Tag: Verpackungsgesetz

Junge Frau packt Kleidungsstücke in einen Versandkarton
VerpackG

Novelle Verpackungsgesetz – Pflichten für Online Händler und Versandhandel ab Juli 2022

Als selbstständiger Betreiber eines Online Handels oder Versandhandels gibt es zahlreiche Vorgaben und Gesetze, die beachtet werden müssen. Dazu zählt beispielsweise das Verpackungsgesetz, das zum Juli 2022 aktualisiert wird. Diese Novelle des Verpackungsgesetzes betrifft in besonderem Maße Online Händler sowie den Versandhandel: Jeder Online Händler, der verpackte Waren in Verkehr bringt, muss sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren.

Wer muss sich laut Verpackungsgesetz registrieren?

Es ist egal, über welche Plattform die Ware verkauft wird – ob nun im eigenen Online Shop oder auf sogenannten Online Marktplätzen wie amazon, ebay oder etsy. Auch die Verkaufs- oder Verpackungsmenge spielt keine Rolle dabei, ob man sich registrieren muss oder nicht. Ausschlaggebend ist allein, dass erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, das Verpackungsgesetz betrifft auch Kleinunternehmer, die lediglich kleine Mengen verpackter Produkte umsetzen.

Verpackungsgesetz für Online Händler: Was ist wichtig?

Eine wichtige Neuheit gilt ab Juli 2022: In der Vergangenheit mussten sich lediglich solche Händler registrieren, die sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwendet haben. Dies hat sich nun verändert und alle Verpackungsarten sind betroffen: Dies gilt gleichermaßen für Verkaufsverpackungen, Umverpackung und Versandverpackungen wie für Mehrwegverpackungen. Somit muss sich ausnahmslos jeder Händler, der verpackte Ware in Deutschland vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Was passiert, wenn ein Online Händler sich nicht fristgerecht registriert hat?

Verpackte Ware darf ab Juli 2022 nicht mehr in Deutschland vertrieben werden, wenn der Händler sich nicht fristgerecht im Verpackungsregister LUCID registriert hat. Plattformen wie ebay fragen zukünftig die Registrierungsnummer beim Betreiber des Marktplatzes ab. Ohne diese Nummer wird ein Verkauf nicht mehr möglich sein. Aktuell versendet beispielsweise amazon Hinweise an alle Marktplatzbetreiber. Es droht eine Sperrung des jeweiligen Shops ab dem 15. Juni 2022, wenn der Betreiber seinen Pflichten zur Registrierung nicht nachgekommen ist. Neben diesem sogenannten Vetriebsverbot können Bußgelder von bis zu 200.000 EUR erhoben werden. Daher ist das Verpackungsgesetz für Online Händler in hohem Maße relevant. Als Kleinunternehmer oder Betreiber eines Online Handels sollten Sie sich daher schnellstmöglich im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Was sollte ich nun als Online Händler bzw. Versandhändler tun, um die Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu erfüllen?

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister bis zum 1. Juli 2022

Jetzt registrieren

Welche Vorgaben gibt es darüber hinaus für systembeteiligungspflichtige Verpackungen?

Bleibt die Verkaufs- oder Umverpackung beim privaten Endverbraucher als Abfall zurück? Dann handelt es sich um Verpackungen, die als systembeteiligungspflichtig eingestuft werden. Das bedeutet, der Hersteller muss diese Verpackungen ebenfalls in LUCID registrieren und zudem eine Angabe über die voraussichtlich anfallenden Mengen machen. Zusätzlich muss eine Gebühr für die Entsorgung eben dieser Verpackungen an einen Partner des dualen Systems, z.B. die NOVENTIZ GmbH, gezahlt werden. Dazu muss neben der Registrierung in LUCID eine Lizenzierung der Verpackung unter der Angabe von Mengen bei einem Partner des dualen Systems erfolgen. NOVENTIZ unterstützt Sie dabei, Ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Kleinunternehmer oder Online Shops mit geringen Verpackungsmengen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwenden, können einfach online über den NOVENTIZ Lizenzrechner ihre Mengen kalkulieren und unkompliziert einen Vertrag mit Noventiz Dual abschließen.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind? Die ZSVR bietet einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen mit Suchfunktion an.

Sie haben Fragen zum Registrierungsprozess?

Dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Im Themenpaket Versand- und Onlinehandel sowie auf der Website finden Sie detaillierte Informationen zur Registrierung in LUCID.

Noventiz unterstützt Sie dabei, Ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen

Erfüllen Sie mit Hilfe von Noventiz Ihre gesetzlichen Pflichten gemäß Verpackungsgesetz. Sprechen Sie uns gerne an!

Sie möchten die  Lizenzgebühr Ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen schnell und einfach kalkulieren? Dann nutzen Sie doch unseren Lizenzrechner.

 

Quelle: Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV)

Novelle Verpackungsgesetz
VerpackG

Novelle Verpackungsgesetz- Ab dem 5. Mai 2022 startet die ZSVR die Registrierung

Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten

Ab dem 1. Juli (Novelle Verpackungsgesetz) darf verpackte Ware in Deutschland nur noch verkauft werden, wenn der Hersteller für die Verpackung registriert ist. Nach der Novelle des Verpackungsgesetzes sind alle Verpackungsarten betroffen.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet die Registrierung für Verpackungsarten ohne Systembeteiligungspflicht ab dem 5. Mai 2022 an. Damit besteht ausreichend Zeit, die Registrierung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 1. Juli 2022 durchzuführen und sich rechtskonform zu verhalten. Die betroffenen Hersteller bestätigen das Inverkehrbringen der passenden Verpackungsarten, indem sie eine Checkbox anklicken. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen keine Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgegeben werden. Doch es bestehen auch hier Pflichten: Welche Rücknahme- und Verwertungspflichten für Unternehmen gelten, die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen, entnehmen Sie bitte § 15 Verpackungsgesetz.

Online-Marktplätze sind ab dem 1. Juli 2022 in der Pflicht

Nach der Novelle Verpackungsgesetz werden die Online-Marktplätze in die Pflicht genommen, für ihre Händler geradezustehen: Das Anbieten von Ware, deren Verpackung nicht über das Verpackungsregister LUCID abgebildet ist, ist nicht mehr erlaubt. Die Online-Marktplätze müssen kontrollieren, ob die Onlinehändler oder Verkäufer, die auf ihrer Plattform ihre verpackten Waren anbieten, die Registrierungspflichten und die Systembeteiligung umgesetzt haben. Verstoßen die Händler gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen.

Neue Pflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, z.B. für Pizzakartons, Eisbecher, Blumenfolien, etc.

Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich auch Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, die ihre unbefüllten Serviceverpackungen bei ihrem Lieferanten oder Großhändler gesamthaft vorbeteiligt gekauft und damit das Recycling ihrer Verpackungen bereits bezahlt haben. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber (derjenige, der Ware an einen Endverbraucher abgibt) vor Ort mit Ware befüllt werden.

Dazu zählen u.a. Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen und Behältnisse für Suppen für den To-Go-Verzehr, Tüten für Obst und Gemüse im Supermarkt, Folien oder Tütchen in der Metzgerei, Papier oder Folien beim Blumenhändler sowie Cremedosen, die in der Apotheke abgefüllt werden. Allein schon anhand dieser Beispiele lässt sich erahnen, wie viele Unternehmen von der neuen Registrierungspflicht betroffen sind.

Wenn ein Unternehmen Serviceverpackungen vertreibt, ist es oftmals auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, welche Pflichten es genau erfüllen muss. In der Praxis sind verschiedene Fälle denkbar, die auch unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. So hängen die Pflichten u.a. davon ab, ob der Letztvertreiber die Serviceverpackungen vorbeteiligt gekauft hat und/oder, ob er noch weitere Verpackungsarten in Verkehr bringt. In einer Fachinformation stellt die ZSVR die verschiedenen Fälle zusammen und gliedert dabei jeweils auf, welche Pflichten sich daraus ergeben. Übrigens: Hat ein Letztvertreiber seine Serviceverpackungen nicht vorbeteiligt gekauft, ist er schon jetzt verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und einen Systembeteiligungsvertrag abzuschließen. Andernfalls drohen Bußgelder und ein Vertriebsverbot.

Ein weiteres Dokument legt den Schwerpunkt auf die Gastronomie. So wird für diesen Bereich in Abstimmung mit den Beteiligten der Branche eine Liste der wichtigsten Fragen und Antworten zur Novellierung des Verpackungsgesetzes zusammengestellt. Mit der Beantwortung dieser Fragen möchte die ZSRV ebenfalls einen Beitrag zu mehr Klarheit leisten.

Damit die Letztvertreiber von Serviceverpackungen alle notwendigen Informationen auf einen Blick erhalten, wird die ZSVR die verschiedenen Informationsmaterialien in einem Themenpaket Serviceverpackungen auf der eigenen Webseite veröffentlichen.

Für mehr Informationen zur Novelle sprechen Sie gern hier das Noventiz-Team an!

Quelle: Verpackungsregister

VerpackG

Am 3. Juli 2021 tritt die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft: Die wichtigsten Neuerungen

Das Wichtigste zur Novelle des Verpackungsgesetzes in Kürze zusammengefasst:

Am 3. Juli 2021 treten Änderungen zu den Registerangaben und die Möglichkeit zur Bevollmächtigung für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland in Kraft.

Erst ab Juli 2022 gelten die Registrierungspflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen und die erweiterte Registrierungspflicht für Verpflichtete mit Angabe zu allen Verpackungsarten, die diese in Verkehr bringen.

Für Unternehmen kann das neue VerpackG-Neu z. B. verbunden sein mit:

  • neuen Registrierungspflichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), diese gilt nun für alle Verpackungen,
  • neuen Erklärungspflichten im Rahmen der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (z. B. Angabe der nationalen oder europäischen Steuernummer zur Identifikation),
  • neuen Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten,
  • Erweiterung der Pfandpflichten bei Einweggetränkeverpackungen,
  • neuen Pflichten für den Onlinehandel (elektronischer Marktplatz und Fulfilment-Dienstleister),
  • Neuerungen/ Konkretisierungen bei den Vertriebsverboten (z. B. bei nicht-erfüllten Registrierungspflichten),
  • neuen Regelungen für den Bevollmächtigten,
  • neuen Pflichten für Verpackungsproduzenten und -importeure,
  • Pflicht zur Mindestrezyklateinsatzquote für bestimmte Verpackungen,
  • Pflicht des Letztvertreibers (z. B. Handel und Gastronomie) zum Angebot einer Mehrwegalternative,
  • etc.

Betroffene Unternehmen sollten dabei unbedingt das Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Pflicht im neuen VerpackG beachten sowie etwaige Übergangsregelungen, soweit vorhanden. Das neue VerpackG-Neu sieht vor, dass einzelne Pflichten nicht schon zum 3. Juli 2021 in Kraft treten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.


Für mehr Informationen zur Novelle sprechen Sie gern das Noventiz-Team an!

 

Quelle 1: Verpackungsregister

Quelle 2: bundesrat.de

 

 

neues Verapckungsgesetz, Verpackungsgesetz kommt
Branchennews

Das Verpackungsgesetz kommt: Mehr Bürokratie und höhere Kosten werden erwartet

Jetzt ist es amlich: Das neue Verpackungsgesetz kommt und löst zum 01.01.2019 die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Das  Verpackungsgesetz sieht für die Inverkehrbringer von Verpackungen ab dem 1.1.2019 zahlreiche Änderungen vor. Aber auch die Verbraucher und Unternehmen der Recyclingwirtschaft müssen sich auf höhere Kosten und mehr Bürokratie einstellen. Am 30. März hat der Bundestag das Gesetz mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD beschlossen, das damit Anfang 2019 in Kraft tritt. Am 12. Mai 2017 hat es die letzte Hürde – den Bundesrat – passiert.

Die wichtigste Änderung: Alle Produzenten und Unternehmen, die Verpackungen auf den Markt bringen, müssen sich bei einer neuen Behörde, der so genannten „Zentralen Stelle“, registrieren lassen. Diese prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Verpackungsmengen exakt in Art und Umfang bei einem dualen System lizenziert wurden und ob die genauen Entsorgungswege dokumentiert sind. Gleichzeitig erhalten die Kommunen das Recht, per Verwaltungsakt konkrete Vorgaben für die Sammlung der Verpackungsabfälle zu machen. „Die Kommune kann künftig den Turnus der Abholung und die Art der Behälter einseitig bestimmen“, erklärt Noventiz-Geschäftsführer Dirk Boxhammer. Als Kriterium gilt dabei, dass dieser Verwaltungsakt „geeignet“ – und nicht mehr wie ursprünglich formuliert „erforderlich“ – ist, die Sammlung von Verpackungsabfall zu optimieren. „Dadurch ist die Hürde für die Kommunen viel geringer.“

Das Verpackungsgesetz kommt: Steigende Kosten durchaus möglich

Experten gehen daher davon aus, dass das neue Verpackungsgesetz zu einem deutlichen Kostenanstieg führen und den Wettbewerb im Markt des Verpackungsrecyclings deutlich einschränken wird. So haben duale Systeme künftig keine Möglichkeit mehr, sich bei der Ausgestaltung der Lizenzverträge voneinander zu unterscheiden. Die Zentrale Stelle gibt im Detail vor, wie welche Verpackung zu lizenzieren und zu entsorgen ist. Noch unklar ist daher, wie die dualen Systeme die Vorgabe aus dem Gesetz umsetzen sollen, die Höhe der Lizenzentgelte stärker an ökologischen Aspekten auszurichten. Theoretisch soll die Regelung Hersteller belohnen, die bei der Gestaltung von Verpackungen das spätere Recycling berücksichtigen. In seiner Kostenabschätzung bezifferte der Normenkontrollrat die Kosten für die Errichtung der Zentralen Stelle, neue Bürokratiepflichten und die Erhöhung der Recyclingquoten auf über 155 Millionen Euro im ersten Jahr und weitere 50 Millionen Euro jährlich in den Folgejahren.

Höhere Verwertungsquoten angestrebt

Das Verpackungsgesetz sieht deutlich höhere Verwertungsquoten vor. Für Kunststoff steigen sie von jetzt 60 Prozent, von denen wiederum 60 Prozent werkstofflich zu recyceln sind, auf dann 90 Prozent, von denen 65 Prozent über ein werkstoffliches Recycling erreicht werden müssen. Mussten bisher 36 Prozent des Kunststoffs recycelt werden, so werden es künftig 58,5 Prozent sein. Bis 2022 soll diese Quote auf 63 Prozent steigen. Die Recyclingquoten bei Metallen sollen bis 2022 auf 90 Prozent angehoben werden.

 

„Das geplante Wertstoffgesetz wurde durch die Kommunen verhindert. Jetzt, so scheint es, musste das Verpackungsgesetz her, um überhaupt ein Gesetz zu verabschieden. Grundsätzlich hätte eine Änderung in der Verpackungsverordnung genügt, um eine Erhöhung der Recyclingquoten zu erreichen.“ Dirk Boxhammer, Geschäftsführer Noventiz Dual GmbH