KrWG.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dient der nachhaltigen Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft. Das KrWG ist am 01. Juni 2012 in Kraft getreten und zuletzt zum 1. Juni 2017 geändert. Es wird durch eine Vielzahl von Rechtsverordnungen ergänzt und konkretisiert: So bestimmt beispielsweise die Abfallverzeichnis-Verordnung, welche Abfälle gefährlich sind. In der Verpackungsverordnung (ab 01.01.2019: Verpackungsgesetz) wird die Pflicht zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen geregelt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde der Bußgeldrahmen erweitert. Die Pflichten aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sollten auf keinen Fall ignoriert werden, da für diverse Verstöße Bußgelder von bis zu 100.000 Euro drohen können.

Fünfstufige Abfallhierarchie

Kern des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist eine neue fünfstufige Abfallhierarchie, die sicherstellen soll, dass der jeweils besten Option aus Sicht des Umweltschutzes der Vorrang eingeräumt wird. Danach müssen alle auf dem KrWG basierenden konkreten Rechtsverordnungen zunächst die Abfallvermeidung fördern, danach folgen in der Hierarchie diese Stufen: Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, energetische Verwertung, Beseitigung. Neben ökologischen Auswirkungen sind dabei auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen zu berücksichtigen.

Verbesserung der Ressourceneffizienz – Verstärkung des Recyclings

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sieht eine Anhebung der Recyclingquote für Siedlungsabfälle von mindestens 65% bis 2020 (für Papier, Metall, Kunststoff und Glas) vor, sowie für Bau- und Abbruchabfälle eine stoffliche Verwertungsquote von mindestens 70%. Neben den schon allgemeinen Getrennthaltungspflichten für Glas, Papier, Metalle und Kunststoff, gilt seit dem 1. Januar 2015 eine Getrennthaltungspflicht für Bioabfälle (Biotonne).

Gewerbliche Sammlungen privater Entsorger

Gewerbliche Sammlungen privater Entsorgungsunternehmen dürfen die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger laut dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz „nicht gefährden“ und auch deren Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht wesentlich beeinträchtigen. Kommunen erhielte mit dem neuen KrWG daher das Recht, Sammlungen privater Unternehmen gegebenenfalls zu untersagen, um diese selbst durchführen zu können.

Transport

Maßgeblich beim Transport von Abfällen ist das Gefährdungspotenzial des Abfalls. Der Transport auch nicht gefährlicher Abfälle ist in jedem Fall anzumelden, für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht.

Fazit:

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) birgt mit seinen Abgrenzungsfragen, Anzeige- und Erlaubnispflichten, Vorgaben und Quoten allerlei rechtliche Fallstricke. Für kleine und mittlere Unternehmen bringt es vor allem rechtliche Herausforderungen. Wer daher den umfassenden Pflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nachkommen möchte, benötigt maßgeschneiderte Lösungen. Das Gesetz in seiner aktuell gültigen Fassung finden Sie hier zum Download.