ElektroG.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

ElektroG, alte Elektrogeraete entsorgen

Seit dem 24.10.2015 ist das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft. Damit setzt der Gesetzgeber eine europäische Richtlinie um. Durch die Novellierung hat sich Einiges geändert. Die wichtigsten Neuerungen für Hersteller und Vertreiber fasst Noventiz für Sie zusammen.

1. Veränderungen in den Gerätekategorien

Die bestehenden zehn Gerätekategorien werden zunächst beibehalten und künftig auf Photovoltaikmodule und Leuchten im Haushalt ausgeweitet. Nachtspeicherheizgeräte und LED-Lampen werden jetzt ausdrücklich erwähnt. Zum 15.08.2018  werden die bisherigen zehn Gerätekategorien durch einen offenen Anwendungsbereich („open scope“) und sechs neue Kategorien ersetzt. Die neuen Kategorien haben dann nur noch eine ordnende Funktion. Dies bedeutet, dass ab diesem Stichtag grundsätzlich alle Elektrogeräte vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sind.

 

2. Veränderungen in den Sammelgruppen

Es gibt eine neue, sechste Sammelgruppe für die Photovoltaikmodule. Die bisherigen Sammelgruppen ändern sich wie folgt: Sammelgruppe 1 bleibt unverändert, Sammelgruppe 2 erfasst neben den Kühlgeräten nun auch ölgefüllte Radiatoren. Sammelgruppe 3 beschränkt sich auf Bildschirme, Monitore und TV-Geräte. Sammelgruppe 4 beinhaltet zukünftig auch LEDs und zur Sammelgruppe 5 kommen zusätzlich Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik sowie Leuchten und andere Beleuchtungskörper. Bestehende Registrierungen dürfen noch für eine Übergangszeit von zwei Jahren in der bisherigen Sammelgruppe registriert bleiben. Voraussetzung ist, dass innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle ein Antrag auf Registrierung im Sinne der Neuregelung gestellt wird.

Eine Übersicht speziell zu der Gruppe Lampen & Leuchten finden Sie HIER.

 

3. Benennung eines Bevollmächtigten

Ausländische Hersteller und Online-Händler ohne Niederlassung in Deutschland müssen künftig einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung Ihrer Pflichten nach dem ElektroG beauftragen. Das gilt auch für ausländische Hersteller, die bereits nach aktueller Rechtslage registriert sind. Umgekehrt müssen alle deutschen Hersteller und Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte in EU-Mitgliedsstaaten einführen und dort keine Niederlassung haben, in jedem der Länder einen Bevollmächtigten ernennen.

 

4. Rücknahmepflichten für alte Elektrogeräte

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten (auch Online-Händler) sind nach dem ElektroG2 dazu verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen – vorausgesetzt, sie verfügen über eine Verkaufs- bzw. Lager- und Versandfläche von mindestens 400m². Nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten nach Inkrafttreten der Novelle muss zum einen beim Kauf eines Neugerätes ein im Wesentlichen funktionsgleiches Altgerät zurückgenommen werden (sog. 1:1-Rücknahme). Zum anderen müssen Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, sogar unabhängig vom Kauf eines neues Gerätes zurückgenommen werden (sog. 0:1-Rücknahme). Ab dem 01.06.2017 können Verstöße gegen die Rücknahmepflicht mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden.

 

Die aktuell gültigen Fassung des ElektroG finden Sie hier zum Download (nichtamtliche Fassung).