systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Verkaufsverpackungen

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpackungen tatsächlich beim privaten Endverbraucher anfallen. Fallen diese Verpackungen mehrheitlich beim privaten Endverbraucher an, dann sind diese zu 100 Prozent bei einem dualen System zu beteiligen. Eine Aufspaltung einer identischen Verpackung in eine systembeteiligungspflichtige und gewerbliche Menge ist insofern nicht zulässig.

Zulässig ist hingegen, ein Produkt in zwei unterschiedlichen Verpackungen zu vertreiben, von denen eine als systembeteiligungspflichtig und die andere – zum Beispiel aufgrund der Größe, der äußeren Gestaltung oder des besonderen Vertriebsweges – als nicht systembeteiligungspflichtig einzustufen ist. Nicht systembeteiligungspflichtig sind somit Verpackungen, die typischerweise bei anderen Stellen als bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, zum Beispiel Umverpackungen zur Bestückung von Regalen, die in der Regel beim Vertreiber verbleiben, oder Groß- und „Bulk“-Verpackungen für den industriellen oder gewerblichen Bereich. Umverpackungen sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln. Versandverpackungen gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Mögliche Abzüge regelt § 7 Abs. 3 VerpackG

Soweit in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackung zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 VerpackG zugeführt hat. Die Rücknahme und Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren.

In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.

Thema „Handelslizenzierung“

Nach § 7 Abs. 6 VerpackG ist es Systembetreibern nicht gestattet, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichten Verpackungen an ihr System vermitteln.

Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung von anderweitigen Verpackungen

In § 15 VerpackG sind die Rücknahme- und Verwertungspflichten, die nicht unter den Begriff der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen fallen bezüglich derjenigen Verpackungen geregelt, die nicht systembeteiligungspflichtig sind:

  • Transportverpackungen, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligungspflicht nicht möglich ist, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerpackG
  • Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VerpackG

 

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