
Die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung (VE): Für wen unter welchen Voraussetzungen gilt sie?
Die Vollständigkeitserklärung (VE) stellt den Nachweis über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr vom Hersteller oder Vertreiber gesamthaft in Verkehr gebrachten Mengen an Verkaufsverpackungen dar. Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind zur Abgabe einer VE bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer verpflichtet, wenn sie je nach Materialfraktion eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten. Die Mengendaten in der VE werden vom sogenannten „Erstinverkehrbringer“ (meist der Hersteller bzw. Produzent) elektronisch in eine Datenbank übertragen und stehen ausschließlich den Kontrollbehörden zur Verfügung. Vollständigkeitserklärungen sind ohne weitere behördliche Aufforderung abzugeben. Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Abgabe einer VE ist § 10 VerpackV.
Für wen gilt die Pflicht zur Hinterlegung einer VE und unter welchen Voraussetzungen?
Für die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung ist entscheidend, ob mindestens eine der in der in § 10 VerpackV genannten Mengenschwellen überschritten wird. Unterhalb der Mengengrenzen sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Vollzugsbehörden abzugeben. Die Grenzen liegen bei 80.000 Kilogramm für Glas, 50.000 Kilogramm für Papier, Pappe, Karton bzw. 30.000 Kilogramm für Leichtverpackungen insgesamt (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech, Aluminium). Ist mindestens eine dieser Mengenschwelle überschritten, muss eine VE hinterlegt werden.
Wichtig: Die Unterschreitung der Mengenschwellen befreit zwar grundsätzlich von der Pflicht zur Hinterlegung einer VE, nicht jedoch von der Beteiligungspflicht an dualen Systemen (§ 6 Abs. 1 VerpackV) bzw der Rücknahme über Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2 VerpackV).
Welche Fristen gelten zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung?
Die Vollständigkeitserklärung muss spätestens bis zum 1. Mai des Folgejahres für alle im vorangegangenen Jahr nach § 6 VerpackV in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden. Hierzu sind mehrerer Schritte notwendig: Die Eingabe der Daten zur VE, das Herunterladen des Dokumentes mit den VE-Daten, die Prüfung der Daten durch einen legitimierten Prüfer, eine qualifizierte elektronische Signatur des VE-Dokumentes durch den Prüfer und das Hochladen des signierten Dokumentes in die DIHK-Datenbank. Wird die Verpflichtung zur Hinterlegung einer VE ignoriert liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR bewehrt ist..
Wer kann die Vollständigkeitserklärung testieren?
Damit die Abgabe der Vollständigkeitserklärung möglichst reibungslos und ohne unnötigen Zeitaufwand erfolgt, ist es zu empfehlen, dass alle für die Vollständigkeitsprüfung benötigten Dokumente vollständig vorgehalten werden. Als Prüfer für eine Vollständigkeitserklärung sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und unabhängige Sachverständige nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 zur VerpackV legitimiert. Generell gilt für alle Berufsgruppen, dass der Prüfer vom jeweilig zu prüfenden Unternehmen unabhängig sein muss.
Fazit:
Die Vollständigkeitserklärung bedarf einer genauen Prüfung und eines geregelten Verfahrens. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und die Fristen zu wahren, empfiehlt es sich, die Hilfe eines erfahrenen Dienstleisters wie Noventiz in Anspruch zu nehmen.