Was besagt das Elek­tro­ge­setz?

Laut Elek­troG ist jeder Her­stel­ler oder Händ­ler, der Elek­tro­ge­rä­te erst­ma­lig in Deutsch­land in Ver­kehr brin­gen möch­te, dazu ver­pflich­tet, sich vor­her bei der stif­tung ear regis­trie­ren zu las­sen. Jede Regis­trie­rung erfolgt unter der Anga­be von Mar­ke und Gerä­te­art der jeweils zu ver­trei­ben­den Gerä­te. Ist die Regis­trie­rung erfolg­reich, wird dem Her­stel­ler bzw. Bevoll­mäch­tig­ten eine ein­deu­ti­ge WEEE-Regis­trie­rungs­num­mer zuge­wie­sen. Die­ser Vor­gang kann 6 ‑10 Wochen dau­ern. Wei­te­re Gerä­te­ar­ten kön­nen anschlie­ßend unter der­sel­ben WEEE-Num­mer regis­triert wer­den. 

Grund­la­ge für die Regis­trie­rung bei der stif­tung ear ist die in Euro­pa gel­ten­de WEEE Richt­li­nie, wel­che durch das Elek­troG in deut­sches Recht umge­setzt wird. Die WEEE Richt­li­nie regelt den Ver­trieb sowie die Rück­nah­me und die sach­ge­mä­ße Ent­sor­gung von WEEE/Elektroaltgeräten inner­halb der EU. Die Abkür­zung „WEEE“ steht für „Waste of Elec­tri­cal and Elec­tro­nic Equip­ment“. Wir unter­stüt­zen Sie gern bei der Erfül­lung Ihrer gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen.

Unternehmer hat Elektrogeräte registriert

Wer muss laut Elek­troG han­deln, bzw. wer ist soge­nann­ter Inver­kehr­brin­ger?

Das „Inver­kehr­brin­gen“ im Sin­ne des Elek­troG, ist die erst­ma­li­ge Bereit­stel­lung eines Elek­tro- oder Elek­tronik­ge­rä­tes auf dem deut­schen Markt.

Sie gel­ten als „Inver­kehr­brin­ger“:

  • Wenn Sie Gerä­te unter eige­nem Namen und eige­ner Mar­ke her­stel­len bzw. kon­zi­pie­ren oder pro­du­zie­ren las­sen und erst­ma­lig in Ver­kehr brin­gen (Pro­du­zen­ten).
  • Wenn Sie Gerä­te ande­rer Her­stel­ler unter eige­nem Namen oder eige­ner Mar­ke erst­mals in Ver­kehr brin­gen.
  • Wenn Sie erst­ma­lig aus­län­di­sche Gerä­te auf den deut­schen Markt brin­gen (Impor­teur).
  • Wenn Sie außer­halb Deutsch­lands nie­der­ge­las­sen sind und mit­hil­fe der Fern­ab­satz­kom­mu­ni­ka­ti­on (Online­shops und Ver­sand­händ­ler) Gerä­te anbie­ten.

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Seit 2022 gilt das neue Elek­troG.
Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Über­blick

Der Gesetz­ge­ber hat das Elek­troG novel­liert. Ziel ist es dabei unter ande­rem die von der EU vor­ge­ge­be­nen Rück­nah­me­quo­te von Elek­tro­alt­ge­rä­ten von 65 % zu errei­chen. Durch die Novel­lie­rung des Elek­tro­ge­set­zes erge­ben sich wich­ti­ge neue Pflich­ten u.a. für Online-Händ­ler und erst­ma­lig auch für Online-Markt­platz­be­trei­ber.

Wir infor­mie­ren Sie hier kom­pakt über alle Ände­run­gen.

Hier Ange­bot anfor­dern – geset­zes­kon­form blei­ben

WEEE/Elektroaltgeräte: Wel­che Gerä­te fal­len in das Elek­tro­ge­setz?

Kate­go­rie

Bei­spie­le

Wär­me­über­trä­ger

Wie Kühl­schrän­ke, Gefrier­schrän­ke

Bild­schir­me, Moni­to­re und Gerä­te, die Bild­schir­me mit einer Ober­flä­che von mehr als 100cm² ent­hal­ten

Wie Fern­se­her, Moni­to­re, Tablets, Note­books

Lam­pen

Wie Ener­gie­spar­lam­pen, LED-Leucht­mit­tel, Gas­ent­la­dungs­lam­pen

Gerä­te, bei denen min­des­tens eine der äuße­ren Abmes­sun­gen mehr als 50 cm beträgt (Groß­ge­rä­te)

Wie Spül­ma­schi­nen, Wasch­ma­schi­nen, Dunst­ab­zugs­hau­ben, Back­öfen, Elek­tro­fahr­rä­der ohne Typ­zu­las­sung, Elek­tri­sche Ruder­ge­rä­te

Gerä­te, bei denen kei­ne der äuße­ren Abmes­sun­gen mehr als 50 cm beträgt (Klein­ge­rä­te)

Wie Rasier­ap­pa­ra­te, Spiel­zeug, klei­ne Unter­hal­tungs­elek­tro­nik, Leuch­ten, Mess­ge­rä­te, Werk­zeu­ge

Klei­ne Gerä­te der Infor­ma­ti­ons- und Telekommunikations­­technik, bei denen kei­ne der äuße­ren Abmes­sun­gen mehr als 50 cm beträgt

Wie Mobil­te­le­fo­ne, Rou­ter, PCs, Dru­cker

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FAQ

WEEE/Elektroaltgeräte: Der Begriff WEEE ist eine Abkür­zung und steht für “Waste Elec­tri­cal and Elec­tro­nic Equip­ment”- oder auf Deutsch ein­fach “Elek­tro­schrott” bzw. Elek­tro­alt­ge­rä­te. Die ent­spre­chen­de WEEE-Direk­ti­ve ist die euro­päi­sche Richt­li­nie für Elek­tro- und Elek­tro­ni­kal­t­ge­rä­te.

Jeder, der in Deutsch­land Elek­tro­ge­rä­te in Ver­kehr bringt, benö­tigt eine WEEE Num­mer. Dies gilt ins­be­son­de­re für Her­stel­ler, Online-Händ­ler, Impor­teu­re und auch für alle, die über Markt­plät­ze Ware in Ver­kehr brin­gen. Wer nicht über eine Nie­der­las­sung in Deutsch­land ver­fügt, benö­tigt für die Regis­trie­rung einen Bevoll­mäch­tig­ten.

Die Buch­sta­ben ste­hen dabei für „Was­te of Elec­tri­cal and Elec­tro­nic Equip­ment“, was so viel wie Elek­tro- und Elek­tronik­ge­rä­te-Alt­ge­rä­te bedeu­tet. Die­se Regis­trie­rungs­num­mer ist der Beweis für die Erfül­lung der gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen (EPR) im Bereich Elek­tro­alt­ge­rä­te.

Die Gebüh­ren kön­nen Sie der Gebüh­ren­ord­nung der stif­tung ear ent­neh­men.

Die WEEE Richt­li­nie hat 2018 einen neu­en offe­nen, sich auf alle Elek­tro- und Elek­tronik­ge­rä­te erstre­cken­den Anwen­dungs­be­reich ein­ge­führt, der fol­gen­de sechs Kate­go­rien umfasst: Wär­me­über­trä­ger, Bild­schir­me, Lam­pen, Groß­ge­rä­te, Klein­ge­rä­te und klei­ne Gerä­te der Infor­ma­ti­ons- und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik.

Das Elek­troG setzt die euro­päi­sche WEEE Richt­li­nie in deut­sches Recht um. Es regelt somit u.a. das Inver­kehr­brin­gen, die Rück­nah­me und die Ent­sor­gung von Elek­tro- und Elek­tronik­ge­rä­ten.

Das Gesetz soll errei­chen,

  • dass Elek­tro- und Elek­tronik­ge­rä­te weni­ger umwelt­be­las­tend gestal­tet wer­den;
  • dass Elek­tro- und Elek­tro­nik­ab­fäl­le mög­lichst ver­mie­den bzw. durch Wie­der­ver­wen­dung und Ver­wer­tung redu­ziert wer­den;
  • dass nicht ver­wert­ba­re, ver­blei­ben­de Abfäl­le umwelt­ver­träg­lich ent­sorgt wer­den.

Das Elek­troG erfasst nicht nur „klas­si­sche“ Elek­tro­ge­rä­te. Es fal­len viel­mehr auch Pro­duk­te mit elek­tri­schen oder elek­tro­ni­schen Kom­po­nen­ten wie Möbel, Klei­dung oder Life­style-Pro­duk­te in den Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes.

Unter das Gesetz fal­len:

Elek­tro- und Elek­tronik­ge­rä­te:

Gerä­te, die für den Betrieb mit Wech­sel­span­nung von höchs­tens 1 000 Volt oder Gleich­span­nung von höchs­tens 1 500 Volt aus­ge­legt sind und
a) zu ihrem ord­nungs­ge­mä­ßen Betrieb von elek­tri­schen Strö­men oder elek­tro­ma­gne­ti­schen Fel­dern abhän­gig sind oder
b) der Erzeu­gung, Über­tra­gung und Mes­sung von elek­tri­schen Strö­men und elek­tro­ma­gne­ti­schen Fel­dern die­nen.

Die Status­feststellung zu einem Elek­tro- oder Elektronik­gerät ist eine der ori­gi­nä­ren Auf­ga­ben der stif­tung ear. Sie klärt auf Antrag (und in der Regel gebühren­pflichtig) u.a., ob ein Pro­dukt über­haupt in den Anwendungs­bereich des Geset­zes fällt, ob eine Aus­nah­me anwend­bar und in wel­che Produkt­kategorie und Gerä­te­art es ein­zu­ord­nen ist.