Hände mit Altbatterien zur Batterieentsorgung

Was ist das Bat­te­rie­ge­setz (BattG)?

Das Bat­te­rie­ge­setz (BattG) ist die deut­sche Umset­zung der 2006 erlas­se­nen euro­päi­schen Bat­te­rie­richt­li­nie (BATT) zur Rege­lung des Inver­kehr­brin­gens, der Rück­nah­me und der umwelt­ver­träg­li­chen Ent­sor­gung von Bat­te­rien und Akku­mu­la­to­ren. Das Bat­te­rie­ge­setz gilt nur in Deutsch­land, denn jedes Land der EU ver­fügt über sei­ne eige­ne Bat­te­rie-Gesetz­ge­bung. Es lös­te 2009 die alte Bat­te­rie­ver­ord­nung (BattV) ab und wur­de 2021 umfas­send novel­liert.

Die für Her­stel­ler und Händ­ler wich­tigs­te Neue­rung ist die Ein­füh­rung einer Regis­trie­rungs­pflicht: Wer in Deutsch­land Bat­te­rien in Ver­kehr brin­gen will, muss sich seit dem 1. Janu­ar 2021 bei der stif­tung elek­tro-alt­ge­rä­te regis­ter (stif­tung ear) regis­trie­ren. Die­se Regis­trie­rung ersetzt die vor­he­ri­ge Pflicht zur Anzei­ge der Markt­teil­nah­me beim Umwelt­bun­des­amt (UBA).

Für wen gilt das Bat­te­rie­ge­setz?

  • Betrof­fen sind die­je­ni­gen, die erst­mals Bat­te­rien in Deutsch­land gewerbs­mä­ßig in Ver­kehr brin­gen.
  • Das sind in der Regel Her­stel­ler von Bat­te­rien sowie Händ­ler, die Bat­te­rien impor­tie­ren oder aus dem Aus­land nach Deutsch­land ver­sen­den.
  • Dar­über hin­aus gel­ten auch Ver­trei­ber oder Zwi­schen­händ­ler von Bat­te­rien als Her­stel­ler im Sin­ne des Bat­te­rie­ge­set­zes, wenn die ursprüng­li­chen Inver­kehr­brin­ger oder ihre Bevoll­mäch­tig­ten nicht (ord­nungs­ge­mäß) regis­triert sind.

Wel­che Bat­te­rien sind betrof­fen?

Grund­sätz­lich müs­sen Her­stel­ler als Erstin­ver­kehr­brin­ger die Rück­nah­me und ord­nungs­ge­mä­ße Ent­sor­gung für alle Bat­te­rie­klas­sen sicher­stel­len. Betrof­fen sind nicht-wie­der­auf­lad­ba­re Bat­te­rien (Pri­mär­bat­te­rien) und auf­lad­ba­re Bat­te­rien (Sekun­där­bat­te­rien, Akkus), unab­hän­gig davon, ob sie in Gerä­ten ein­ge­baut sind oder nicht – es sei denn, eine Aus­nah­me ist anwend­bar.

Bat­te­rien wer­den in drei Klas­sen ein­ge­teilt:

Jetzt über Bat­te­rie Direkt der Rück­nah­me­lö­sung für Gerä­te­bat­te­rien von Noven­tiz bei­tre­ten

Wel­che Ver­pflich­tun­gen gibt es für Gerä­te­bat­te­rien?

Her­stel­ler, Impor­teu­re sowie ggf. auch aus­län­di­sche Anbie­ter müs­sen sich zunächst beim Bat­te­rie-Regis­ter der stif­tung ear regis­trie­ren, bevor sie ent­spre­chen­de Bat­te­rien oder Akkus in Deutsch­land erst­ma­lig zum Kauf anbie­ten oder in Ver­kehr brin­gen dür­fen. Sie erhal­ten dann eine Regis­trie­rungs­num­mer, die sie für den Ver­trieb und die Regis­trie­rung bei einem Rück­nah­me­sys­tem benö­ti­gen.

Jetzt bei der stif­tung ear regis­trie­ren

Für Gerä­te­bat­te­rien muss die bun­des­wei­te Rück­nah­me über den Anschluss an ein deutsch­land­weit täti­ges Rück­nah­me­sys­tem gewähr­leis­tet wer­den.

Zur Rück­nah­me­lö­sung für Gerä­te­bat­te­rien

Her­stel­ler müs­sen regel­mä­ßig die Men­gen der von ihnen in Deutsch­land in Ver­kehr gebrach­ten Bat­te­rien und Akkus mel­den. Die­se Mel­dung muss einer­seits bei der stif­tung ear ein­ge­hen, ande­rer­seits müs­sen Men­gen­mel­dun­gen der in Ver­kehr gebrach­ten Gerä­te­bat­te­rien beim aus­ge­wähl­ten Rück­nah­me­sys­tem ein­ge­hen. Kun­den von Noven­tiz Bat­te­rie Direkt kön­nen die­se Mel­de­pflicht ein­fach online im Bat­te­rie Mel­de­por­tal erfül­len.

Zum Mel­de­por­tal Bat­te­rie

Bat­te­rien und Akkus müs­sen eine kor­rek­te Kenn­zeich­nung auf­wei­sen. Her­stel­ler und Händ­ler müs­sen bestimm­te Pflicht­hin­wei­se gegen­über End­nut­zern bereit­stel­len. Für Bat­te­rien mit gefähr­li­chen Stof­fen bestehen beson­de­re Kenn­zeich­nungs­vor­ga­ben sowie ober­halb bestimm­ter Grenz­wer­te ein Ver­kehrs­ver­bot.

Das Bat­te­rie­ge­setz gibt außer­dem für die ver­schie­de­nen Akteu­re unter­schied­li­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten vor, die je nach Rol­le erfüllt wer­den müs­sen.

  • Ver­trei­ber von Gerä­te­bat­te­rien müs­sen z.B. dar­über infor­mie­ren, dass die kos­ten­freie Rück­ga­be im Han­del mög­lich ist. Außer­dem müs­sen sie deut­lich machen, dass der End­ver­brau­cher eine Ver­pflich­tung zur Rück­ga­be hat.
  • Her­stel­ler sind dar­über hin­aus bei­spiels­wei­se auch zur Auf­klä­rung über die Ver­mei­dung von Ver­mül­lung durch Alt­bat­te­rien und Akkus ver­pflich­tet. Sie müs­sen mög­li­che Aus­wir­kun­gen der in Bat­te­rien und Akkus ent­hal­te­nen Inhalts­stof­fe auf Mensch und Umwelt offen­le­gen.
  • Für Rück­nah­me­sys­te­me besteht die Pflicht, End­nut­zer über die rich­ti­ge Ent­sor­gung der Gerä­te-Alt­bat­te­rien auf­zu­klä­ren sowie Sinn und Zweck der getrenn­ten Samm­lung von Gerä­te-Bat­te­rien zu ver­deut­li­chen. Dar­über hin­aus müs­sen sie in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über sich selbst, also die Rück­nah­me­sys­te­me infor­mie­ren und dabei die ein­ge­rich­te­ten Rück­nah­me­stel­len bekannt­ma­chen. Die­ser Pflicht kom­men die Bat­te­rie­rück­nah­me­sys­te­me nach, indem sie über die Web­site batterie-zurueck.de über die sach­ge­rech­te Ent­sor­gung von Alt­bat­te­rien und alten Akkus Aus­kunft geben. Zusätz­lich wol­len die Rück­nah­me­sys­te­me so lang­fris­tig die Sam­mel­quo­te von Alt­bat­te­rien und Akkus erhö­hen.

Wei­te­re Anfor­de­run­gen kön­nen ent­ste­hen, wenn Bat­te­rien oder bat­te­rie­hal­ti­ge Pro­duk­te direkt aus Deutsch­land an Nut­zer im EU-Aus­land ver­trie­ben wer­den.

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So unter­stützt Noven­tiz Sie bei der Erfül­lung Ihrer Pflich­ten nach dem BattG

Als Unter­neh­men den Über­blick im Geset­zes­um­feld zu behal­ten, ist nicht leicht, denn Ihr Kern­ge­schäft liegt woan­ders. Wir blei­ben für Sie auf dem neu­es­ten Stand und unter­stüt­zen Sie mit unse­rer Exper­ti­se bei der Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen nach dem Bat­te­rie­ge­setz. Redu­zie­ren Sie mit unse­rer Unter­stüt­zung Auf­wän­de, Kos­ten und Risi­ken einer mög­li­chen Abmah­nung. Bei uns erhal­ten Sie Bera­tung und Umset­zung aus einer Hand.

Das über­neh­men wir für Sie

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Häu­fi­ge Fra­gen rund um das Bat­te­rie­ge­setz

Der Regis­trie­rungs­pro­zess nimmt meh­re­re Wochen in Anspruch. Die ear spricht selbst von 8–10 Wochen bei hohem Andrang, eine genaue Zeit­an­ga­be ist lei­der nicht mög­lich. Dies soll­te von Her­stel­lern beach­tet und ein­ge­plant wer­den.

Für die Regis­trie­rung im Bat­te­rie-Regis­ter der stif­tung ear wer­den Gebüh­ren erho­ben. Auf­wän­de für Her­stel­ler und Impor­teu­re ent­ste­hen vor allem im Bereich der Rück­nah­me und Ent­sor­gung von Alt­bat­te­rien, die nach dem Ver­ur­sa­cher­prin­zip in der Regel im Vor­aus, zum Zeit­punkt der Erstin­ver­kehr­brin­gung, anfal­len. Wei­te­re Kos­ten ent­ste­hen für das Manage­ment der admi­nis­tra­ti­ven Tätig­kei­ten und die Sicher­stel­lung der Pro­duk­tei­gen­schaf­ten. Auch auf Sei­ten von Händ­lern kön­nen Kos­ten für die Pflicht­rück­nah­men von Alt­bat­te­rien, für Lage­rung und Ver­sand sowie für den admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand ent­ste­hen.

Her­stel­ler, Impor­teu­re und Händ­ler, die gegen das BattG ver­sto­ßen, set­zen sich dem Risi­ko ver­schie­de­ner Sank­tio­nen aus. Auf ver­wal­tungs­recht­li­cher Sei­te dro­hen hohe Buß­gel­der von bis zu 100.000 Euro sowie wei­te­re Maß­nah­men, wie z.B. die Abschöp­fung erziel­ter Gewin­ne. Pri­vat­recht­lich dro­hen Abmah­nun­gen durch Wett­be­wer­ber und ande­re Befug­te sowie mög­li­che Kos­ten für recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen und Scha­den­er­satz­for­de­run­gen. Gene­rell resul­tie­ren Ver­stö­ße gegen das Bat­te­rie­ge­setz in der Regel auto­ma­tisch auch in einem Ver­triebs­ver­bot.

Umwelt­vor­schrif­ten erfül­len und einen Bei­trag zur Nach­hal­tig­keit leis­ten

Durch die rich­ti­ge Ent­sor­gung und das Recy­cling von Bat­te­rien und ent­hal­te­nen Wert­stof­fen kann ein wich­ti­ger Bei­trag zum Kli­ma- und Res­sour­cen­schutz geleis­tet wer­den. Ger­ne bera­ten wir Sie rund um die Vor­ga­ben und Chan­cen.