Verkaufsverpackungen entsorgen – Was sind private Endverbraucher?
Hersteller und Vertreiber, die erstmalig die Verbindung zwischen Verkaufsverpackung und Ware herstellen (z.B. Abfüller) und die solchermaßen befüllte Verkaufsverpackung an einen im Wirtschaftsverkehr tätigen Dritten abgeben (z.B. Abgabe von mit Milch befüllten Flaschen vom Abfüller an den Einzelhandel), gelten als sog. Erstinverkehrbringer. Die Beteiligungspflicht an einem oder mehreren dualen Systemen für Erstinverkehrbringer besteht allerdings nur, soweit es sich um Verpackungen handelt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen.
Was sind private Endverbraucher?
Private Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung sind zum einen Haushaltungen, zum anderen aber auch sog. „vergleichbare Anfallstellen“. Was unter vergleichbaren Anfallstellen zu verstehen ist, ergibt sich aus der Verpackungsverordnung (§ 3 Abs. 11 VerpackV). In einer nicht abschließenden Liste werden beispielhaft Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten genannt. Ferner sind auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können, ebenfalls vergleichbare Anfallstellen und unterliegen somit der Beteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 VerpackV.
Ich bin Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und unterliege damit der Beteiligungspflicht des § 6 Abs. 1 VerpackV. Was muss ich konkret unternehmen, um meine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen? Kann ich diese Pflicht delegieren?
Soweit Sie mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen, müssen sich im Hinblick auf diesen Verpackungsmengen an einem (oder mehreren) dualen System(en) beteiligen. Zu diesem Zweck müssen Sie einen Vertrag mit einem (oder mehreren) von derzeit zehn dualen Systemen abschließen, zwischen denen Sie frei wählen können. Die wichtigsten Pflichten, die im Rahmen eines solchen Vertrages auf Sie zukommen, sind die unterjährigen Meldepflichten, die Pflicht zur Abgabe der sogenannten „Jahresabschlussmeldung“ sowie die Zahlungspflichten. Sollten Sie eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten kommen weitere Pflichten auf Sie zu.
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