Transportverpackungen müssen vom Hersteller und Vertreiber zurückgenommen werden
Laut Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) sind Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen verpflichtet, die Transportverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Eine Transportverpackung dient dazu, die Handhabung und den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen fallen typischerweise nicht bei Endverbrauchern an, sondern verbleiben im Handel. Die Rücknahmeverpflichtung gemäß VerpackDG ist Teil der Produzentenverantwortung und ist zwingend einzuhalten. Wir helfen Ihnen gern bei der Erfüllung dieser Pflicht nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.
Was sind Transportverpackungen?
Transportverpackungen unterscheiden sich der Definition nach von herkömmlichen Verkaufsverpackungen. Sie fallen typischerweise nicht als Abfall beim Endverbraucher an, sondern verbleiben im Handel. Transportverpackungen gelten deshalb als nicht systembeteiligungspflichtig. Sie kommen ausschließlich bei Warensendungen von „Geschäft zu Geschäft“ (B2B) zum Einsatz. Transportverpackungen müssen demnach nicht wie systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System lizenziert werden.
Die Pflicht besteht laut Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) darin, die in Verkehr gebrachten Transportverpackungen in der gleichen Art, Form und Größe wie die vom Hersteller in Verkehr gebrachten Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Transportverpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. So oder so: Es besteht eine Rücknahmepflicht von Transportverpackungen.
Beispiele für Transportverpackungen
Welche konkreten Verpflichtungen gibt es laut VerpackDG?
Für Transportverpackungen gelten neben den speziellen Rücknahme- und Verwertungspflichten auch noch weitere Verpflichtungen. Im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz werden diese Pflichten genau geregelt und beschrieben.
Registrierung bei LUCID
Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind verpflichtet, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die Registrierung dient der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) und schafft Transparenz über die in Verkehr gebrachten Verpackungen. Bestehende Registrierungen behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit; Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich zu aktualisieren.
Wichtig: Für Transportverpackungen besteht eine Registrierungspflicht, jedoch keine Pflicht zur Mengenmeldung im Rahmen der Systembeteiligung, sofern es sich um nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen handelt.
Informations‑, Nachweis- und Dokumentationspflichten
Neben der Rücknahmepflicht enthält das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) weitere Verpflichtungen für Hersteller von Transportverpackungen. Dazu gehören insbesondere Informations‑, Nachweis- und Dokumentationspflichten.
Hersteller bzw. Letztvertreiber von Transportverpackungen müssen ihre gewerblichen Endverbraucher über die Möglichkeit der Rückgabe sowie über den Zweck der getrennten Erfassung und Verwertung der Verpackungen informieren. Die Information kann beispielsweise über die Unternehmenswebsite, Hinweise auf Lieferdokumenten oder durch entsprechende Informationen vor Ort erfolgen.
Darüber hinaus müssen Hersteller die zurückgenommenen und verwerteten Transportverpackungen dokumentieren. Die Dokumentation ist nach Materialart und Masse aufzuschlüsseln und für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Sie ist aufzubewahren und der zuständigen Landesbehörde nur auf Verlangen vorzulegen.
Zusätzlich müssen Hersteller sowie nachfolgende Vertreiber in der Lieferkette sicherstellen, dass ausreichende finanzielle und organisatorische Ressourcen vorhanden sind, um ihre Rücknahme- und Verwertungspflichten für Transportverpackungen zu erfüllen.
Ihre Pflichten: Das müssen Sie umsetzen
Registrierung bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) und dort angeben, dass Sie Transportverpackungen in Verkehr bringen
Rücknahme der Transportverpackungen, z.B. über Noventiz
Nachweis- und Dokumentationspflicht über die zurückgenommenen und verwerteten Transportverpackungsmengen einhalten
Informationspflicht über Rückgabemöglichkeiten erfüllen
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Transportverpackungen vs. Verkaufs- und Umverpackungen
Um zu wissen, welche Pflichten nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) eingehalten werden müssen, ist im ersten Schritt zu klären, um welche Art der Verpackung es sich handelt.
Verkaufsverpackungen, die systembeteiligt werden müssen, fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Als Hilfestellung zur Einstufung hat die Stiftung Zentrale Stelle einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstellt. Nicht zu den Transportverpackungen zählen demnach alle Verpackungen von Verkaufseinheiten, die im Katalog auf den jeweiligen Produktgruppenblättern als „Verkaufsverpackungen und Umverpackungen“ gelistet werden.
Nicht zu den Transportverpackungen zählen daher z.B.:
- Bündelungsfolien zur Bildung einer Verkaufseinheit (z. B. 10 0,33-Liter-Flaschen in einer Tragepackung)
- Schachteln zur Bildung einer Verkaufseinheit (z. B. 240 Kondensmilchverpackungen in einer Faltschachtel)
- Mehrstückverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. 10 Kaffeekapseln in einer Faltschachtel)
- Sortimentsverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. Bastelsortiment mit separat verpackten Einheiten in einer Schachtel)
- Verpackungen der Verkaufseinheiten von Elektrogeräten, Möbeln und ähnlichen Gebrauchsgegenständen (im Katalog unter Verkaufsverpackungen gelistet, weil es sich um eine Verkaufseinheit handelt)
- Verpackungen der Verkaufseinheiten von Installationsartikeln wie z. B. Waschbecken, Heizkörper, etc. (im Katalog unter Verkaufsverpackungen gelistet, weil es sich um eine Verkaufseinheit handelt)
Häufige Fragen
Was sind Beispiele für Transportverpackungen gemäß VerpackDG?
Zu Transportverpackungen zählt alles, was die Ware beim Transport schützt:
Holzpaletten, Holzboxen , expandiertes Polystyrol (EPS), Folien, Kartonagen aller Art, Umreifungen und Klebeband
Wer ist zur Rücknahme von Transportverpackungen verpflichtet?
Unternehmen, die Transportverpackungen in Verkehr bringen, sind verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Behältnisse im Rahmen ihrer Produzentenverantwortung zurückzunehmen, d.h. sie haben eine Rücknahmepflicht für diese. Dazu zählen Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber. Wir helfen Ihnen gern bei der Erfüllung dieser Pflicht nach Verpackungsgesetz.
Müssen die Mengen an Transportverpackungen gemeldet werden?
Nein. Transportverpackungen müssen seit dem 01. Juli 2022 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in LUCID registriert werden. Dabei erfolgt keine Mengenmeldung.











