Unternehmerin freut sich über leichte Verpackungslizenzierung in Europa

Was bedeu­tet die EU-Ver­pa­ckungs­richt­li­nie?

Was in Deutsch­land das Ver­pa­ckungs­ge­setz regelt, regelt im Aus­land das natio­na­le Recht des jewei­li­gen Lan­des. Hin­ter­grund die­ser natio­na­len Rege­lun­gen ist die sog. EU-Ver­pa­ckungs­richt­li­nie (Richt­li­nie 94/62/EG), die am 4. Juli 2018 durch die Richt­li­nie (EU) 2018/852 novel­liert wur­de. Eine Beson­der­heit ist dabei, dass die Richt­li­nie von allen EU-Staa­ten erst in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den muss­te und nicht direkt galt. Somit haben zwar alle recht­li­chen Vor­ga­ben der jewei­li­gen euro­päi­schen Län­der die glei­che Basis für den Umgang mit Ver­pa­ckun­gen, die Aus­ge­stal­tung und Umset­zung unter­schei­det sich aber von Land zu Land und somit auch die zu beach­ten­den Rege­lun­gen.

Das bedeu­tet: Wenn Sie ver­pack­te Pro­duk­te im Aus­land in Ver­kehr brin­gen (z.B. durch Ver­kauf), müs­sen Sie die natio­na­len Geset­ze bzw. Vor­ga­ben des jewei­li­gen Lan­des beach­ten und die­se kön­nen sich erheb­lich von­ein­an­der unter­schei­den.

Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung in Euro­pa: Die Her­aus­for­de­run­gen

  • Vie­le unter­schied­li­che Geset­ze, Ver­ord­nun­gen, Erlas­se etc.
  • Oft­mals nur in der jewei­li­gen Lan­des­spra­che vor­han­den
  • Ver­schie­de­ne Mel­de­rhyth­men und Abrech­nungs­mo­del­le
  • Unter­schied­li­che Arten von Rück­nah­me­ver­pflich­tun­gen der Ver­pa­ckun­gen
  • Ver­schie­de­ne Kenn­zeich­nungs- und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten
  • Sank­tio­nen bei Nicht­be­ach­tung
  • Teil­wei­se jähr­li­che Ände­run­gen der Rechts­la­ge in ein­zel­nen EU-Staa­ten
  • Zudem jetzt auch noch Neue­run­gen auf­grund der Sin­gle Use Plastics/Einwegkunststoffe Rege­lun­gen der EU und Umset­zung in den jewei­li­gen Län­dern

Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung Euro­pa: Wer ist betrof­fen?

Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung Euro­pa: Ein Modell – vie­le Mög­lich­kei­ten für Sie

Sie ver­kau­fen Pro­duk­te ins euro­päi­sche Aus­land?

Stel­len Sie sich jetzt recht­si­cher auf!

Für wel­che Län­der gilt unser Ser­vice?

  • Bel­gi­en
  • Bul­ga­ri­en
  • Däne­mark
  • Est­land
  • Finn­land
  • Frank­reich
  • Grie­chen­land
  • Irland
  • Ita­li­en
  • Kroa­ti­en
  • Lett­land
  • Litau­en
  • Luxem­burg
  • Mal­ta
  • Maze­do­ni­en
  • Nie­der­lan­de
  • Nor­we­gen
  • Öster­reich
  • Polen
  • Por­tu­gal
  • Rumä­ni­en
  • Schwe­den
  • Schweiz
  • Ser­bi­en
  • Slo­wa­kei
  • Slo­we­ni­en
  • Spa­ni­en
  • Tsche­chi­en
  • UK
  • Ungarn
  • Zypern
Verpackungslizenzierung Europa Noventiz Service Europakarte

Bei­spie­le

Frank­reich

  • Ver­schie­de­ne Mel­de­ar­ten
  • Ver­pflich­tung zur Regis­trie­rung
  • Kenn­zeich­nungs­pflich­ten (Tri­man Logo mit Sor­tier­hin­weis)
  • Infor­ma­ti­ons­pflich­ten
  • Online Markt­plät­ze ver­lan­gen Vor­la­ge der ent­spre­chen­den Regis­trie­rungs­num­mer

Öster­reich

  • Ver­schie­de­ne Mel­de­ar­ten
  • Regis­trie­rung beim Minis­te­ri­um
  • Beauf­tra­gung eines Bevoll­mäch­tig­ten
  • Infor­ma­ti­ons­pflich­ten
Verpackungslizenzierung in Frankreich Verpackung mit Sortierhinweis und Triman Logo

Wei­te­re Ser­vices

Sor­tier­hin­wei­se: Sie haben kei­ne eige­ne Gra­fik­ab­tei­lung und benö­ti­gen Unter­stüt­zung – wir bie­ten Ihnen ger­ne unse­re sepa­ra­te Dienst­leis­tung „Erstel­lung der Kenn­zeich­nung“ im jewei­li­gen Land an.

Umset­zung Ihrer Ver­pflich­tun­gen im Bereich Druck­pa­pier FR: In Frank­reich gibt es neben dem Bereich der Ver­pa­ckun­gen u.a. auch den Bereich „Druck­pa­pier“, in dem sich Her­stel­ler regis­trie­ren und ggf. Ent­gel­te zah­len müs­sen. Auch dies­be­züg­lich bie­ten wir Ihnen unse­ren EU-Ser­vice an!

Geball­te Power: 1 Team – 31 Län­der

Unser Team Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung Euro­pa

Noventiz-Team Verpackungslizenzierung Europa

Unser Ser­vice – Ihre Vor­tei­le

Schrei­ben Sie uns

    Bei der Nut­zung des Kon­takt­for­mu­lars wer­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Ihnen abge­fragt. Wir beschrän­ken uns dabei auf Ihren Namen und Ihre E‑Mail-Adres­se, um Ihre Anfra­ge zu bear­bei­ten und Sie per­sön­lich anspre­chen zu kön­nen. Die Über­tra­gung der Daten erfolgt ver­schlüs­selt über das ver­brei­te­te SSL-Ver­fah­ren. Zum Nach­weis für die erteil­te Ein­wil­li­gung wer­den außer­dem Ihre IP-Adres­se sowie Datum und Uhr­zeit des Zugriffs gespei­chert. Nach Beant­wor­tung Ihrer Anfra­ge wer­den Ihre Daten wie­der gelöscht.

    Alle mit einem Stern­chen (*) ver­se­he­nen Ein­trä­ge sind Pflicht­ein­ga­ben.

    FAQs rund um die Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung Euro­pa

    Bei der EU-Ver­pa­ckungs­richt­li­nie han­delt es sich um eine Richt­li­nie der Euro­päi­schen Uni­on. Die EU-Ver­pa­ckungs­richt­li­nie (Richt­li­nie 94/62/EG ), die am 4. Juli 2018 durch die Richt­li­nie (EU) 2018/852  novel­liert wur­de , regelt ins­be­son­de­re den Umgang mit Ver­pa­ckun­gen in den EU-Staa­ten.

    Nein! Im Rah­men der Lizen­zie­rung bei einem dua­len Sys­tem in Deutsch­land, wie z.B. der Noven­tiz, sind nur sol­che Men­gen zu lizen­zie­ren, die in Deutsch­land in Ver­kehr gebracht wer­den. Ver­kau­fen Sie ver­pack­te Pro­duk­te ins Aus­land, ist zwin­gend eine Lizen­zie­rung in dem jewei­li­gen Land nötig!

    Dies regelt jedes Land anders. Es gibt in eini­gen Län­dern soge­nann­te Baga­tell­gren­zen, ab denen eine Regis­trie­rung bzw. Lizen­zie­rung erfol­gen muss. In der Viel­zahl der Län­der besteht jedoch eine Lizen­zie­rungs- bzw. Regis­trie­rungs­pflicht ab dem ers­ten Gramm, sodass auch Kle­in­stin­ver­kehr­brin­ger (Mel­der mit gerin­gen Men­gen) sich regis­trie­ren und ihre Men­gen ent­pflich­ten müs­sen.

    Nein! Dies begrün­det sich dar­in, dass sich in jedem Land die Regis­trie­rung bzw. die mit der Lizen­zie­rung ein­her­ge­hen­den Anfor­de­run­gen unter­schei­den. In eini­gen Län­dern erfolgt die Regis­trie­rung zwar kos­ten­los; in den meis­ten Län­dern wie­der­um wird eine Gebühr für die Regis­trie­rung oder Ver­wal­tung erho­ben oder es bedarf sogar eines Bevoll­mäch­tig­ten, der wei­te­re Kos­ten ver­ur­sacht. Im Rah­men unse­res Ser­vice Ver­tra­ges infor­mie­ren wir Sie hier­zu umfas­send und trans­pa­rent.

    Nein! Die Berech­nung der Lizenz­ent­gel­te ist in jedem Land nicht nur unter­schied­lich, auch der Preis pro Ton­ne pro Mate­ri­al­frak­ti­on unter­schei­det sich! Hin­ter­grund ist dafür, dass bei den jeweils zustän­di­gen Rück­nah­me­sys­te­men ver­schie­de­ne Abrech­nungs­kri­te­ri­en her­an­ge­zo­gen wer­den. Dies kann, ähn­lich wie in Deutsch­land, ein Preis pro Mate­ri­al­art und Mas­se sein. Oder aber abhän­gig von der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung einer Ver­pa­ckung sein. In eini­gen Län­dern kom­men zudem z.B. noch die Kos­ten für Ver­wal­tung, Regis­trie­rung oder Bevoll­mäch­ti­gung hin­zu. Im Rah­men unse­res Ser­vice Ver­tra­ges infor­mie­ren wir Sie hier­zu umfas­send und trans­pa­rent.

    Nein! Sie zah­len an uns aus­schließ­lich die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Dienst­leis­tungs­pau­scha­le pro Land. Wir erhe­ben kei­nen Auf­schlag auf die Rech­nun­gen der aus­län­di­schen Ent­sor­ger, son­dern lei­ten die­se nach unse­rer Prü­fung eins zu eins an Sie wei­ter.

    In der EU gibt es kei­ne ein­heit­li­che Kenn­zeich­nungs­pflicht. Bspw. gibt es aktu­ell (Stand: Juni 2023) in Bul­ga­ri­en, Frank­reich und Ita­li­en fol­gen­de Kenn­zeich­nungs­pflich­ten für Ver­pa­ckun­gen:

    Frank­reich: Pflicht ist das Auf­brin­gen eines Sor­tier­hin­wei­ses, bestehend aus dem soge­nann­ten Tri­man Logo sowie dem kon­kret auf die jewei­li­ge Ver­pa­ckung abge­stimm­ten Ver­pa­ckungs- und Ent­sor­gungs­pik­to­gramm.

    Ita­li­en: Die Kenn­zeich­nung rich­tet sich nach dem Adres­sat der Ver­pa­ckung. Grund­sätz­lich ist der für die Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en ent­spre­chen­de alpha­nu­me­ri­sche Code anzu­ge­ben. Ver­pa­ckun­gen, die für den End­ver­brau­cher (B2C) bestimmt sind, müs­sen zusätz­lich mit Anga­ben zur getrenn­ten Abfall­samm­lung in ita­lie­ni­scher Spra­che gekenn­zeich­net sein.

    Bul­ga­ri­en: Ähn­lich wie in Ita­li­en muss auf der Ver­pa­ckung in Bul­ga­ri­en der alpha­num­me­ri­sche Code abge­druckt wer­den. Dar­über hin­aus jedoch auch das Möbi­us­band und der soge­nann­te Tidy­man.

    Wir bera­ten Sie ger­ne zu den jewei­li­gen Kenn­zeich­nungs­pflich­ten und erstel­len Ihnen im Rah­men einer geson­der­ten Dienst­leis­tung die pas­sen­den Sor­tier­hin­wei­se.

    Nein! Seit dem 1. Janu­ar 2023 besteht auch in Spa­ni­en nicht mehr die Ver­pflich­tung, den „Grü­nen Punkt“ auf­zu­brin­gen.

    Jedes Land hat einen eige­nen Buß­geld­ka­ta­log, der, je nach Grö­ße des Ver­sto­ßes, unter­schied­li­che Fol­gen und Buß­gel­der vor­sieht. Es kön­nen z.B. Abmah­nung erfol­gen, oder aber auch ein Buß­geld ver­hängt wer­den, dass bis in einen 5‑stelligen Bereich gehen kann. Im schlimms­ten Fall kann auch ein Ver­bot aus­ge­spro­chen wer­den, dass das Unter­neh­men sei­ne Pro­duk­te in die­sem Land nicht mehr ver­kau­fen darf.