Das Verpackungsregister.
Informationen rund um die ZSVR.
Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister – ZSVR?

Mit Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister wurde 2017 eine bedeutsame Meldestelle und Kontrollinstanz für Verpackungen gegründet, die öffentlich einsehbar ist. Die ZSVR gilt als eine der wichtigsten Neuerungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gegenüber der Verpackungsverordnung (VerpackV). Das Verpackungsregister LUCID ist nicht nur für die Registrierung der Produktverantwortlichen und Veröffentlichung dieser zuständig – es sorgt zudem für Transparenz und Rechtsklarheit.
Was sind die Aufgaben der ZSVR?
Die in § 26 VerpackG formulierten Aufgaben sind für die ZSVR bindend:
- Betrieb eines Verpackungsregisters (LUCID) und einer Datenbank für Verpackungsarten von Herstellern und dualen Systemen
- Registrieren der Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen
- Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen von Inverkehrbringern sowie den dualen Systemen
- Marktanteilberechnungen für Systeme und Branchenlösungen
- Festlegen eines Standards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
- Überprüfen von Branchenlösungen, Mengenstromnachweisen, Verwertungsquoten und Prüfleitlinien
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Was ist die Datenbank LUCID?

Aus diesem Grund wurde die Plattform LUCID eingeführt. Dort müssen sich Hersteller registrieren, die erstmals gewerbsmäßig systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen möchten. Darüber hinaus nimmt die ZSVR in LUCID die Stammdaten der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer entgegen, speichert und überprüft sie. Unter LUCID lassen sich alle hersteller- und markenbezogenen Angaben einsehen, die gegenüber der ZSVR getätigt wurden. Es gibt mehrere Register, doch das wichtigste ist das Herstellerregister. Im Verpackungsregister LUCID werden außerdem die Datenmeldungen der verschiedenen Beteiligten aufgenommen und verarbeitet.
Kontrolle der Registrierung
Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich und verfügt über eine Suchfunktion. Somit können Kunden, Wettbewerbsunternehmen, Vollzugsbehörden, Systeme, Umwelt- und Verbraucherverbände prüfen, ob ein bestimmter Inverkehrbringer von Verpackungen seinen Lizenzierungspflichten nachkommt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass jeder seine Produktverantwortung gesetzeskonform nachkommt. Die Hauptaufgabe der Zentralen Stelle Verpackungsregister besteht darin, für Transparenz und einen fairen Wettbewerb zu sorgen.
Das müssen Sie über die Registrierung bei LUCID wissen:
Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID gilt für alle Hersteller und Erstinverkehrbringer, die eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, deutschlandweit in Umlauf bringen. Entscheidend ist dabei, dass die Anmeldung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen erfolgt. Für eine erfolgreiche Registrierung tragen Sie alle erforderlichen Daten auf der Internetseite der ZSVR in der elektronischen Datenbank LUCID ein.
So funktioniert die Registrierung bei LUCID
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Gut zu wissen: Im Rahmen der erstmaligen Registrierung muss der Hersteller seinen Login erstellen. Dafür gibt er u. a. den Unternehmensnamen und den verantwortlichen sowie zuständigen Bearbeiter im Unternehmen mit E-Mail-Adresse an.
Unser Tipp: Nehmen Sie sich bei der Registrierung die Checkliste dazu. Hier downloaden.
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FAQ zur Registrierung
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie Datenmeldungen und alle damit verbundenen Tätigkeiten der ZSVR sind für Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer kostenfrei. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister finanziert sich ausschließlich über die zugelassenen Systeme und Branchenlösungen. Unabhängig von der Registrierung bei LUCID fallen für die Hersteller Kosten für die Beteiligung bei dem ausgewählten System an: die Beteiligungsentgelte für die Entsorgung von Verpackungen.
Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Plattform LUCID elektronisch betrieben wird. Um sich registrieren zu können, benötigen Sie demzufolge ein internetfähiges Gerät und eine E-Mail Adresse. Die Anmeldung im Verpackungsregister erfolgt nicht in Papierform, sondern einzig und allein online.
Ohne Registrierung unterliegen sowohl die Ware als auch die entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot. Dasselbe gilt auch bei nachfolgenden Vertreibern. Wer Verpackungen ohne LUCID-Registrierung in Umlauf bringt oder vertreibt, begeht wissentlich eine Ordnungswidrigkeit. Dem Hersteller drohen bei einer Nicht-Registrierung Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro und bei einer Nicht-Beteiligung Geldstrafen bis 200.000 Euro.
Nein. Bei der Registrierung in LUCID gilt der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit. Eine Bevollmächtigung Dritter ist nach § 33 Satz 2 VerpackG unzulässig. Grund dafür: Es soll vermieden werden, dass falsche Angaben im Namen eines Herstellers durch Dritte getätigt werden.
Verpackungsregister LUCID – Datenmeldepflicht für Hersteller
Das Verpackungsgesetz wendet sich an zwei Adressatenkreise, die zu Datenmeldungen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichtet sind. Dabei handelt es sich um Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen sowie Systeme. An dieser Stelle geht es vorrangig um die Hersteller und ihre Meldepflicht.
FAQ zur Datenmeldung
Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind gesetzlich dazu angehalten, die im Rahmen einer Systembeteiligung an ein System übermittelten Daten umgehend auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu melden. Die Meldung muss im Grunde genommen doppelt erfolgen. Das bedeutet: Hat der Hersteller nach Vertragsabschluss mit dem System eine Meldung pro Kalenderjahr festgelegt, muss er diese unverzüglich auch im Verpackungsregister LUCID tätigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Plan- oder Ist-Mengen handelt. Falls eine regelmäßigere Meldehäufigkeit (quartalsweise oder monatlich) mit dem System vereinbart ist, muss der Hersteller die Mengenmeldung ebenso an die ZSVR übermitteln. Um den Prozess zu vereinfachen und diesen so unbürokratisch wie möglich zu gestalten, kann der Hersteller die Mengenmeldung auch als XML-File übertragen.
Diese Daten sind anzugeben:
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse (Gewicht) der beteiligten Verpackungen
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vereinbart wurde
Dasselbe gilt für:
- Verpackungen, die der Hersteller plant, in einem bestimmten Zeitraum (beispielsweise Kalenderjahr) in Umlauf zu bringen (Plan-Menge)
- und Verpackungen, die er tatsächlich in einem vorangegangenen Zeitraum vertrieben hat (Ist-Menge).
Das ist nicht möglich. Das Verpackungsgesetz untersagt die Beauftragung Dritter für die Datenmeldung. Diese hat höchstpersönlich durch den betreffenden Hersteller bzw. einen entsprechend autorisierten Mitarbeiter im Herstellerunternehmen zu erfolgen. Das muss bei den Meldungen auch bestätigt werden.
Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen eine Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr übermitteln. Die Abgabe wird jedoch erst dann zur Pflicht, wenn die Ist-Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vergangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen erreicht hat:
- Glas: 80.000 kg
- Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
- Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg
Sowohl die ZSVR als auch die zuständigen Landesbehörden sind befugt, bei Unterschreiten der Schwellenwerte ebenfalls eine Vollständigkeitserklärung des Herstellers zu verlangen.
Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung erfolgt elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in LUCID. Diese wird durch einen registrierten Sachverständigen bzw. einen gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer kontrolliert und bestätigt. Anschließend hinterlegen Sie die Erklärung samt Prüfbestätigung und zugehörigem Prüfbericht in der Datenbank.
Die Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr müssen Hersteller, die dazu verpflichtet sind, jährlich bis zum 15. Mai bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister einreichen. Wird die Erklärung von der ZSVR oder der Landesvollzugsbehörde verlangt, ist in der Anordnung eine Frist vermerkt, die einzuhalten ist.