Altbatterien
Was verlangt das neue Batteriegesetz (BattG2)?
Wer muss laut neuem Batteriegesetz handeln?
Seit 2009 regelt das Batteriegesetz (BattG) in Deutschland die Entsorgung von Altbatterien und Akkus. Am 1. Januar 2021 trat die novellierte Fassung, das neue Batteriegesetz (BattG2), in Kraft. Dies brachte einige Änderungen mit sich. Die für Hersteller und Händler wichtigste Neuerung ist die Einführung einer Registrierungspflicht: Wer in Deutschland Batterien in Verkehr bringen will, muss sich seit dem 1. Januar 2021 bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registrieren. Diese Registrierung ersetzt die bisherige Pflicht zur Anzeige der Marktteilnahme beim Umweltbundesamt (UBA).
Betroffen vom neuen Batteriegesetz von 2021 und den Änderungen sind vor allem diejenigen, die Batterien in Deutschland gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringen. Das sind in der Regel Hersteller von Batterien sowie Händler, die Batterien importieren oder aus dem Ausland nach Deutschland versenden. Darüber hinaus gelten auch Vertreiber oder Zwischenhändler, die Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevollmächtigte nicht (ordnungsgemäß) registriert sind, als Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes.
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Welche Batterien sind betroffen?
FAQ
1. Was ist das Batteriegesetz?
Das Batteriegesetz (BattG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Batterierichtlinie (BATT) zur Regelung des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der umweltverträglichen Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Das Batteriegesetz gilt nur in Deutschland. Jedes Land der EU verfügt über seine eigene Batterie-Gesetzgebung. Es löste 2009 die alte Batterieverordnung (BattV) ab und wurde 2021 umfassend novelliert (BattG2). Weitere Änderungen werden voraussichtlich ab 2022 aus der Aktualisierung der Batteriedirektive erwartet.
2. Wer ist betroffen?
Als Hersteller gelten Unternehmen, welche gewerbsmäßig in Deutschland erstmalig Batterien oder Akkus in Verkehr bringen, also verkaufen, verleasen, vermieten, verschenken usw. Dazu zählen neben der Produktion auch der Import, das Verwenden einer eigenen Marke (OEM), aber auch der vorsätzliche oder fahrlässige Weitervertrieb nicht registrierter Batterien. Wer bereits von Herstellern ordnungsgemäß registrierte Batterien oder Akkus in Deutschland zum Kauf anbietet, gilt als Händler (Vertreiber) nach dem Batteriegesetz.
3. Welche Batterien sind betroffen?
Betroffen sind nicht-wiederaufladbare Batterien (Primärbatterien) und aufladbare Batterien (Sekundärbatterien, Akkus), unabhängig davon, ob sie in Geräten eingebaut sind oder nicht – es sei denn, eine Ausnahme ist anwendbar. Batterien werden in drei Klassen eingeteilt: Industriebatterien (für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke sowie als Antriebsbatterie von Elektro- und Hybridfahrzeugen), Fahrzeugbatterien (zur Zündung, zum Anlassen und zur Beleuchtung von Fahrzeugen) sowie Gerätebatterien (gekapselte Batterien, die in der Hand gehalten werden können, außer Fahrzeug- und Industriebatterien).
4. Welche Verpflichtungen gibt es?
Hersteller, Importeure sowie ggf. auch ausländische Anbieter müssen sich zunächst beim Batterie-Register der Stiftung EAR für alle Batteriemarken und Batterieklassen registrieren, bevor sie entsprechende Batterien oder Akkus in Deutschland erstmalig zum Kauf anbieten oder in Verkehr bringen dürfen. Für alle drei Batterieklassen müssen Hersteller als Erstinverkehrbringer die Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung entsprechender Altbatterien von Vertreibern und Endnutzern sicherstellen. Für Gerätebatterien muss die bundesweite Rücknahme über den Anschluss an ein bundesweit tätiges Rücknahmesystem gewährleistet werden. Es reicht nicht, wenn alte Batterien und Akkus nur selbst zurückgenommen und entsorgt werden. Händler müssen solche alten Batterien zurücknehmen, die sie auch neu verkaufen. Bei der Abgabe von Fahrzeugbatterien müssen Wiederverkäufer ein Pfand erheben, das bei Rückgabe einer entsprechenden Altbatterie erstattet wird.
Batterien und Akkus müssen eine korrekte Kennzeichnung aufweisen. Hersteller und Händler müssen bestimmte Pflichthinweise gegenüber Endnutzern bereitstellen. Für Batterien mit gefährlichen Stoffen bestehen besondere Kennzeichnungsvorgaben sowie oberhalb bestimmter Grenzwerte ein Verkehrsverbot. Hersteller haben regelmäßige Meldeverpflichtungen der von ihnen in Deutschland in Verkehr gebrachten Batterien und Akkus. Weitere Anforderungen können entstehen, wenn Batterien oder batteriehaltige Produkte direkt aus Deutschland an Nutzer im EU-Ausland vertrieben werden.
5. Welche Kosten entstehen?
Für die Registrierung im Batterie-Register der Stiftung EAR werden Gebühren erhoben. Aufwände für Hersteller und Importeure entstehen vor allem im Bereich der Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien, die nach dem Verursacherprinzip in der Regel im Voraus, zum Zeitpunkt der Erstinverkehrbringung anfallen. Weitere Kosten entstehen für das Management der administrativen Tätigkeiten und die Sicherstellung der Produkteigenschaften. Auch auf Seiten von Händlern können Kosten für die Pflichtrücknahmen von Altbatterien, für Lagerung und Versand sowie für den administrativen Aufwand entstehen.
6. Welche Strafen gibt es für Verstöße?
Hersteller, Importeure und Händler, die gegen das BattG verstoßen, setzen sich dem Risiko verschiedener Sanktionen aus. Auf verwaltungsrechtlicher Seite drohen hohe Bußgelder bis zu EUR 100.000 sowie weitere Maßnahmen, wie z.B. die Abschöpfung erzielter Gewinne. Privatrechtlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und andere Befugte sowie mögliche Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen und Schadenersatzforderungen. Generell resultieren Verstöße gegen das Batteriegesetz in der Regel automatisch auch in einem Vertriebsverbot.