Altbatterien

Wer in Deutschland Batterien in Verkehr bringt, muss sich einem Rücknahmesystem anschließen und eine Registrierung bei der Stiftung ear beantragen. So will es das neue Batteriegesetz (BattG2) vom 1. Januar 2021.
Mit Noventiz können Sie schnell und einfach einen rechtssicheren Vertrag zur Erfüllung der Rücknahme-, Behandlungs- und Verwertungspflichten für Batterien abschließen.

Was verlangt das neue Batteriegesetz (BattG2)?

Wer muss laut neuem Batteriegesetz handeln?

Seit 2009 regelt das Batteriegesetz (BattG) in Deutschland die Entsorgung von Altbatterien und Akkus. Am 1. Januar 2021 trat die novellierte Fassung, das neue Batteriegesetz (BattG2), in Kraft. Dies brachte einige Änderungen mit sich. Die für Hersteller und Händler wichtigste Neuerung ist die Einführung einer Registrierungspflicht: Wer in Deutschland Batterien in Verkehr bringen will, muss sich seit dem 1. Januar 2021 bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registrieren. Diese Registrierung ersetzt die bisherige Pflicht zur Anzeige der Marktteilnahme beim Umweltbundesamt (UBA).

Betroffen vom neuen Batteriegesetz von 2021 und den Änderungen sind vor allem diejenigen, die Batterien in Deutschland gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringen. Das sind in der Regel Hersteller von Batterien sowie Händler, die Batterien importieren oder aus dem Ausland nach Deutschland versenden. Darüber hinaus gelten auch Vertreiber oder Zwischenhändler, die Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevollmächtigte nicht (ordnungsgemäß) registriert sind, als Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes.

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Welche Batterien sind betroffen?

INDUSTRIEBATTERIEN

für gewerb­liche und landwirt­schaftliche Zwecke sowie als Antriebs­­batterie von Elektro- und Hybrid­fahrzeugen

FAHRZEUGBATTERIEN

zur Zündung, zum Anlassen und zur Beleuch­tung von Fahr­zeugen

GERÄTEBATTERIEN

gekapselte Batterien, die in der Hand gehalten werden können, außer Fahrzeug- und Industrie­batterien

FAQ

1. Was ist das Batteriegesetz?

Das Batteriegesetz (BattG) ist die deutsche Umsetzung der europä­ischen Batterie­richt­linie (BATT) zur Regelung des Inverkehr­bringens, der Rücknahme und der umwelt­verträg­lichen Entsorgung von Batterien und Akkumu­latoren. Das Batterie­gesetz gilt nur in Deutsch­land. Jedes Land der EU verfügt über seine eigene Batterie-Gesetz­gebung. Es löste 2009 die alte Batterie­­verordnung (BattV) ab und wurde 2021 umfassend novelliert (BattG2). Weitere Änderungen werden voraus­sichtlich ab 2022 aus der Aktuali­sierung der Batterie­direktive erwartet.

2. Wer ist betroffen?

Als Hersteller gelten Unternehmen, welche gewerbs­mäßig in Deutsch­land erstmalig Batterien oder Akkus in Verkehr bringen, also verkaufen, verleasen, vermieten, verschenken usw. Dazu zählen neben der Produktion auch der Import, das Verwenden einer eigenen Marke (OEM), aber auch der vorsätz­liche oder fahr­lässige Weiter­vertrieb nicht regis­trierter Batterien. Wer bereits von Herstellern ordnungs­gemäß regis­trierte Batterien oder Akkus in Deutsch­land zum Kauf anbietet, gilt als Händler (Vertreiber) nach dem Batterie­gesetz.

3. Welche Batterien sind betroffen?

Betroffen sind nicht-wiederaufladbare Batterien (Primärbatterien) und aufladbare Batterien (Sekundärbatterien, Akkus), unabhängig davon, ob sie in Geräten eingebaut sind oder nicht – es sei denn, eine Ausnahme ist anwendbar. Batterien werden in drei Klassen eingeteilt: Industriebatterien (für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke sowie als Antriebsbatterie von Elektro- und Hybridfahrzeugen), Fahrzeugbatterien (zur Zündung, zum Anlassen und zur Beleuchtung von Fahrzeugen) sowie Gerätebatterien (gekapselte Batterien, die in der Hand gehalten werden können, außer Fahrzeug- und Industriebatterien).

4. Welche Verpflichtungen gibt es?

Hersteller, Importeure sowie ggf. auch auslän­dische Anbieter müssen sich zunächst beim Batterie-Register der Stiftung EAR für alle Batterie­marken und Batterie­klassen registrieren, bevor sie entsprechende Batterien oder Akkus in Deutsch­land erstmalig zum Kauf anbieten oder in Verkehr bringen dürfen. Für alle drei Batterie­klassen müssen Hersteller als Erstinverkehr­bringer die Rücknahme und ordnungs­gemäße Entsorgung entsprechender Alt­batterien von Vertreibern und End­nutzern sicher­stellen. Für Geräte­batterien muss die bundes­weite Rück­nahme über den Anschluss an ein bundes­weit tätiges Rücknahme­system gewähr­leistet werden. Es reicht nicht, wenn alte Batterien und Akkus nur selbst zurück­genommen und entsorgt werden. Händler müssen solche alten Batterien zurück­nehmen, die sie auch neu verkaufen. Bei der Abgabe von Fahrzeug­­batterien müssen Wieder­verkäufer ein Pfand erheben, das bei Rückgabe einer entsprechenden Alt­batterie erstattet wird.

Batterien und Akkus müssen eine korrekte Kenn­zeichnung aufweisen. Hersteller und Händler müssen bestimmte Pflicht­hinweise gegenüber End­nutzern bereit­stellen. Für Batterien mit gefähr­lichen Stoffen bestehen besondere Kennzeichnungs­vorgaben sowie oberhalb bestimmter Grenz­werte ein Verkehrs­verbot. Hersteller haben regel­mäßige Melde­verpflich­tungen der von ihnen in Deutschland in Verkehr gebrachten Batterien und Akkus. Weitere Anfor­derungen können entstehen, wenn Batterien oder batterie­haltige Produkte direkt aus Deutsch­land an Nutzer im EU-Ausland vertrieben werden.

5. Welche Kosten entstehen?

Für die Registrierung im Batterie-Register der Stiftung EAR werden Gebühren erhoben. Aufwände für Hersteller und Impor­teure entstehen vor allem im Bereich der Rück­nahme und Entsor­gung von Alt­batterien, die nach dem Verursacher­prinzip in der Regel im Voraus, zum Zeit­punkt der Erst­inverkehr­­bringung anfallen. Weitere Kosten entstehen für das Management der administra­tiven Tätig­keiten und die Sicher­stellung der Produkt­eigenschaften. Auch auf Seiten von Händlern können Kosten für die Pflicht­rücknahmen von Alt­batterien, für Lagerung und Versand sowie für den administra­tiven Aufwand entstehen.

6. Welche Strafen gibt es für Verstöße?

Hersteller, Importeure und Händler, die gegen das BattG verstoßen, setzen sich dem Risiko verschie­dener Sanktionen aus. Auf verwaltungs­rechtlicher Seite drohen hohe Buß­gelder bis zu EUR 100.000 sowie weitere Maßnahmen, wie z.B. die Abschöpfung erzielter Gewinne. Privat­rechtlich drohen Abmahnungen durch Wett­bewerber und andere Befugte sowie mögliche Kosten für rechtliche Auseinander­setzungen und Schaden­ersatz­­forderungen. Generell resul­tieren Verstöße gegen das Batterie­gesetz in der Regel automatisch auch in einem Vertriebs­verbot.

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