Alte Elektrogeräte zurücknehmen und entsorgen.
Für Hersteller und Vertreiber - einfach mit Noventiz.
Alte Elektrogeräte zurücknehmen: Muss ich oder muss ich nicht? Online-Händler, die Elektroartikel verkaufen oder importieren, stehen vor großen Herausforderungen: 2016 ist das neue ElektroG – das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – in Kraft getreten. Es setzt die bestehende europäische WEEE- Richtlinie in Deutschland um.
Abhängig davon, welche Produkte verkauft werden und wie groß die Lager- bzw. Verkaufsflächen sind, gibt es die Verpflichtung, alte Elektrogeräte zurückzunehmen. Ansonsten laufen Hersteller und Händler möglicherweise Gefahr, gegen geltendes Recht zu verstoßen. Seit dem 01.06.2017 drohen sogar Bußgelder bei Nichterfüllung.
Alte Elektrogeräte zurücknehmen – auch hier unterstützt Noventiz. Nicht nur in der Abwicklung mit der Stiftung ear. Gerne beraten wir Sie persönlich – kontaktieren Sie uns jetzt.

Alte Elektrogeräte entsorgen - unsere Leistungen:
- Individuelle Beratung zur Umsetzung Ihrer Pflichten nach ElektroG
- Kostenoptimierung durch die Auswahl geeigneter Entsorger
- Übernahme aller administrativer Aufgaben
- Stamm- und Änderungsregistrierung bei der Stiftung ear sowie laufende Aktualisierung
- Übernahme des Meldewesen inklusive des jährlichen Mengenstromnachweis
- Vermittlung und Hinterlegung einer insolvenzsicheren Garantie
- Unterstützung bei den Verpflichtungen aus der WEEE-Richtlinie im europäischen Ausland
- Direkter Dialog dank persönlicher Ansprechpartner
Jetzt unverbindliches Angebot für die Rücknahme Ihrer alten Elektrogeräte anfordern:
0221 / 800 158 218 oder weee@noventiz.de
Alte Elektrogeräte zurücknehmen mit Noventiz.
Nach der Novellierung des ElektroG (auch ElektroG2 genannt) sind viele Neurungen in der Rücknahme und Verwertung von alten Elektrogeräten (Elektroaltgeräte) in Kraft getreten. So erst kürzlich die Neuordnung der Gerätekategorien, nach der viele Produkte unter die Richtlinie fallen, die davon bisher nicht betroffen waren.
Gehen Sie hier kein Risiko ein. Mit Noventiz bekommen Sie nicht nur einen zuverlässigen und kompetenten Ansprechpartner. Sondern Sie können aus einer Hand auch alle möglichen Verpflichtugen aus dem Batteriegesetz oder dem Verpackungsgesetz klären. Vertrauen Sie daher den Rücknahmespezialisten von Noventiz.
Gesetzesänderung: Berichts- und Informationspflichten für Hersteller
Nach §18 ElektroG / Artikel 2 Gesetz Abfallrahmenrichtlinie
Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie/AbfRRL (Drucksache 88/20), welches im Oktober 2020 in Kraft getreten ist, sieht in Artikel 2 eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in § 18 vor. Demnach ist seitdem jährlich der Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG durch die Hersteller zu veröffentlichen.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben jährlich auf seiner Internetseite. Zur Erfüllung der erweiterten Informationspflichten nach § 18 ElektroG können die Hersteller auf diese Veröffentlichung Bezug nehmen. Die jeweils aktuellste Veröffentlichung befindet sich hier:
Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register veröffentlicht die jeweils für das Vorjahr ermittelten Werte aus der Jahres-Statistik-Mitteilung der Hersteller für Deutschland hier:
https://www.stiftung-ear.de/de/service/statistische-daten/jahres-statistik-mitteilung
Die Zusammenführung dieser Daten und Informationen übernimmt die NOVENTIZ GmbH jährlich im Rahmen der Jahresabschlussmeldung für seine Hersteller.
Die an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register übermittelten Daten finden Sie hier:
Kategorie Nr. | zur Wiederver-wendung vorbereitete Altgeräte (§ 27(1)Nr. 6) | recycelte Altgeräte (§ 27(1)Nr. 6a) | zur Wiederver-wendung vorbereitete + recycelte Altgeräte | (in Summe) verwertete Altgeräte (§ 27(1)Nr. 7) | beseitigte Altgeräte (§ 27(1)Nr. 8) | zur Behandlung ausgeführte Altgeräte (§ 27(1)Nr. 9) |
1 | 0,00% | 81,68% | 81,68% | 99,23% | 0,77% | 0,00% |
2 | 0,00% | 87,17% | 87,17% | 98,29% | 1,71% | 0,00% |
3 | 0,00% | 85,01% | 85,01% | 97,19% | 2,81% | 0,00% |
4 | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |
5 | 0,00% | 80,54% | 80,54% | 96,66% | 3,34% | 0,00% |
6 | 0,00% | 80,55% | 80,55% | 96,37% | 3,63% | 0,00% |
Haben Sie noch Fragen zur Gesetzesänderung? Sprechen Sie uns gern an!
