Gesetz­li­che Vor­ga­ben für Unter­neh­men im Bereich Stand­ort­ent­sor­gung

Beratung zur Standortentsorgung

Die Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung (Gew­AbfV) defi­niert die Anfor­de­run­gen an die Stand­ort­ent­sor­gung in Unter­neh­men. Mit der aktu­el­len Fas­sung, die zum 01.08.2017 in Kraft getre­ten und mitt­ler­wei­le mehr­fach geän­dert wor­den ist, sind die gesetz­li­chen Vor­ga­ben noch ein­mal ver­schärft wor­den und der Gesetz­ge­ber erwei­ter­te die Vor­ga­ben für Erzeu­ger und Besit­zer von gewerb­li­chen Abfäl­len, §§ 3 Abs. 1 u. 3, 4a Gew­AbfV. Unter ande­rem müs­sen ver­wert­ba­re Abfäl­le getrennt erfasst wer­den, um mög­lichst sor­ten­rei­ne Abfall­frak­tio­nen zu schaf­fen. Dies ist die Vor­aus­set­zung für effi­zi­en­tes Recy­cling und hilft so, das Volu­men des übri­gen Rest­mülls zu redu­zie­ren. Für Unter­neh­men sind damit erhöh­te Auf­wän­de zur Getrennt­samm­lung, Ver­wer­tung und Doku­men­ta­ti­on ver­bun­den. Bestehen­de Ent­sor­gungs­kon­zep­te müs­sen über­ar­bei­tet wer­den und es tre­ten Fra­gen und Unsi­cher­hei­ten im Bereich der Umset­zung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben auf. Häu­fig sind die gesetz­li­chen Vor­ga­ben nicht im Detail bekannt und Unter­neh­men ris­kie­ren Buß­gel­der.

Geset­zes­kon­form nach Gew­AbfV mit Noven­tiz

Mehr denn je sind Spe­zia­lis­ten gefragt, die über Exper­ten­wis­sen und lang­jäh­ri­ge Erfah­run­gen ver­fü­gen, und Unter­neh­men bei der Erfül­lung ihrer gesetz­li­chen Vor­ga­ben nach Gew­AbfV unter­stüt­zen kön­nen.

Noven­tiz hat spe­zi­ell in die­sem Bereich einen Ser­vice für Unter­neh­men ent­wi­ckelt. Im Rah­men der Stand­ort­ana­ly­se erfolgt eine genaue Bewer­tung der Ent­sor­gungs­si­tua­ti­on vor Ort. So kön­nen gemein­sam mit den Ver­ant­wort­li­chen im Unter­neh­men Kon­zep­te zur Opti­mie­rung ent­wi­ckelt wer­den, um ein opti­ma­les Roh- und Rest­stoff­ma­nage­ment umzu­set­zen. Denn letzt­lich erhöht eine kon­se­quen­te Tren­nung und Samm­lung ein­zel­ner Mate­ri­al­frak­tio­nen nicht nur die Mög­lich­keit, Kos­ten zu sen­ken, son­dern schafft auch die Chan­ce, aus Rest­stof­fen Wert­stof­fe zu machen.

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Ana­ly­se Ihrer Ent­sor­gungs­si­tua­ti­on in 3 Schrit­ten

Im Rah­men der lang­jäh­ri­gen Erfah­rung hat Noven­tiz einen Pro­zess ent­wi­ckelt, um Unter­neh­men best­mög­lich bei der Umset­zung ihrer Pflich­ten nach der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung (Gew­AbfV) zu unter­stüt­zen. Die­ser Pro­zess erfolgt in 3 Schrit­ten:

BEST PRACTICE

Andro­na­co setzt auf effi­zi­en­te Ent­sor­gungs­lö­sun­gen – für nach­hal­ti­gen Genuss ita­lie­ni­scher Fein­kost

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Herr Vin­cen­zo Andro­na­co im Stand­ort Ham­burg
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Noven­tiz ent­wi­ckelt maß­ge­schnei­der­te Kon­zep­te für pro­du­zie­ren­de Unter­neh­men aller Bran­chen

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Häu­fi­ge Fra­gen im Bereich Stand­ort­ent­sor­gung

Die Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung (Gew­AbfV) regelt die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Stand­ort­ent­sor­gung von gewerb­li­chen Abfäl­len in Deutsch­land. Seit ihrer Über­ar­bei­tung im Jahr 2017 wur­den die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen mehr­fach ver­schärft. Die Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung ver­pflich­tet Unter­neh­men, ver­wert­ba­re Abfäl­le wie Papier, Holz, Metal­le, Kunst­stof­fe und Glas getrennt zu erfas­sen und einer Recy­cling- oder Ver­wer­tungs­maß­nah­me zuzu­füh­ren. Ziel der Ver­ord­nung ist es, die Recy­cling­quo­ten zu erhö­hen und die Umwelt­be­las­tung durch Abfäl­le zu redu­zie­ren. Eine nicht ord­nungs­ge­mä­ße Stand­ort­ent­sor­gung kann nicht nur zu erhöh­tem Rest­müll­auf­kom­men füh­ren, son­dern auch zu Buß­gel­dern und Sank­tio­nen. Daher müs­sen Betrie­be ihre Ent­sor­gungs­kon­zep­te regel­mä­ßig anpas­sen, um den Vor­ga­ben der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung zu ent­spre­chen. 

Unter­neh­men sind gemäß den Vor­ga­ben der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung (Gew­AbfV) gesetz­lich ver­pflich­tet, ihre Abfäl­le ord­nungs­ge­mäß und umwelt­ge­recht zu ent­sor­gen. Dazu gehö­ren die Getrennt­hal­tungs­pflicht, die Ein­hal­tung von Recy­cling­quo­ten und die Doku­men­ta­ti­on der Ent­sor­gungs­pro­zes­se. Je nach Bran­che und Abfall­art müs­sen Betrie­be geeig­ne­te Ent­sor­gungs­kon­zep­te ent­wi­ckeln und sicher­stel­len, dass ihre Abfäl­le fach­ge­recht durch zer­ti­fi­zier­te Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men ver­ar­bei­tet wer­den. 

Unter­neh­men, die gegen die Vor­schrif­ten der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung (Gew­AbfV) ver­sto­ßen, müs­sen mit hohen Buß­gel­dern und Sank­tio­nen rech­nen, denn die unsach­ge­mä­ße Ent­sor­gung von Abfäl­len kann schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen haben. Ins­be­son­de­re die ille­ga­le Ent­sor­gung gefähr­li­cher Abfäl­le kann hohe Geld­stra­fen oder Betriebs­schlie­ßun­gen nach sich zie­hen. Dar­über hin­aus droht ein Repu­ta­ti­ons­ver­lust, der sich nega­tiv auf das Unter­neh­mens­image aus­wir­ken kann. 

Die Defi­ni­ti­on eines Ent­sor­gungs­fach­be­triebs erfolgt im § 56 Abs. 2 KrWG, des Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­set­zes, der deut­schen Umset­zung der Euro­päi­schen Richt­li­nie 2008/98/EG über Abfäl­le. Um die­se Zer­ti­fi­zie­rung zu erhal­ten, muss ein Unter­neh­men laut § 56 KrWG spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen erfül­len und beson­ders qua­li­fi­ziert sein. Zu die­sen Anfor­de­run­gen zäh­len unter ande­rem Zuver­läs­sig­keit, beson­de­re Sach­kennt­nis von Inha­ber und Mit­ar­bei­tern, eine ent­spre­chen­de tech­ni­sche Aus­stat­tung sowie die Pflicht zur Doku­men­ta­ti­on der abfall­wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten. Ein Betrieb kann ver­schie­de­ne Tätig­kei­ten aus­üben, die jeweils stren­gen Anfor­de­run­gen unter­lie­gen und ein­zeln geprüft und zer­ti­fi­ziert wer­den. Zu die­sen Tätig­kei­ten zäh­len das Sam­meln, Beför­dern, Lagern, Behan­deln, Ver­wer­ten, Han­deln und Makeln von bzw. mit Abfäl­len. 

Ein zer­ti­fi­zier­ter Ent­sor­gungs­fach­be­trieb ist ein zuver­läs­si­ger Part­ner im Bereich Abfall­ent­sor­gung. Er unter­liegt beson­de­ren Auf­la­gen und wird regel­mä­ßig über­prüft sowie neu zer­ti­fi­ziert. Durch die Zer­ti­fi­zie­rung ist ein Ent­sor­gungs­fach­be­trieb daher leicht als zuver­läs­si­ger Dienst­leis­ter erkenn­bar. 

Die Stand­ort­ent­sor­gung betrifft eine Viel­zahl von Bran­chen, dar­un­ter: 

  • Indus­trie und Pro­duk­ti­on (z. B. Che­mie, Auto­mo­bil, Metall­ver­ar­bei­tung) 
  • Logis­tik (z. B. Ver­pa­ckun­gen, Retou­ren­ab­fäl­le) 
  • Gas­tro­no­mie und Hotel­le­rie (z. B. Lebens­mit­tel­res­te, Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en) 
  • Groß­han­del und Ein­zel­han­del (z. B.  Lebens­mit­tel­res­te, Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en, Fet­te, Holz, Kunst­stof­fe)  
  • Gesund­heits­we­sen (z. B. medi­zi­ni­sche Abfäl­le, Gefah­ren­stof­fe) 
  • Büro- und Ver­wal­tungs­ge­bäu­de (z. B. Papier) 


Jede Bran­che hat spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen, die bei der Ent­sor­gung berück­sich­tigt wer­den müs­sen, um gesetz­li­chen Vor­ga­ben gerecht zu wer­den.
 

Die Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung (Gew­AbfV) schreibt für ver­schie­de­ne Abfall­ar­ten eine sepa­ra­te Ent­sor­gung vor. Dazu zäh­len unter ande­rem: 

  • Gefähr­li­che Abfäl­le (Che­mi­ka­li­en, Lacke, medi­zi­ni­sche Abfäl­le) 
  • Bio­ab­fäl­le (Lebens­mit­tel­res­te, kom­pos­tier­ba­re Ver­pa­ckun­gen) 
  • Papier, Pap­pe, Kar­ton (Akten, Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en) 
  • Ver­pa­ckun­gen (Kunst­stof­fe, Glas, Metall) 


Die kor­rek­te Tren­nung und Ent­sor­gung die­ser Abfäl­le ist nicht nur gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, son­dern ist auch essen­ti­ell für die Res­sour­cen­scho­nung und den Umwelt­schutz. 
 

Ein Abfall­be­auf­trag­ter ist eine nach­weis­lich fach­kun­di­ge Per­son, die inner­halb des Unter­neh­mens unter ande­rem für die Über­wa­chung der Abfäl­le von der Ent­ste­hung bis zur Ver­wer­tung bzw. Ent­sor­gung zustän­dig ist (§ 9 AbfBe­auf­trV). In vie­len Fäl­len spielt der Abfall­be­auf­trag­te eine zen­tra­le Rol­le bei der Umset­zung der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung (Gew­AbfV), ins­be­son­de­re bei der Ein­hal­tung der Vor­ga­ben zur Stand­ort­ent­sor­gung. Die Geset­zes­la­ge erlaubt es, den Pos­ten mit einem exter­nen Exper­ten zu beset­zen, § 5 AbfBe­auf­trV. 

Im Juni 2017 ist die über­ar­bei­te­te Ver­si­on der Abfall­be­auf­trag­ten­ver­ord­nung (AbfBe­auf­trV) in Kraft getre­ten. Sie defi­niert im Detail, wel­che Unter­neh­men einen Abfall­be­auf­trag­ten benö­ti­gen. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Depo­nien oder Kran­ken­häu­ser und Kli­ni­ken, aber auch Her­stel­ler und Ver­trei­ber, die pro Jahr gewis­se Men­gen an Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen oder Trans­port­ver­pa­ckun­gen zurück­neh­men. Ein Abfall­be­auf­trag­ter unter­stützt dabei, die Anfor­de­run­gen der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung umzu­set­zen und eine rechts­kon­for­me Stand­ort­ent­sor­gung sicher­zu­stel­len.  Die voll­stän­di­ge Anga­be aller Betrie­be, die einen Abfall­be­auf­trag­ten bestel­len müs­sen, fin­den Sie hier in der Abfall­be­auf­trag­ten­ver­ord­nung. 

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