche Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen gewährleisten. Dazu gehören, neben der Nennung der für die Verarbeitung verantwortlichen Personen, u.a. auch die Mitteilung über die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten, sowie über das Bestehen eines Rechts auf Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten.

 Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Nach der DSGVO werden nur bestimmte Unternehmen wie z.B. Auskunfteien zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Der deutsche Gesetzgeber verschärft die europäische Bestellungspflicht. In dem neuen Datenschutzgesetz (DSAnpUG-EU) ist für Unternehmen eine Bestellungspflicht vorgesehen, wenn sie mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten.

 

Dieser Beitrag ist von unserem Kooperationspartner janolaw. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Mehrere hundert Muster und individuell erstellbare Dokumente aus zahlreichen Rechtsgebieten wie z.B. Internetrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.

 

Rechtliche Grundlagen im Gesetz
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Die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung (VE): Für wen unter welchen Voraussetzungen gilt sie?

Die Vollständigkeitserklärung (VE) stellt den Nachweis über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr vom Hersteller oder Vertreiber gesamthaft in Verkehr gebrachten Mengen an Verkaufsverpackungen dar. Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind zur Abgabe einer VE bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer verpflichtet, wenn sie je nach Materialfraktion eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten. Die Mengendaten in der VE werden vom sogenannten „Erstinverkehrbringer“ (meist der Hersteller bzw. Produzent) elektronisch in eine Datenbank übertragen und stehen ausschließlich den Kontrollbehörden zur Verfügung. Vollständigkeitserklärungen sind ohne weitere behördliche Aufforderung abzugeben. Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Abgabe einer VE ist § 10 VerpackV.

Für wen gilt die Pflicht zur Hinterlegung einer VE und unter welchen Voraussetzungen?

Für die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung ist entscheidend, ob mindestens eine der in der in § 10 VerpackV genannten Mengenschwellen überschritten wird. Unterhalb der Mengengrenzen sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Vollzugsbehörden abzugeben. Die Grenzen liegen bei 80.000 Kilogramm für Glas, 50.000 Kilogramm für Papier, Pappe, Karton bzw. 30.000 Kilogramm für Leichtverpackungen insgesamt (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech, Aluminium). Ist mindestens eine dieser Mengenschwelle überschritten, muss eine VE hinterlegt werden.

Wichtig: Die Unterschreitung der Mengenschwellen befreit zwar grundsätzlich von der Pflicht zur Hinterlegung einer VE, nicht jedoch von der Beteiligungspflicht an dualen Systemen (§ 6 Abs. 1 VerpackV) bzw der Rücknahme über Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2 VerpackV).

Welche Fristen gelten zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung?

Die Vollständigkeitserklärung muss spätestens bis zum 1. Mai des Folgejahres für alle im vorangegangenen Jahr nach § 6 VerpackV in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden. Hierzu sind mehrerer Schritte notwendig: Die Eingabe der Daten zur VE, das Herunterladen des Dokumentes mit den VE-Daten, die Prüfung der Daten durch einen legitimierten Prüfer, eine qualifizierte elektronische Signatur des VE-Dokumentes durch den Prüfer und das Hochladen des signierten Dokumentes in die DIHK-Datenbank. Wird die Verpflichtung zur Hinterlegung einer VE ignoriert liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR bewehrt ist..

Wer kann die Vollständigkeitserklärung testieren?

Damit die Abgabe der Vollständigkeitserklärung möglichst reibungslos und ohne unnötigen Zeitaufwand erfolgt, ist es zu empfehlen, dass alle für die Vollständigkeitsprüfung benötigten Dokumente vollständig vorgehalten werden. Als Prüfer für eine Vollständigkeitserklärung sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und unabhängige Sachverständige nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 zur VerpackV legitimiert. Generell gilt für alle Berufsgruppen, dass der Prüfer vom jeweilig zu prüfenden Unternehmen unabhängig sein muss.

 

Fazit:

Die Vollständigkeitserklärung bedarf einer genauen Prüfung und eines geregelten Verfahrens. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und die Fristen zu wahren, empfiehlt es sich, die Hilfe eines erfahrenen Dienstleisters wie Noventiz in Anspruch zu nehmen.

Rechtliche Grundlagen im Gesetz
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Was macht die Clearingstelle der dualen Systeme?

Die Clearingstelle ist eine unabhängige Stelle zur Bestimmung der Marktanteile der einzelnen Betreiber dualer Systeme und damit zur gerechten Verteilung der Kosten rund um das Sammelsystem der gelben Tonnen/ gelben Säcke. Sie wurde im Jahr 2006 durch die Betreiber von dualen Systemen zur Entsorgung von Verpackungen aus Haushalten gegründet. Um die einzelnen Marktanteile festzustellen, muss jeder Systembetreiber einmal im Quartal seine Daten melden – also welche Verpackungsmengen bei ihm lizenziert wurden. Anhand der Marktanteile wird ermittelt, mit welchem Anteil sich das jeweilige System an den Entsorgungskosten für die gesammelten Verpackungen beteiligen muss. Wie der Mechanismus genau aussieht, ist in den Clearingverträgen geregelt.

Zweck der Clearingstelle

Konkret dient die Clearingstelle dazu, ökonomische Ineffizienzen zu vermeiden. Denn jeder Hersteller kann ein anderes duales System damit beauftragen, für die Rückführung und das Recycling seiner Verpackungen Sorge zu tragen. Um sparsam und effizient zu arbeiten, werden die Verpackungen – egal, von welchem Unternehmen diese stammen – gebietsweise von Entsorgungsunternehmen gesammelt und dem Recycling zugeführt. Daher braucht es einen Mechanismus, um die Kosten dafür verursachergerecht zuzuordnen. Diese Aufgabe liegt bei der Clearingstelle.

Planmengen-Meldung und Ist-Meldungen

Alle dualen Systeme melden quartalsweise im Voraus der Clearingstelle ihre geplanten Lizenzmengen der unter Vertrag genommenen Kunden (Planmengenmeldung). Zusätzlich erfolgt jährlich eine abschließende Ist-Mengenmeldung. Mit dieser werden die zuvor abgegebenen Plan-Mengenmeldungen abgeglichen und die Markt- und Kostenanteile gegebenenfalls korrigiert.

 

Fazit:

Die Clearingstelle sorgt dafür, dass die Kosten für Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen verursachergerecht aufgeteilt werden und so gering wie möglich bleiben.