
Verkaufsverpackungen entsorgen – Vorgaben für Hersteller und Vertreiber
Der Gesetzgeber nimmt Hersteller und Vertreiber auch dann in die Pflicht, wenn aus ihren Verpackungen Abfall wird. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz. 1991 hat die damalige Bundesregierung die Verpackungsverordnung verabschiedet, um dem ständigen Anstieg der Verpackungsmengen entgegenzuwirken. In der Verordnung werden Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen verpflichtet. Wir erklären, was Hersteller und Vertreiber zu beachten haben.
Was sind Verkaufsverpackungen?
Eine Verpackung, die lt. § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verpackungsverordnung (VerpackV) als Verkaufseinheit angeboten wird und beim privaten Endverbraucher anfällt, gilt als Verkaufsverpackung. Neben Einweggeschirr gehören unter diese Definition auch sogenannte Serviceverpackungen. Diese umfassen Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen.
Verkaufsverpackungen bestehen aus offenen oder geschlossenen Behältnissen und Umhüllungen für Güter und Waren. Dazu gehören Becher, Schalen, Beutel, Säcke, Blister, Schachteln, Dosen, Kartonagen, Fässer, Kanister, Flaschen und auch Tragetaschen und weitere ähnliche Umhüllungen, mit denen der Endverbraucher Waren und Güter zum Ort des Verbrauchs oder Gebrauchs transportiert. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Utensilien des Einweggeschirrs und der Einwegbestecke.
Eine Verkaufsverpackung dient dem Schutz der Ware vor Verschmutzung und Verderb. Auf ihr befinden sich wichtige Informationen für den Endverbraucher über die Handhabungsweise und die Mindesthaltbarkeit der Ware, wie auch den Hersteller.
Abgrenzung zu Tranportverpackungen
Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. Vertreiber ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden sowie Waren in Verpackungen in Verkehr bringt, gleichgültig auf welcher Handelsstufe. Vertreiber in diesem Sinne ist somit auch der Versandhandel. Dasselbe gilt auch für Importeure, die mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen.
Hauptabgrenzungskriterium zu Verkaufsverpackungen und Umverpackungen ist somit die Transportfunktion und das Anfallen beim Vertreiber. Fallen Transportverpackungen beim Endverbraucher an, werden diese zu Verkaufsverpackungen.
Was bedeutet der Begriff “Verpackungslizenzierung”?
Unter der Pflicht zur „Lizenzierung“ (der Begriff ist veraltet und rechtlich unzutreffend, hat sich jedoch als Synonym etabliert) von Verkaufsverpackungen ist die Beteiligungspflicht des § 6 Abs. 1 VerpackV zu verstehen. Danach haben sich Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen (sog. „Erstinverkehrbringer“) zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen.