Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung – was ist das?

Eine Ver­pa­ckung zu lizen­zie­ren bzw. die Betei­li­gung an einem dua­len Sys­tem ist laut Ver­pa­ckungs­ge­setz sowohl für Her­stel­ler als auch Händ­ler obli­ga­to­risch, die Ver­kaufs- oder Umver­pa­ckun­gen erst­ma­lig in Deutsch­land in Umlauf brin­gen. Sie gel­ten in die­sem Fall als soge­nann­te „Erstin­ver­kehr­brin­ger“. Das bedeu­tet: Wer eine sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckung erst­ma­lig mit Ware befüllt und ver­treibt, muss die­se lizen­zie­ren oder anders gesagt: an einem dua­len Sys­tem betei­li­gen. Dies ist unab­hän­gig davon, ob das in Ver­kehr brin­gen ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich erfolgt.

Das geht bei uns dank unse­res Lizenz­rech­ners ganz ein­fach online. Mit weni­gen Klicks kal­ku­lie­ren Sie das Betei­li­gungs­ent­gelt für Ihre Ver­pa­ckungs­men­gen und schlie­ßen direkt online den Ver­trag ab. Beach­ten Sie: Wer sei­ner gesetz­li­chen Pflicht zur Betei­li­gung nicht nach­kommt, dem dro­hen Geld­stra­fen und sogar Ver­triebs­ver­bo­te. Damit das nicht pas­siert, hier lizen­zie­ren.

Verpackungslizenzierung Mann hält lizenzierte Verpackung

In 3 Schrit­ten zur Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung

Wir beglei­ten Sie auf Ihrem Weg zur geset­zes­kon­for­men Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung mit Noven­tiz Dual

Regis­trie­ren Sie sich hier bei der Zen­tra­len Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter in der Daten­bank LUCID.

Berech­nen Sie mit unse­rem Lizenz­rech­ner Ihr für das Jahr vor­aus­sicht­lich zu zah­len­des Ent­gelt für Ihre benö­tig­ten Men­gen an Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen und schlie­ßen Sie in weni­gen Klicks online unter Anga­be der Regis­trie­rungs­num­mer einen Ver­trag mit uns ab.

Die­se lizen­zier­te Men­ge (Plan­men­ge) mel­den Sie im Anschluss im LUCID Por­tal der Zen­tra­len Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter.

Schritt 4: Jahresabschluss Mengenmeldung

Jah­res­ab­schluss-Men­gen­mel­dung:

Geben Sie zu Beginn des Fol­ge­jah­res eine Jah­res­ab­schluss-Men­gen­mel­dung bei uns sowie bei der Zen­tra­len Stel­le ab. Damit ist die tat­säch­lich in Ver­kehr gebrach­te Men­ge an sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen gemeint.

Was kos­tet eine Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung?

Frau beteiligt Verpackungen bei Noventiz

Fin­den Sie in weni­gen Klicks mit unse­rem Online Lizenz­rech­ner her­aus, was Sie die Betei­li­gung Ihrer Ver­pa­ckungs­men­gen kos­tet. Und wenn Sie mögen, kön­nen Sie auch sofort Ihren Ver­trag für die Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung abschlie­ßen.

Das sind Ihre Noven­tiz Vor­tei­le

Noventiz Team während eines Meetings im Besprechungsraum

Wer braucht eine Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung?

Ob ein Her­stel­ler oder Händ­ler zur Lizen­zie­rung sei­ner Ver­kaufs­ver­pa­ckung ver­pflich­tet ist, hängt davon ab, ob er sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckun­gen in Deutsch­land in Ver­kehr bringt. Unter­neh­men, wel­che nur das rei­ne Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al pro­du­zie­ren, gel­ten folg­lich nicht als Her­stel­ler im Sin­ne des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes.

Ihr Bei­trag für die Umwelt

Gemein­sam für Nach­hal­tig­keit

Ziel des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes ist es, die Umwelt­be­las­tung durch Ver­pa­ckun­gen so gering wie mög­lich zu hal­ten und so einen Bei­trag zum Umwelt­schutz zu leis­ten. Um dies zu errei­chen, regelt das Gesetz zunächst grund­le­gend, wer für eine Ver­pa­ckung ver­ant­wort­lich ist – näm­lich die­je­ni­gen, die ver­pack­te Ware erst­mals gewerbs­mä­ßig in Ver­kehr brin­gen. Die­je­ni­gen zah­len Ent­gel­te an die dua­len Sys­te­me. Ihre Ent­gel­te flie­ßen direkt in den Ent­sor­gungs- und Recy­cling­pro­zess, den wir für Sie orga­ni­sie­ren. Am Ende scho­nen wir gemein­sam wich­ti­ge Res­sour­cen und somit unse­re Umwelt.

    Berech­nen Sie hier mit unse­rem Online CO2 Kal­ku­la­tor, wie­viel CO2 Sie mit Ihrer Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung ein­spa­ren.

    Hier ein­fach Ihre Mate­ri­al­men­gen pro Frak­ti­on und Jahr in Kilo ange­ben

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    Dies sind Ihre CO2-Ein­spar­men­gen, wenn Sie sich am Dua­len Sys­tem von Noven­tiz betei­li­gen.

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    Dies sind Ihre CO2-Ein­spar­men­gen wenn Sie sich am Dua­len Sys­tem von Noven­tiz betei­li­gen.

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    Beispiel für ein Klimazertifikat von Noventiz

    Bei Abschluss eines Lizenz­ver­tra­ges erhal­ten Sie kos­ten­los Ihr Kli­ma­zer­ti­fi­kat. Zei­gen Sie damit Ihren Kun­den, wie­viel CO2 Sie mit der Lizen­zie­rung Ihrer Ver­pa­ckun­gen ein­spa­ren.

    Kurz erklärt: Das Ver­pa­ckungs­ge­setz in Deutsch­land

    Was sagt das Ver­pa­ckungs­ge­setz?

    Am 01.01.2019 ist das Ver­pa­ckungs­ge­setz in Kraft getre­ten. Das Ziel ist, die Erstin­ver­kehr­brin­ger von Ver­pa­ckun­gen in die Pflicht zu neh­men, ihrer Pro­dukt­ver­ant­wor­tung nach­zu­kom­men. So wird u.a. sicher­ge­stellt, dass Her­stel­ler und Händ­ler ihrer Ver­pflich­tung für die Rück­nah­me und das Recy­cling ihrer Ver­pa­ckun­gen nach­kom­men.
    Wer ver­pack­te Waren, die an einen End­ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben wird, als „Ers­ter“ in Ver­kehr bringt, muss deren Ver­pa­ckungs­men­gen an einem dua­len Sys­tem betei­li­gen. Die­se Betei­li­gung erfolgt bei einem der dua­len Sys­te­me.

    Die Leis­tung der dua­len Sys­te­me

    Da Her­stel­ler, Ver­trei­ber sowie Ver­sand- und Online­händ­ler die Lizen­zie­rung betei­li­gungs­pflich­ti­ger Ver­pa­ckun­gen nur mit gro­ßem Auf­wand selbst sicher­stel­len könn­ten, kom­men an die­ser Stel­le die soge­nann­ten dua­len Sys­te­me wie wir, Noven­tiz Dual, ins Spiel. Die dua­len Sys­te­me sor­gen dafür, dass sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckun­gen beim pri­va­ten End­ver­brau­cher fach­ge­recht gesam­melt, sor­tiert und zu einem mög­lichst hohen Anteil wie­der­ver­wen­det wer­den. An das jewei­li­ge Sys­tem ent­rich­ten die Unter­neh­men als Her­stel­ler ein Ent­gelt, des­sen Höhe von Gewicht (Mas­se) und Mate­ri­al­art der Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen abhängt.

    Ver­sen­den Sie auch ins Aus­land?

    Wir unter­stüt­zen Sie bei der Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung euro­pa­weit!

    Häu­fi­ge Fra­gen rund um die Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung

    Wenn Sie „Erstin­ver­kehr­brin­ger“ von Ver­pa­ckun­gen sind, die beim pri­va­ten End­ver­brau­cher als Abfall anfal­len wer­den (z.B. gel­ber Sack/gelbe Ton­ne), müs­sen Sie sich sowohl bei der Zen­tra­len Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter regis­trie­ren als auch die­se Ver­pa­ckungs­men­gen an einem dua­len Sys­tem betei­li­gen.

    Die Men­ge an sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen, die Sie in Ver­kehr brin­gen, ist nicht ent­schei­dend – es gibt kei­ne Baga­tell­gren­zen. Bereits die ers­te Ver­pa­ckung, die Sie mit Ware befül­len und/oder ver­schi­cken, ver­pflich­tet Sie zur Betei­li­gung an einem dua­len Sys­tem, wie bei­spiels­wei­se der NOVENTIZ. Davon gibt es nur sehr weni­ge Aus­nah­men. Händ­ler, Her­stel­ler, Online­händ­ler sowie Klein­ge­wer­be, die bspw. über eBay und Ama­zon ver­kau­fen, müs­sen ihre Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen betei­li­gen.

    Laut Ver­pa­ckungs­ge­setz müs­sen Sie eine Ver­pa­ckung betei­li­gen, bevor Sie die­se in Ver­kehr brin­gen. Es ist daher rat­sam, Ihre sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen für ein Kalen­der­jahr zu Beginn des jewei­li­gen Jah­res zu betei­li­gen. Dabei geben Sie ledig­lich eine Schät­zung der geplan­ten in Ver­kehr gebrach­ten Ver­pa­ckungs­men­gen an. Wie hoch der zu zah­len­de Betrag am Ende ist, ergibt sich aus Mate­ri­al­art und Gewicht (Mas­se) der Ver­pa­ckung.

    Wich­tig: Regis­trie­ren und betei­li­gen Sie sich, bevor Sie die Ware anbie­ten bezie­hungs­wei­se pro­du­zie­ren. Spä­tes­tens aber vor dem ers­ten in Ver­kehr brin­gen!

    Die Lizen­zie­rung gilt in der Regel für ein gan­zes Kalen­der­jahr. Das bedeu­tet: Auch wenn Sie erst im Lau­fe des Jah­res lizen­zie­ren möch­ten, geben Sie rück­wir­kend das gesam­te Kalen­der­jahr an. Die meis­ten dua­len Sys­te­me datie­ren ihre Ver­trä­ge auf den Zeit­raum vom 01.01. bis zum 31.12.

    Falls Sie ver­ges­sen haben, Ihre sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen recht­zei­tig zu lizen­zie­ren, soll­ten Sie dies schnellst­mög­lich nach­ho­len. Andern­falls dro­hen Buß­gel­der und Ver­triebs­ver­bo­te. Für eine rück­wir­ken­de Betei­li­gung geben Sie ein­fach die tat­säch­li­che Men­ge an in Ver­kehr gebrach­ten Ver­pa­ckun­gen für das jewei­li­ge Jahr an. Die­se soge­nann­te Jah­res­ab­schluss-Men­gen­mel­dung muss an uns als dua­les Sys­tem und an die Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter erfol­gen.

    Unter­neh­men sind u.a. dazu ver­pflich­tet, ihre sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen bei einem dua­len Sys­tem zu betei­li­gen und sich ent­spre­chend im Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID zu regis­trie­ren. Wer­den die­se Pflich­ten nicht erfüllt oder geben Sie fal­sche Men­gen an, ist das ein Ver­stoß gegen das Ver­pa­ckungs­ge­setz. In die­sem Fall müs­sen Sie mit Buß­gel­dern in Höhe von bis zu 200.000 Euro und einem Ver­triebs­ver­bot rech­nen. Wei­ter­hin kann es zu Abmah­nun­gen durch Wett­be­wer­ber kom­men. Da durch die Zen­tra­le Stel­le leicht ein­seh­bar ist, wer regis­triert ist und wer nicht, ist eine gegen­sei­ti­ge Kon­trol­le der Markt­teil­neh­mer mög­lich. Auf die­se Wei­se sorgt die Zen­tra­le Stel­le für fai­re Bedin­gun­gen unter­ein­an­der.

    Es gibt für Ihre Ver­pa­ckungs­men­gen kei­ne Baga­tell­gren­ze, bis zu der Sie kei­ner Lizen­zie­rungs­pflicht unter­lie­gen! Bereits ab dem ers­ten Gramm ist ein Her­stel­ler oder Händ­ler dazu ver­pflich­tet, sei­ne Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen zu betei­li­gen.

    Es ist viel­mehr so, dass Sie ab einer bestimm­ten Men­ge an in Ver­kehr gebrach­ten Ver­pa­ckun­gen, über die Regis­trie­rung und Lizen­zie­rung zudem eine dar­über­hin­aus­ge­hen­de Ver­pflich­tung nach dem Ver­pa­ckungs­ge­setz haben:

    Sie sind in die­sen Fäl­len ver­pflich­tet, eine soge­nann­te Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung abzu­ge­ben. Die­se muss von einem regis­trier­ten Sach­ver­stän­di­gen, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter oder ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer bestä­tigt und an die Zen­tra­le Stel­le über­mit­telt wer­den.

    Die Gren­ze, bei der eine Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung fäl­lig ist, liegt bei fol­gen­den Men­gen pro Jahr:

    • Glas: ab 80.000 Kilo­gramm
    • Papier, Pap­pe, Kar­ton: ab 50.000 Kilo­gramm
    • Kunst­stof­fe, Metall, Ver­bund­stof­fe (in Sum­me): ab 30.000 Kilo­gramm

    Ja, es gibt eine Beson­der­heit für Ser­vice­ver­pa­ckun­gen. Die­se besteht dar­in, dass Ser­vice­ver­pa­ckun­gen erst im Moment des Ver­kaufs mit der Ware befüllt wer­den, wie bei­spiels­wei­se die Bröt­chen­tü­te beim Bäcker. Wenn also der Letzt­ver­trei­ber – in die­sem Fall der Bäcker – die Ser­vice­ver­pa­ckun­gen erst­ma­lig befüllt und in Ver­kehr bringt, muss er die­se nicht zwin­gen­der­wei­se selbst unter einer Regis­trie­rungs­num­mer an einem dua­len Sys­tem betei­li­gen. Er kann schlicht­weg auf vor­li­zen­zier­te Ver­pa­ckun­gen zurück­grei­fen oder den Vor­ver­trei­ber auf­for­dern, die Ver­pa­ckun­gen in des­sen Namen und unter des­sen Regis­trie­rungs­num­mer zu betei­li­gen. Der Letzt­ver­trei­ber muss sich jedoch trotz­dem selbst beim LUCID Regis­ter betei­li­gen und dort ange­ben, dass er vor­li­zen­zier­te Ver­pa­ckun­gen nutzt.

    Ach­tung: Ver­sand­ver­pa­ckun­gen sind defi­ni­tiv betei­li­gungs­pflich­tig.

    Dies ist nicht zuläs­sig, da sich das Ver­pa­ckungs­ge­setz nur auf Ware bezieht, die in Deutsch­land in Ver­kehr gebracht wird. Pro­duk­te, die Sie ins Aus­land verschicken/verkaufen, sind vom deut­schen Ver­pa­ckungs­ge­setz nicht betrof­fen, son­dern von der Gesetz­ge­bung des ent­spre­chen­den Lan­des. Sie müs­sen beim erst­ma­li­gen Inver­kehr­brin­gen durch die Gestal­tung der Ver­pa­ckung oder ent­spre­chen­de Begleit­do­ku­men­te bele­gen, dass die Ver­pa­ckun­gen nicht in Deutsch­land zum Ein­satz kom­men, son­dern für den Export bestimmt sind. Soll­ten die Ver­pa­ckun­gen doch an den pri­va­ten End­ver­brau­cher in Deutsch­land über­ge­ben wer­den, müs­sen Sie die Sys­tem­be­tei­li­gung schnellst­mög­lich nach­ho­len.

    Ach­tung: In vie­len Import­län­dern gibt es eben­falls Geset­ze über die Ent­sor­gung und Ver­wer­tung von Ver­pa­ckun­gen sowie Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab, wel­che Bestim­mun­gen in dem jewei­li­gen Land herr­schen.

    Ja. Nach Deutsch­land impor­tier­te Ver­pa­ckun­gen müs­sen gemäß Ver­pa­ckungs­ge­setz betei­ligt wer­den. Sie fal­len schließ­lich im Gel­tungs­be­reich des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes (Deutsch­land) beim pri­va­ten End­ver­brau­cher als Abfall an. Für die Lizen­zie­rungs­pflicht ist das Unter­neh­men ver­ant­wort­lich, das die ent­spre­chen­den Ver­pa­ckun­gen in Deutsch­land ein­führt. Das ist in den meis­ten Fäl­len der Impor­teur, der die Waren in die Bun­des­re­pu­blik holt oder deren Import ver­an­lasst.

    Ver­käu­fer oder Händ­ler aus dem Aus­land, die direkt an Kun­den in Deutsch­land ver­kau­fen, sind selbst dazu ver­pflich­tet, ihre Ver­pa­ckun­gen zu betei­li­gen. Dabei wird nicht zwi­schen Impor­ten aus EU- sowie Nicht-EU-Län­dern unter­schie­den.

    Ver­pa­ckun­gen aus Chi­na lizen­zie­ren

    Wir bie­ten auch Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­run­gen für Unter­neh­men an, die aus Chi­na ver­pack­te Waren und damit Ver­pa­ckun­gen nach Deutsch­land expor­tie­ren.