Neu­er Min­dest­stan­dard 2023 – zur Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen

Neu­er Min­dest­stan­dard 2023 – zur Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen

Teilen:
Die Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter hat zum 1. Sep­tem­ber 2023 die neue Aus­ga­be des Min­dest­stan­dards 2023 ver­öf­fent­licht. Die Ver­öf­fent­li­chung pas­siert im Ein­ver­neh­men mit dem Umwelt­bun­des­amt. Kate­go­rien zur Bewer­tung der Recy­cling­fä­hig­keit blei­ben unver­än­dert.

Ziel des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes ist es, das hoch­wer­ti­ge Recy­cling zu för­dern, um Res­sour­cen zu scho­nen und die Aus­wir­kun­gen von Ver­pa­ckungs­ab­fäl­len auf die Umwelt zu redu­zie­ren. Das kann nur gelin­gen, wenn Unter­neh­men ihre Ver­pa­ckun­gen recy­cling­ge­recht gestal­ten und die­se auch in der Recy­cling­pra­xis tat­säch­lich ver­wer­tet wer­den. So wie Unter­neh­men ihre Ver­pa­ckun­gen mit deren Beschaf­fen­hei­ten desi­gnen, müssen auch Anlagen­tech­no­lo­gien, Pro­zess­tech­ni­ken und deren Kapazitäten den jewei­li­gen Mate­ri­al­er­for­der­nis­sen ange­passt wer­den. Daher regelt das Ver­pa­ckungs­ge­setz, dass nur bei Vor­han­den­sein einer funk­tio­nie­ren­den Recy­cling­in­fra­struk­tur eine Ver­pa­ckung als recy­cling­fä­hig ein­ge­stuft wer­den darf.

Im Rah­men einer Stu­die des Umwelt­bun­des­am­tes wer­den jähr­lich wis­sen­schaft­lich die kon­kre­ten Sor­tier- und Recy­cling­ka­pa­zi­tä­ten für die unter­schied­li­chen Ver­pa­ckungs­ar­ten ermit­telt. Die Ergeb­nis­se flie­ßen in die Fort­ent­wick­lung des Min­dest­stan­dards ein. Ins­be­son­de­re wer­den dif­fe­ren­ziert nach Ver­pa­ckungs­ar­ten quan­ti­ta­ti­ve Aus­sa­gen zur Ver­füg­bar­keit bestehen­der Sor­tier- und Ver­wer­tungs­struk­tu­ren getrof­fen. Auf die­ser Basis ist bereits heu­te im Min­dest­stan­dard gere­gelt, in wel­chen Fäl­len es eines Ein­zel­nach­wei­ses zum tat­säch­li­chen Recy­cling bedarf. Sofern für über 80 Pro­zent des Stoff­stroms Kapa­zi­tä­ten nach­ge­wie­sen sind, wird unter­stellt, dass eine aus­rei­chen­de Recy­cling­in­fra­struk­tur vor­han­den ist. Decken die Sor­tier- und Ver­wer­tungs­ka­pa­zi­tä­ten weni­ger als 20 Pro­zent des Stoff­stroms ab, müs­sen Unter­neh­men schon heu­te einen Ein­zel­nach­weis über die Ver­wer­tung erbrin­gen. Lie­gen begrenz­te Recy­cling­ka­pa­zi­tä­ten zwi­schen 20 und 80 Pro­zent vor, kann ein sol­cher Ein­zel­nach­weis schon seit 2019 ver­langt wer­den.

Recy­cling­in­fra­struk­tur bleibt im Min­dest­stan­dard 2023 unver­än­dert

Um die Anwen­dung und Inter­pre­ta­ti­on des Min­dest­stan­dards zu ver­ein­fa­chen und das hoch­wer­ti­ge Recy­cling för­dern, gab es fol­gen­den Lösungs­vor­schlag im Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren: Abschaf­fung der gro­ßen Band­brei­te zwi­schen 20 und 80 Pro­zent, für die kei­ne ech­te Rege­lung vor­lag.

Im Min­dest­stan­dard 2023 wird die­ser Vor­schlag zunächst nicht berück­sich­tigt. Das The­ma blei­be aber wei­ter­hin, vor allem im Hin­blick auf die geplan­te Euro­päi­schen Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung im Fokus. So ist damit zu rech­nen, dass Ver­pa­ckun­gen künf­tig immer wie­der­ver­wend­bar oder recy­cel­bar sein müs­sen; auch wenn kon­kre­te Anfor­de­run­gen und Grenz­wer­te der zu erwar­ten­den euro­päi­schen Rege­lun­gen noch nicht abschlie­ßend defi­niert sind. Sich dar­auf früh­zei­tig und struk­tu­riert vor­zu­be­rei­ten, ist eine Chan­ce und sichert die Ver­kehrs­fä­hig­keit der Ver­pa­ckungs­lö­sung.

Ände­run­gen im Min­dest­stan­dard 2023: Recy­cling von Glas und Druck­far­ben

Im diesjährigen Min­dest­stan­dard hat die ZSVR einen Grenz­wert für die Lichtdurchlässigkeit (Trans­lu­zenz) von Glas defi­niert. Dar­aus ergibt sich, ob eine Ver­pa­ckung aus Glas ver­wert­bar ist. Ist eine Glas­ver­pa­ckung nicht lichtdurchlässig, wird sie in den Anla­gen als Störstoff aus­sor­tiert, da sie nicht recyclingfähig ist. Dies ist zum Bei­spiel bei lackier­ten Fla­schen der Fall.

Nit­ro­cel­lu­lo­se (NC)-basierte Druck­far­ben wer­den ab sofort im Zwi­schen­druck als nicht recyclingfähig ein­ge­stuft. NC beeinträchtigt auf­grund einer eingeschränkten Temperaturbeständigkeit den mecha­ni­schen Recy­cling­pro­zess und min­dert die Qualität von Rezy­kla­ten.

Bei Fra­gen rund um den neu­en Min­dest­stan­dard oder wenn Sie Ihre Ver­pa­ckun­gen auf Recy­cling­fä­hig­keit prü­fen las­sen möch­ten, wen­den Sie sich an unse­ren Exper­ten Peter El-Gaz­z­ar.

Quel­le: Lesen Sie hier die Pres­se­mit­tei­lung der Stif­tung Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter.

Logo rotate Recycling Label von Noventiz
recyclingfähige Verpackung mit rotate Siegel
Mehr Infos zu rota­te

Wie recy­cle­bar ist Ihre Ver­pa­ckung?

Mit unse­rer Prüf­me­tho­de „rota­te“ ana­ly­sie­ren und bewer­ten wir Ver­pa­ckun­gen hin­sicht­lich der Recy­cling­fä­hig­keit und ent­wi­ckeln Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge für ein zukunfts­ori­en­tier­tes Ver­pa­ckungs­de­sign.

Teilen:

Noch Fragen zum neuen Mindeststandard?

Kontaktieren Sie unseren Projektmanager Recyclingfähigkeit/rotate

Profilbild Peter El-Gazzar Noventiz