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Frist für Online Händler
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Endspurt für den Online Handel: Registrierung im Verpackungsregister bis zum 1. Juli

Eine Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt vor allem den Online Handel in die Pflicht: Noch bis zum 01.07.2022 können sich nationale und internationale Online- und Versandhändler im Zentralen Verpackungsregister registrieren. Online Marktplätze wie amazon, ebay oder etsy sind wiederum verpflichtet, die Registrierung ihrer Online Händler zu prüfen und andernfalls die nötigen Schritte einzuleiten. Amazon hat bereits ab dem 15. Juni 2022 damit begonnen, Angebote zu deaktivieren, die diese Vorgaben des Verpackungsgesetzes nicht erfüllen. Mögliche Bußgelder oder gar die Aussicht auf ein drohendes Betriebsverbot erhöhen den Druck zusätzlich. Mehr als 3.500 tägliche Anmeldungen zeigen, dass der Endspurt gestartet ist und die Frist ernst genommen wird. Besonders Händler aus dem asiatischen Raum und den USA kommen zurzeit ihrer Pflicht zur Registrierung nach. Um dem Ansturm aus China gerecht zu werden, hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nun sogar eine eigene Infoseite auf Chinesisch veröffentlicht. Auch auf der Website der Noventiz finden chinesische Kunden alle benötigten Informationen in Ihrer Muttersprache. In englischer Sprache ist die Website der ZSVR schon seit geraumer Zeit verfügbar.

Verschärfung des Verpackungsgesetzes nicht nur für Online Handel relevant

Jedes Unternehmen, das in Deutschland erstmals verpackte Ware in Verkehr bringt, muss sich im zentralen Register LUCID anmelden und dabei die Art der Verpackung angeben. Neben Versandverpackungen und Produktverpackungen sind nun auch die sogenannten Serviceverpackungen registrierungspflichtig. Dabei handelt es sich beispielsweise um Pizzakartons, Brötchentüten oder Coffee-to-go-Becher. Laut Definition sind es Verpackungen, die erst in der Verkaufsstätte – also Pizzeria, Bäckerei oder Café – mit Ware befüllt und an die Kunden abgegeben werden. Wer Serviceverpackungen in Verkehr bringt, muss ebenfalls für die Entsorgung bezahlen und sich im zentralen Register anmelden.

Wie können Online Händler die aktuellen gesetzlichen Vorgaben erfüllen?

  • Online Händler und Vertreiber von Serviceverpackungen sollten sich noch vor dem 1. Juli 2022 im Verpackungsregister der ZSVR anmelden.
  • Die Registrierungsnummer wird für den Vertrieb von verpackter Ware über Online Marktplätze benötigt und kann in der jeweiligen Plattform hinterlegt werden.
  • Zudem sollte geprüft werden, ob eine Beteiligungspflicht an einem dualen System besteht.
  • Falls ja, können die Verpackungen unkompliziert lizenziert werden, zum Beispiel hier.

Ausblick: Weitere Neuerungen auf europäischer Ebene stehen bevor

Die Corona-Pandemie hat das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflusst. Der Online Handel konnte ein starkes Wachstum verzeichnen und 2020 wurden in Deutschland erstmals mehr als 4 Milliarden Sendungen verschickt. Auch der Sektor der To-Go-Produkte hat stark profitiert. Durch den gestiegenen Konsum kam im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren ein Verpackungsmehraufwand von 1,7 Millionen Tonnen zustande. „Der Markt für Konsumgüter und deren Verpackungen haben sich in den vergangenen Jahren signifikant geändert. […] Das bedeutet, dass die Produktverantwortung mitwachsen muss“, sagt Gunda Rachut, Vorstand der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), auf einer Pressekonferenz der ZSVR. Angesichts dieser Entwicklungen überrascht es nicht, dass auf europäischer Ebene die Verpackungsrichtlinie überarbeitet wird. Unter anderem werden neue Standards im Bereich Recyclingfähigkeit sowie Mehrwegquoten erwartet.

Wie unterstützt Noventiz den Online Handel bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben?

  • Auf der Noventiz-Website finden Hersteller und Online Händler alle relevanten Informationen rund um das Thema Lizenzierung von Verpackungen. Jetzt informieren.
  • Noventiz ist eines der in Deutschland zugelassenen dualen Systeme. Sie können über das Noventiz Direct Portal schnell und einfach Ihre Verpackungen lizenzieren. Jetzt lizenzieren.

 

Quelle: Pressemitteilung der Zentrale Stelle Verpackungsregister

Junge Frau packt Kleidungsstücke in einen Versandkarton
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Novelle Verpackungsgesetz – Pflichten für Online Händler und Versandhandel ab Juli 2022

Als selbstständiger Betreiber eines Online Handels oder Versandhandels gibt es zahlreiche Vorgaben und Gesetze, die beachtet werden müssen. Dazu zählt beispielsweise das Verpackungsgesetz, das zum Juli 2022 aktualisiert wird. Diese Novelle des Verpackungsgesetzes betrifft in besonderem Maße Online Händler sowie den Versandhandel: Jeder Online Händler, der verpackte Waren in Verkehr bringt, muss sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren.

Wer muss sich laut Verpackungsgesetz registrieren?

Es ist egal, über welche Plattform die Ware verkauft wird – ob nun im eigenen Online Shop oder auf sogenannten Online Marktplätzen wie amazon, ebay oder etsy. Auch die Verkaufs- oder Verpackungsmenge spielt keine Rolle dabei, ob man sich registrieren muss oder nicht. Ausschlaggebend ist allein, dass erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, das Verpackungsgesetz betrifft auch Kleinunternehmer, die lediglich kleine Mengen verpackter Produkte umsetzen.

Verpackungsgesetz für Online Händler: Was ist wichtig?

Eine wichtige Neuheit gilt ab Juli 2022: In der Vergangenheit mussten sich lediglich solche Händler registrieren, die sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwendet haben. Dies hat sich nun verändert und alle Verpackungsarten sind betroffen: Dies gilt gleichermaßen für Verkaufsverpackungen, Umverpackung und Versandverpackungen wie für Mehrwegverpackungen. Somit muss sich ausnahmslos jeder Händler, der verpackte Ware in Deutschland vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Was passiert, wenn ein Online Händler sich nicht fristgerecht registriert hat?

Verpackte Ware darf ab Juli 2022 nicht mehr in Deutschland vertrieben werden, wenn der Händler sich nicht fristgerecht im Verpackungsregister LUCID registriert hat. Plattformen wie ebay fragen zukünftig die Registrierungsnummer beim Betreiber des Marktplatzes ab. Ohne diese Nummer wird ein Verkauf nicht mehr möglich sein. Aktuell versendet beispielsweise amazon Hinweise an alle Marktplatzbetreiber. Es droht eine Sperrung des jeweiligen Shops ab dem 15. Juni 2022, wenn der Betreiber seinen Pflichten zur Registrierung nicht nachgekommen ist. Neben diesem sogenannten Vetriebsverbot können Bußgelder von bis zu 200.000 EUR erhoben werden. Daher ist das Verpackungsgesetz für Online Händler in hohem Maße relevant. Als Kleinunternehmer oder Betreiber eines Online Handels sollten Sie sich daher schnellstmöglich im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Was sollte ich nun als Online Händler bzw. Versandhändler tun, um die Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu erfüllen?

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister bis zum 1. Juli 2022

Jetzt registrieren

Welche Vorgaben gibt es darüber hinaus für systembeteiligungspflichtige Verpackungen?

Bleibt die Verkaufs- oder Umverpackung beim privaten Endverbraucher als Abfall zurück? Dann handelt es sich um Verpackungen, die als systembeteiligungspflichtig eingestuft werden. Das bedeutet, der Hersteller muss diese Verpackungen ebenfalls in LUCID registrieren und zudem eine Angabe über die voraussichtlich anfallenden Mengen machen. Zusätzlich muss eine Gebühr für die Entsorgung eben dieser Verpackungen an einen Partner des dualen Systems, z.B. die NOVENTIZ GmbH, gezahlt werden. Dazu muss neben der Registrierung in LUCID eine Lizenzierung der Verpackung unter der Angabe von Mengen bei einem Partner des dualen Systems erfolgen. NOVENTIZ unterstützt Sie dabei, Ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Kleinunternehmer oder Online Shops mit geringen Verpackungsmengen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwenden, können einfach online über den NOVENTIZ Lizenzrechner ihre Mengen kalkulieren und unkompliziert einen Vertrag mit Noventiz Dual abschließen.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind? Die ZSVR bietet einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen mit Suchfunktion an.

Sie haben Fragen zum Registrierungsprozess?

Dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Im Themenpaket Versand- und Onlinehandel sowie auf der Website finden Sie detaillierte Informationen zur Registrierung in LUCID.

Noventiz unterstützt Sie dabei, Ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen

Erfüllen Sie mit Hilfe von Noventiz Ihre gesetzlichen Pflichten gemäß Verpackungsgesetz. Sprechen Sie uns gerne an!

Sie möchten die  Lizenzgebühr Ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen schnell und einfach kalkulieren? Dann nutzen Sie doch unseren Lizenzrechner.

 

Quelle: Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV)

Novelle Verpackungsgesetz
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Novelle Verpackungsgesetz- Ab dem 5. Mai 2022 startet die ZSVR die Registrierung

Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten

Ab dem 1. Juli (Novelle Verpackungsgesetz) darf verpackte Ware in Deutschland nur noch verkauft werden, wenn der Hersteller für die Verpackung registriert ist. Nach der Novelle des Verpackungsgesetzes sind alle Verpackungsarten betroffen.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet die Registrierung für Verpackungsarten ohne Systembeteiligungspflicht ab dem 5. Mai 2022 an. Damit besteht ausreichend Zeit, die Registrierung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 1. Juli 2022 durchzuführen und sich rechtskonform zu verhalten. Die betroffenen Hersteller bestätigen das Inverkehrbringen der passenden Verpackungsarten, indem sie eine Checkbox anklicken. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen keine Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgegeben werden. Doch es bestehen auch hier Pflichten: Welche Rücknahme- und Verwertungspflichten für Unternehmen gelten, die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen, entnehmen Sie bitte § 15 Verpackungsgesetz.

Online-Marktplätze sind ab dem 1. Juli 2022 in der Pflicht

Nach der Novelle Verpackungsgesetz werden die Online-Marktplätze in die Pflicht genommen, für ihre Händler geradezustehen: Das Anbieten von Ware, deren Verpackung nicht über das Verpackungsregister LUCID abgebildet ist, ist nicht mehr erlaubt. Die Online-Marktplätze müssen kontrollieren, ob die Onlinehändler oder Verkäufer, die auf ihrer Plattform ihre verpackten Waren anbieten, die Registrierungspflichten und die Systembeteiligung umgesetzt haben. Verstoßen die Händler gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen.

Neue Pflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, z.B. für Pizzakartons, Eisbecher, Blumenfolien, etc.

Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich auch Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, die ihre unbefüllten Serviceverpackungen bei ihrem Lieferanten oder Großhändler gesamthaft vorbeteiligt gekauft und damit das Recycling ihrer Verpackungen bereits bezahlt haben. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber (derjenige, der Ware an einen Endverbraucher abgibt) vor Ort mit Ware befüllt werden.

Dazu zählen u.a. Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen und Behältnisse für Suppen für den To-Go-Verzehr, Tüten für Obst und Gemüse im Supermarkt, Folien oder Tütchen in der Metzgerei, Papier oder Folien beim Blumenhändler sowie Cremedosen, die in der Apotheke abgefüllt werden. Allein schon anhand dieser Beispiele lässt sich erahnen, wie viele Unternehmen von der neuen Registrierungspflicht betroffen sind.

Wenn ein Unternehmen Serviceverpackungen vertreibt, ist es oftmals auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, welche Pflichten es genau erfüllen muss. In der Praxis sind verschiedene Fälle denkbar, die auch unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. So hängen die Pflichten u.a. davon ab, ob der Letztvertreiber die Serviceverpackungen vorbeteiligt gekauft hat und/oder, ob er noch weitere Verpackungsarten in Verkehr bringt. In einer Fachinformation stellt die ZSVR die verschiedenen Fälle zusammen und gliedert dabei jeweils auf, welche Pflichten sich daraus ergeben. Übrigens: Hat ein Letztvertreiber seine Serviceverpackungen nicht vorbeteiligt gekauft, ist er schon jetzt verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und einen Systembeteiligungsvertrag abzuschließen. Andernfalls drohen Bußgelder und ein Vertriebsverbot.

Ein weiteres Dokument legt den Schwerpunkt auf die Gastronomie. So wird für diesen Bereich in Abstimmung mit den Beteiligten der Branche eine Liste der wichtigsten Fragen und Antworten zur Novellierung des Verpackungsgesetzes zusammengestellt. Mit der Beantwortung dieser Fragen möchte die ZSRV ebenfalls einen Beitrag zu mehr Klarheit leisten.

Damit die Letztvertreiber von Serviceverpackungen alle notwendigen Informationen auf einen Blick erhalten, wird die ZSVR die verschiedenen Informationsmaterialien in einem Themenpaket Serviceverpackungen auf der eigenen Webseite veröffentlichen.

Für mehr Informationen zur Novelle sprechen Sie gern hier das Noventiz-Team an!

Quelle: Verpackungsregister

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VerpackG: Das ändert sich ab dem 1. Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.

Künftig auch in Bezug auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Die Registrierungspflicht gilt dann nicht mehr nur für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen abgeben, sondern künftig auch in Bezug auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Registrierungspflichtig ist dann auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie

    • Transportverpackungen
    • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
    • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
    • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
    • Mehrwegverpackungen und
    • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen

Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen

müssen weiterhin ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen im gleichen zeitlichen Rhythmus inhaltlich 1:1 bei den Systemen und im Verpackungsregister LUCID abgegeben werden.

Registrierung von Letztvertreibern von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID

welche die Erfüllung ihrer Pflichten vollständig an eine Vorvertreiberstufe delegiert haben. Künftig ist außerdem im Register die „Delegation“ durch Anklicken einer Checkbox zu bestätigen.

Weiterhin gilt, dass sich Produzenten und Vertreiber von Serviceverpackungen dann im Verpackungsregister LUCID registrieren und weiteren Pflichten nachkommen müssen, soweit Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Erfüllung ihrer Pflichten auf sie delegiert haben.

Neue erweiterte Verantwortung für „elektronische Marktplätze/ Plattformen und Fulfillment-Dienstleister

Betreiber elektronischer Marktplätze/ Plattformen dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn der Hersteller diese systembeteiligt hat und im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Für mehr Informationen nehmen Sie gern Kontakt mit dem Noventiz-Team auf. Ihre Verkaufsverpackungen können Sie mit wenigen Klicks online lizenzieren.

Quelle: Verpackungsregister

VerpackG

Am 3. Juli 2021 tritt die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft: Die wichtigsten Neuerungen

Das Wichtigste zur Novelle des Verpackungsgesetzes in Kürze zusammengefasst:

Am 3. Juli 2021 treten Änderungen zu den Registerangaben und die Möglichkeit zur Bevollmächtigung für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland in Kraft.

Erst ab Juli 2022 gelten die Registrierungspflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen und die erweiterte Registrierungspflicht für Verpflichtete mit Angabe zu allen Verpackungsarten, die diese in Verkehr bringen.

Für Unternehmen kann das neue VerpackG-Neu z. B. verbunden sein mit:

  • neuen Registrierungspflichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), diese gilt nun für alle Verpackungen,
  • neuen Erklärungspflichten im Rahmen der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (z. B. Angabe der nationalen oder europäischen Steuernummer zur Identifikation),
  • neuen Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten,
  • Erweiterung der Pfandpflichten bei Einweggetränkeverpackungen,
  • neuen Pflichten für den Onlinehandel (elektronischer Marktplatz und Fulfilment-Dienstleister),
  • Neuerungen/ Konkretisierungen bei den Vertriebsverboten (z. B. bei nicht-erfüllten Registrierungspflichten),
  • neuen Regelungen für den Bevollmächtigten,
  • neuen Pflichten für Verpackungsproduzenten und -importeure,
  • Pflicht zur Mindestrezyklateinsatzquote für bestimmte Verpackungen,
  • Pflicht des Letztvertreibers (z. B. Handel und Gastronomie) zum Angebot einer Mehrwegalternative,
  • etc.

Betroffene Unternehmen sollten dabei unbedingt das Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Pflicht im neuen VerpackG beachten sowie etwaige Übergangsregelungen, soweit vorhanden. Das neue VerpackG-Neu sieht vor, dass einzelne Pflichten nicht schon zum 3. Juli 2021 in Kraft treten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.


Für mehr Informationen zur Novelle sprechen Sie gern das Noventiz-Team an!

 

Quelle 1: Verpackungsregister

Quelle 2: bundesrat.de

 

 

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Teller, Besteck, To-go-Becher: Ab dem 03. Juli 2021 wird Einweg-Plastik verboten

Zum Schutz des Meeres und der Umwelt: Das Kabinett hat ein Verkaufsverbot für Wegwerfartikel aus Kunststoff verabschiedet. Viele Einwegplastikprodukte sind ab dem 3. Juli 2021 in der EU verboten. Dazu gehören etwa Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe oder Einweg-Geschirr aus konventionellem Plastik und aus “Bioplastik”. Auch To-go-Becher und Einweg-Behälter aus Styropor dürfen in der EU nicht mehr produziert und in den Handel gebracht werden.

Welche Einweg-Kunststoffprodukte sind ab dem 3. Juli verboten?

Einwegbesteck und -geschirr aus Plastik, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie To-go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essenbehälter aus expandiertem Polystyrol (bekannt als Styropor) dürfen ab dem 3. Juli 2021 EU-weit nicht mehr produziert werden. Der Handel kann vorhandene Ware abverkaufen.
Verboten werden zudem Wegwerfteller, -becher oder -besteck, aus biobasierten oder biologisch abbaubaren Kunststoffen. Das gleiche gilt für Einweggeschirr aus Pappe, das nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff überzogen ist.
Kennzeichen auf weiteren Plastik-Wegwerfprodukten: Erlaubt bleiben weitere Wegwerfprodukte aus oder mit Kunststoff wie beispielsweise Feuchttücher und bestimmte Hygieneartikel, Zigaretten mit kunststoffhaltigen Filtern oder Wegwerfgetränkebecher. Sie müssen ebenfalls ab dem 3. Juli 2021 ein spezielles Kennzeichen erhalten, das vor Umweltschäden durch Plastik warnt und Verbraucherinnen und Verbraucher über die richtige Entsorgung informiert.

Warum werden Kunststoff-Einwegverpackungen verboten? Was ist daran so schlecht?

Immer mehr Menschen konsumieren Essen außer Haus oder lassen es sich liefern. Einen Kaffee To-go, ein Schnitzel oder asiatische Nudeln in der Styropor-Box – ausgetrunken, aufgegessen, Verpackung weggeschmissen. Das ist bequem, aber wir verursachen damit immer mehr Müll.
Der Verpackungsmüll landet nicht selten im Park, an der Uferböschung, bleibt am Strand liegen. Dort muss er extra aufgesammelt werden. Jedes Jahr werden weltweit mehrere Millionen Tonnen Plastikmüll in die Meere eingetragen. Rund 85 Prozent des Meeresmülls besteht aus Kunststoffen. Auch Nord- und Ostsee sind betroffen. Im Wasser zerbröselt der Plastikabfall mit der Zeit zu kleinsten Teilchen. Er verbleibt auf unbestimmte Zeit in unserer Umwelt. Der Müll ist die Ursache für den qualvollen Tod vieler Meereslebewesen. Fische und Vögel verhungern, wenn sie zu viele kleine Plastikteile verschluckt haben. Oder sie strangulieren sich in verlorenen Netzen. Die Müllflut gefährdet die Lebensräume in den Meeren, sie beeinträchtigt den Erholungswert der Natur und die menschliche Gesundheit.

Wie viel Einwegmüll fällt in Deutschland an?

Stündlich werden allein rund 320.000 Einweg-Becher für heiße Getränke in Deutschland verbraucht – davon bis zu 140.000 To-go-Becher, so das Bundesumweltministerium. Die Abfall-Bilanz von Einweggeschirr und To-go-Verpackungen betrug im Jahr 2017 mehr als 346.000 Tonnen, ergab eine Erhebung der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung. Die Menge der Kunststoffabfälle insgesamt stieg laut Umweltbundesamt zwischen 2015 und 2017 um 3,9 Prozent auf 6,15 Millionen Tonnen. Das war bisher Höchststand.
Für die Umwelt ist es besser, Produkte mehrfach zu nutzen statt sie nach Gebrauch sofort wegzuwerfen. In Deutschland werden hunderttausende Tonnen Kunststoff nur für Einwegplastikflaschen verbraucht. Mehrwegflaschen können dagegen bis zu 50 Mal wiederverwendet werden. Ein Mehrwegkasten mit zwölf Flaschen (0,75 Liter) ersetzt 450 Einwegplastikflaschen (1,0 Liter).
Seit Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes werden gut 50 Prozent mehr Kunststoffverpackungen recycelt. Mehr Mehrwegpackungen würden weiteren Verpackungsmüll sparen. Vor allem bei Getränkeverpackungen sinkt der Mehrweganteil seit Jahren. Viele Unternehmen sind im Zuge des EU-weiten Einwegkunststoffverbots inzwischen auf die Herstellung etwa von Mehrwegprodukten umgestiegen.

Quelle: Bundesregierung

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Novellierung des Verpackungsgesetzes: Neue Anforderungen an Unternehmen ab Juli 2021

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 eine Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beschlossen. Betroffen sind unter anderem Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze. Anlass für die Novelle sind Vorgaben aus der EU-Abfallrahmenrichtlinie und der Einwegkunststoffrichtlinie. Daneben sollen auch einige neue nationale Regelungen getroffen werden.
Die Vorgaben sollen zum 3. Juli 2021 bzw. 1. Januar/1. Juli 2022 in Kraft treten. Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Für Unternehmen sieht der Regierungsentwurf zahlreiche neue Anforderungen vor:

Ausweitung der Registrierungspflicht § 7 Abs. 2 S. 3/§ 9 Abs. 1 VerpackG
Vertreiber von Serviceverpackungen sollen sich ab 3. Juli 2021 in das Verpackungsregister LUCID eintragen. Hersteller von Transportverpackungen, Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sollen sich ab 3. Juli 2022 in das Verpackungsregister LUCID eintragen.

Ausweitung der Nachweispflicht § 15 Abs. 3 VerpackG
Hersteller von Transportverpackungen, Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sollen des Weiteren ab 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis führen.

Mindestrezyklateinsatzquote für bestimmte Verpackungen § 30a VerpackG
Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen aus mindestens 25 % Rezyklaten bestehen. Ab 2030 müssen sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen mindestens 30 % Rezyklate enthalten. Mit diesen Regelungen werden die Vorgaben aus Art. 6 der EinwegkunsttsoffRL umgesetzt.

Überprüfungspflicht Betreiber elektronischer Marktplätze/Fulfillmentdienstleister § 7 Abs. 7 VerpackG
Diese Akteure sollen ab 1. Januar 2022 überprüfen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister verzeichnet sind und sich an die Vorgaben des VerpackG halten. Sofern dies nicht der Fall ist, greift ein Vertriebsverbot.

Ausweitung der Pfandpflicht § 31 VerpackG
Die Pfandpflicht soll auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie Getränkedosen ausgeweitet werden. Für Milch oder Milcherzeugnisse soll eine Übergangsfrist bis 2024 gelten.

Mehrwegalternative bei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern VerpackG
Ab 2023 sollen Handel und Gastronomie für “take-away”-Speisen und -Getränke neben Einwegbehältern grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort soll die Option bestehen, selbst mitgebrachte Behälter zu befüllen.

Neben den sich kontinuierlich verschärfenden gesetzlichen Vorgaben, kommt der Handel den Forderungen der Verbraucher nach und strebt die hochgradige Recyclingfähigkeit seiner Verpackungen an. Wir zeigen Ihnen mit unserer Prüfmethode 4Recycling wie Sie in 4 Schritten zur recyclingfähigen Verpackung gelangen.

Bei Fragen zur Novellierung des Verpackungsgesetzes kontaktieren Sie uns gern. Das Noventiz Team steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Verpackungsgesetz, Recyclingfähigkeit
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Wie recyclingfähig sind meine Verpackungen?

Nach dem Verpackungsgesetz sollen ökologische Kriterien zukünftig Einfluss auf die Festlegung der Beteiligungsentgelte haben. Die Beurteilung der Recyclingfähigkeit aktuell im Umlauf befindlicher Verpackungen ist dabei ein wichtiger Faktor. Das duale System von Noventiz setzt hier auf die innovative Lösung der Clover Sustainability Services GmbH & Co KG.

Im September 2019 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen veröffentlicht. Ziel ist es, Verpackungen zu fördern, die in hohem Maße recyclingfähig sind und am Ende für die Inverkehrbringer auch zu günstigeren Entgelten bei den dualen Systemen führen. Der Katalog wurde gemeinsam mit dem Umweltbundesamt, Verpackungsherstellern und -vertreibern, dem Handel und den dualen Systemen entwickelt.

Kooperation mit dem Clover-Verpackungslabor

Bereits bei der Gestaltung und Herstellung von Verpackungen soll zukünftig darauf geachtet werden, dass die gewählten Verpackungen kreislauffähig sind. Das ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine Verpackung einfach zu sortieren oder ihre Komponenten zu trennen sind. Um die eigenen Kunden bei diesen Bemühungen bestmöglich zu unterstützen, setzt das Kölner Entsorgungsunternehmen jetzt auf eine Kooperation mit Clover Sustainabilty Services. Mit deren Lösung „oeko-design“ kann in wenigen Schritten der Grad der Recyclingfähigkeit einer Verpackung online bestimmt werden. Die Prüfung richtet sich dabei genau nach den Mindeststandards der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Über 100 Kunden nutzten die Gelegenheit und ließen die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen im Clover-Verpackungslabor prüfen oder führten die kostenlose online-Prüfungen auf der Basis von Spezifikationen ihrer Verpackungs-Lieferanten selbst durch. Neben vielen guten Ergebnissen gab es aber auch Überraschungen. Werkstoffwissenschaftler Dr. Wolf Karras leitet die Prüfungen. Sein Fazit: “Die Methodik des aktuellen Mindeststandards zur Prüfung der Recyclingfähigkeit hat sich bewährt. Für so manchen Kunden war es aber auch überraschend, wenn sich die vermeintlich eingesetzte Karton-Verpackung in der Prüfung als eine schwer zu verwertende Verbundverpackung entpuppte. Positiv zu vermerken ist, dass wir aber auch viele Kunststoffverpackungen geprüft haben, die hochgradig recyclingfähig sind und die Erwartungen der Kunden hinsichtlich der Recyclingfähigkeit übertroffen haben.‘‘

Test liefert wertvolle Erkenntnisse

„Das Thema Recyclingfähigkeit ist aktuell in aller Munde“, erklärt Noventiz-Geschäftsführer Dirk Boxhammer. „Wir sind überzeugt, dass wir mit der Clover-Lösung unseren Kunden ein funktionierendes Tool an die Hand geben können, das für mehr Klarheit und Transparenz über die Zusammensetzung der eigenen Verpackungen sorgt.“, so Boxhammer weiter. Und Vertriebsleiter Stefan Lob ergänzt: ‘‘Unsere Kunden wissen nun sehr viel besser, wie sie die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen verbessern können. Der Test hat wichtige Erkenntnisse für die zukünftige Verpackungsentwicklung der Unternehmen geliefert. Auf dieser Basis können wir unsere Kunden nun noch besser beraten. Denn der Verzicht auf eine mit Kunststoff beschichtetet Oberfläche verbessert beispielsweise nicht nur die Recyclingfähigkeit. Sondern spart auch eine Menge Geld bei der Lizenzierung.“

Bei Interesse melden sich Kunden von Noventiz Dual direkt bei ihrem persönlichen Ansprechpartner.

Pflicht zur Registrierung
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IHK Halle-Dessau warnt vor falschen Rechnungen für Verpackungsregistrierung

Eine Scheinfirma mit Berliner Absende-Adresse verunsicht aktuell viele Unternehmen. Diese werden in dem Schreiben aufgefordert, für einen Eintrag im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle einen Betrag in Höhe von fast 200 Euro zu zahlen. HIntergund: Ohne einen solchen Eintrag im Register drohen betroffenen Unternehmen empfindliche Sanktionen. Die IHK Halle-Dessau rät eindringlich, nicht auf solche Schreiben zu reagieren und keinesfalls den geforderten Geldbetrag zu bezahlen. Betroffenen Unternehmen wird empfhohlen, Strafanzeige zu stellen.

Bei allen Fragen rund um die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz stehen die Experten von Noventiz Dual jederzeit zur Verfügung. Alle wichtigen Informationen gibt es hier verständlich aufbereitet.

Verpackungsregister
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Das neue Verpackungsregister | Interview mit Dr. Bettina Sunderdieck

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wird nach dem neuen Verpackungsgesetz mit einem Register und einer Datenbank für mehr Transparenz sorgen. Dafür müssen sich Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, erstmalig registieren. Noventiz sprach mit Dr. Bettina Sunderdieck, Leitung Kommunikation und Presse bei der Zentralen Stelle in Osnabrück, über die Zeitplanung bis zur Fertigstellung des Verpackungsregister und mögliche Konsequenzen bei einer fehlenden Registrierung.

 

Wie ist der aktuelle Stand zum neuen Verpackungsregister? Gibt es bereits einen konkreten Termin für die Fertigstellung, auf den die Unternehmen sich einstellen können?

Bettina Sunderdieck: Das Verpackungsgesetz tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt ist das Verpackungsregister LUCID mit allen Funktionalitäten voll funktionsfähig und startet offiziell auf behördlicher Basis. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat sich zum Ziel gesetzt, die Verpflichteten bereits im Aufbaujahr 2018 zu unterstützen, sich rechtskonform zu verhalten. Die ZSVR bietet bereits ab August 2018 den Start der Vorregistrierung im Verpackungsregister LUCID an. Ab ca. Oktober diesen Jahres öffnet die ZSVR dann auch schon das Datenmeldetool zur Abgabe der Datenmeldungen.

Die Registrierung ist für alle Unternehmen neu und vom Gesetzgeber so gewollt. Welchen Zweck verfolgt die Datenbank?

BS: Seit 1993 besteht das Prinzip der Produktverantwortung für Verpackungen. Das bedeutet, dass die Hersteller die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen, die an den privaten Endverbraucher verkauft werden, gewährleisten müssen. Doch nicht alle Unternehmen setzen dies um. Dadurch entsteht jährlich ein hoher wirtschaftlicher Schaden, welcher durch die rechtskonform agierenden Unternehmen getragen wird. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat zum Ziel, eine transparente und faire Verteilung der Entsorgungskosten im Markt zu etablieren. Das bedeutet, dass mit dem Register zunächst die Produktverantwortlichen sichtbar werden. Jedermann kann nachsehen, ob der Hersteller, dessen Produkt er gekauft hat, sich ordnungsgemäß registriert hat. Ergänzend wird es künftig ein zentrales Datenregister, das Verpackungsregister LUCID, geben, in welchem die Datenmeldungen der Hersteller zu ihren systembeteiligten Verpackungsmengen genauso wie die Meldungen der Systeme eingehen. Bislang gab es verschiedene Datenmelderoutinen für die Verpackungsmengen im Markt, die untereinander nur teilweise abgeglichen werden konnten. Damit entsteht eine große Transparenz, auch für die Verbraucher.

Wieviel Zeit wird ein Registrierungsvorgang in Anspruch nehmen und welche Angaben sind notwendig? Gibt es Unterstützung für die Nutzung des Verpackungsregister wie beispielsweise Demoseiten, Textbausteine oder Eingabehilfen seitens Ihrer Organisation?

BS: Registrierung und Datenmeldung erfolgen rein elektronisch und automatisiert. Der Registrierungsprozess mit Angabe der Stammdaten und Markennamen ist sehr einfach und unbürokratisch. Dieser wird nicht schwieriger sein als die Anmeldung in einem der einschlägig bekannten Onlineportale oder -händler. Der Gesetzgeber hat die Pflichten für die Hersteller auf ein Minimum beschränkt, viele elektronische Prozesse bei Online-Händlern und Banken sind aufwändiger. Verpflichtet sind ausschließlich gewerbsmäßig handelnde Hersteller. Diese haben sich im Handelsregister angemeldet oder verfügen über ein Gewerbe und sind entsprechend beim Finanzamt gelistet. Daher hat der Gesetzgeber eindeutig entschieden: wer gewerbsmäßig eine Produktverantwortung übernimmt und hier Gewinne erzielen will, soll die Produktverantwortung auch im Sinne der Umwelt ausfüllen. Zur Registrierung bereitet die ZSVR gerade einen Film vor, mit welchem den Verpflichteten der Registrierungsprozess schrittweise anhand der konkreten Eingabemasken erklärt wird. Das umfasst auch die Erklärung der  sogenannten Checkboxen, welche die Möglichkeiten der Eintragungen innerhalb der einzelnen Felder erklären. Der Erklärfilm zur Registrierung wird zum Start der Vorregistrierung in deutscher und englischer Sprache verfügbar sein. Weitere Erklärfilme zu den weiteren Themen werden folgen.

Was passiert mit Unternehmen, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen?

BS: Unregelmäßigkeiten werden durch das zentrale Verpackungsregister zukünftig sehr schnell sichtbar – übrigens auch rückwirkend – und können bei Verstößen gegen die Meldepflichten zu Bußgeldern bis zu 200.000 pro Fall führen. Zudem gilt: Kommt ein verpflichteter Erstinverkehrbringer seinen Pflichten der Registrierung und Systembeteiligung nicht nach, so besteht ein automatisches Vertriebsverbot für die betroffenen Produkte.

Zukünftig müssen auch die Datenmeldungen bei der Zentralen Stelle abgegeben werden. Sind hier Änderungen zu den bisherigen Prozessen geplant, etwa bei den Melderhythmen?

BS: Im Rahmen der Datenmeldungen müssen die Unternehmen der ZSVR online mitteilen, wie viel Masse an Verpackungen bzw. Verpackungsmaterial durch sie in Verkehr gebracht und systembeteiligt wurden. Dies erfolgt  getrennt nach den sogenannten Materialfraktionen, also Papier, Pappe, Karton, den Leichtverpackungen (mit Metallverpackungen, Verbunden und Kunststoffen) sowie Glas. Darüber hinaus ist anzugeben, mit welchem/n/ System/en ein Systembeteiligungsvertrag geschlossen wurde. Änderungen zu den bisherigen Prozessen sind nicht geplant. Die Datenmeldungen sind nur jeweils Doppelmeldungen, das heißt, die Hersteller müssen immer exakt das an die Zentrale Stelle melden, was sie an das duale System gemeldet haben. Auch das ist bürokratiearm vom Gesetzgeber geplant.Bei Klein- und Kleinstunternehmen fallen in der Regel nur zwei Meldungen pro Jahr an (Planmenge und Ist-Menge). Ergänzend zu den Verpflichteten selbst melden auch die Systeme pro Registrierungsnummer die bei ihnen gemeldeten Datenmengen an das Verpackungsregister LUCID.