Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz (EWK­FondsG): Das müs­sen Unter­neh­men jetzt tun

Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz (EWK­FondsG): Das müs­sen Unter­neh­men jetzt tun

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Was ist das Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz? 

Defi­ni­ti­on & Über­blick 

Die EU-Richt­li­nie 2019/904 zur Ver­rin­ge­rung der Aus­wir­kun­gen bestimm­ter Kunst­stoff­pro­duk­te auf die Umwelt ist die Basis für das deut­sche Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz, das auch als EWK­FondsG abge­kürzt wird. Das Gesetz regelt die natio­na­le Umset­zung der EU-Richt­li­nie in Deutsch­land und gilt ab dem 01.01.2024. Mit dem Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz wird die erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung (auf Eng­lisch: Exten­ded Pro­du­cer Respon­si­bi­li­ty – EPR) für bestimm­te Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­te ein­ge­führt. 

Das Gesetz sieht vor, dass Her­stel­ler und Ver­trei­ber von Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten und ‑ver­pa­ckun­gen antei­lig in einen gemein­sa­men Fonds ein­zah­len. Aus die­sem Fonds wer­den dann die Kos­ten getra­gen, die bei­spiels­wei­se durch die Rei­ni­gung des öffent­li­chen Raums von die­sen Pro­duk­ten bzw. deren Ver­pa­ckun­gen oder Maß­nah­men der Abfall­be­wirt­schaf­tung ent­ste­hen. Auch Sen­si­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men, die über die Fol­gen der Ver­mül­lung auf­klä­ren sol­len, wer­den durch den Fonds finan­ziert. 

Zie­le des Geset­zes 

Die pri­mä­ren Zie­le die­ses Geset­zes sind die Ver­rin­ge­rung der Umwelt­ver­schmut­zung, die För­de­rung von Recy­cling und die Erhö­hung des öffent­li­chen Bewusst­seins für die Pro­ble­me, die durch Ein­weg­kunst­stof­fe ver­ur­sacht wer­den. Lang­fris­tig gese­hen soll so eine nach­hal­ti­ge­re Abfall­wirt­schaft und ein ver­ant­wor­tungs­vol­ler Umgang mit Res­sour­cen geför­dert wer­den. 

Kern­punk­te des Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­set­zes 

Wel­che Pro­duk­te bzw. Ver­pa­ckun­gen sind betrof­fen? 

Die Ver­pflich­tung zur Betei­li­gung am Ein­weg­kunst­stoff­fonds bezieht sich auf Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­te. Dies sind Pro­duk­te, die ganz oder teil­wei­se aus Kunst­stoff bestehen. Der Anteil des Kunst­stof­fes am Gesamt­pro­dukt ist dabei nicht aus­schlag­ge­bend. So sind bei­spiels­wei­se auch Cof­fee-to-Go Becher betrof­fen, die zum Groß­teil aus Papier bestehen und nur mit einer dün­nen Kunst­stoff­schicht bezo­gen sind. Aus­ge­nom­men von der Rege­lung sind jedoch Werk­stof­fe aus natür­li­chen Poly­me­ren, die nicht che­misch modi­fi­ziert wur­den. 

Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­te wur­den für den ein­ma­li­gen Gebrauch her­ge­stellt und nicht, um meh­re­re Ver­wen­dungs­zy­klen zur durch­lau­fen. Das bedeu­tet, dass sie bei­spiels­wei­se nicht an den Her­stel­ler oder Ver­trei­ber zurück­ge­ge­ben wer­den, wie etwa Mehr­weg­fla­schen aus Kunst­stoff. 

Wel­che Unter­neh­men sind vom deut­schen Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz betrof­fen? 

Grund­sätz­lich sind alle Unter­neh­men vom EWK­FondsG betrof­fen, die in Deutsch­land nie­der­ge­las­sen sind und Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­te gewerbs­mä­ßig auf dem deut­schen Markt ver­kau­fen. Auch inter­na­tio­na­le Unter­neh­men müs­sen sich an die Vor­ga­ben hal­ten, wenn sie ihre Pro­duk­te in Deutsch­land direkt an pri­va­te End­ver­brau­cher oder ande­re Nut­zer abge­ben. Der Her­stel­ler­be­griff wird hier jedoch anders defi­niert als beim Ver­pa­ckungs­ge­setz: Es ist für das EWK­FondsG uner­heb­lich, ob das Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukt befüllt oder unbe­füllt ver­kauft wird. Aus­schlag­ge­bend ist, dass sie erst­mals auf dem deut­schen Markt bereit­ge­stellt wird. 

Um Unsi­cher­hei­ten zu klä­ren, ob Ihr Unter­neh­men betrof­fen ist, gibt es zwei Mög­lich­kei­ten:

Check­lis­te: Was müs­sen Her­stel­ler nun tun? 

Prü­fen Sie die bei­den fol­gen­den Punk­te: 

Falls Sie bei­de Fra­gen mit “ja” beant­wor­tet haben, dann müs­sen Sie die fol­gen­den Schrit­te unter­neh­men: 

Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz – das müs­sen Sie zur Regis­trie­rung auf DIVID wis­sen 

Seit dem 01. April 2024 ist die Regis­trie­rung auf der Online­platt­form DIVID des Ein­weg­kunst­stoff­fonds mög­lich. Das Umwelt­bun­des­amt hat die Platt­form ein­ge­rich­tet, um alle Regis­trie­run­gen, Men­gen­mel­dun­gen und die Abwick­lung der Abga­ben digi­tal umset­zen zu kön­nen. Auch die antei­li­ge Aus­schüt­tung und Ver­ga­be der Mit­tel an Städ­te, Gemein­den und Anspruchs­be­rech­tig­te erfolgt über DIVID.  

Ver­pflich­te­te Her­stel­ler mit Sitz in Deutsch­land kön­nen sich ab jetzt auf DIVID regis­trie­ren: 

  • Die Regis­trie­rung ist kos­ten­los unter www.einwegkunststofffonds.de über Ihr ELS­TER-Unter­neh­mens­kon­to mög­lich. 
  • Haben Her­stel­ler ihre Tätig­keit bereits vor dem 1. Janu­ar 2024 auf­ge­nom­men, muss die Regis­trie­rung bis zum 31. Dezem­ber 2024 erfol­gen.  
  • Her­stel­ler, die ihre Tätig­keit ab dem 1. Janu­ar 2024 neu auf­ge­nom­men haben, müs­sen sich sofort regis­trie­ren.  

Die gesetz­li­che Gebüh­ren­ab­ga­be­pflicht besteht jedoch ab 2024 für alle Ver­pflich­te­ten und ist unab­hän­gig davon, ob und wann die Regis­trie­rung erfolgt ist. 

Zah­lung der Ein­weg­kunst­stoff­ab­ga­be 

Eine ers­te Zah­lung der Ein­weg­kunst­stoff­ab­ga­be erfolgt erst im Jahr 2025. Die Zah­lun­gen wer­den dabei auf Grund­la­ge der im Jahr 2024 in Umlauf gebrach­ten Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­te geleis­tet. In den Fol­ge­jah­ren erfolgt die Zah­lung dann wei­ter­hin jähr­lich und jeweils für das Vor­jahr. 

Die Ein­weg­kunst­stoff­ab­ga­be wird einen Monat nach Zugang des Abga­be­be­scheids fäl­lig, wenn die­ser nicht einen ande­ren Zeit­punkt für die Fäl­lig­keit bestimmt. Hat ein Her­stel­ler kei­ne Mel­dung abge­ge­ben, erfolgt eine Schät­zung durch das Umwelt­bun­des­amt auf der Grund­la­ge vor­an­ge­gan­ge­ner Mel­dun­gen sowie ander­wei­tig ver­füg­ba­rer Daten. 

Ein­weg­kunst­stoff­ab­ga­be: Wel­che Kos­ten kom­men auf einen Her­stel­ler zu? 

Die Abga­ben­sät­ze sind in der Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ver­ord­nung gere­gelt und kön­nen dort ein­ge­se­hen wer­den. Sie gel­ten in Euro und wer­den pro Kilo­gramm ange­ge­ben. Die fol­gen­de Tabel­le gibt einen Über­blick über die ver­schie­de­nen Kate­go­rien: 

Balkendiagramm mit Preisübersicht der EWKFondsG: Food containers: 0,177€/kg, Bags and film packaging: 0,876€/kg, Beverage containers with deposit: 0,181€/kg, Beverage containers without deposit: 0,001€/kg, Beverage cups : 1,236€/kg, Lightweight plastic carrier bags: 3,801€/kg, Wet wipes: 0,061€/kg, Balloons: 4,340€/kg, Tobacco products with filters and filters for use in combination with tobacco products: 8,972€/kg

Kon­se­quen­zen bei Ver­stö­ßen gegen das EWK­FondsG: Buß­gel­der und Ver­triebs­ver­bo­te 

Die Ein­hal­tung des Geset­zes wird durch das Umwelt­bun­des­amt über­wacht. Auch Betrei­ber elek­tro­ni­scher Markt­plät­ze und Ful­film­ent-Dienst­leis­ter über­neh­men eine Kon­troll­funk­ti­on. Sie sind gesetz­lich ver­pflich­tet, das Anbie­ten von EWK-Pro­duk­ten nur zu ermög­li­chen bzw. nur Dienst­leis­tun­gen in Bezug auf EWK-Pro­duk­te zu erbrin­gen, wenn die Her­stel­ler die­ser Pro­duk­te ord­nungs­ge­mäß regis­triert sind. 

Dar­über hin­aus kön­nen ver­mu­te­te Ver­stö­ße gegen das EWK­FondsG dem Umwelt­bun­des­amt über owi-ewkf@uba.de ange­zeigt wer­den. 

Unter­neh­men, die gegen das Gesetz ver­sto­ßen, müs­sen mit hohen Buß­gel­dern oder gar Ein­zug der betref­fen­den Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten rech­nen. Die Buß­geld­vor­schrif­ten fin­den sich in § 26 EWK­FondsG und kön­nen bei­spiels­wei­se fol­gen­der­ma­ßen aus­fal­len: 

  • Eine Regis­trie­rung wur­de nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig gemacht: In die­sem Fall kann ein Buß­geld von bis zu 100.000,00 Euro ver­an­schlagt wer­den. 
  • Eine Mel­dung wur­de nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig gemacht: Dies kann ein Buß­geld von bis zu 10.000,00 Euro nach sich zie­hen.

Fazit 

Das Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz ist ein wich­ti­ger Schritt in Rich­tung einer nach­hal­ti­ge­ren Zukunft. Für Unter­neh­men stellt es aber auch eine Her­aus­for­de­rung dar. Es for­mu­liert wei­te­re gesetz­li­che Anfor­de­run­gen, die Her­stel­ler erfül­len müs­sen und erhöht damit die Kom­ple­xi­tät.  

Falls Sie Unter­stüt­zung benö­ti­gen, sind wir ger­ne für Sie da. Wir sind Exper­ten im Bereich Umwelt­ge­setz­ge­bung und hel­fen Unter­neh­men dabei, die immer kom­ple­xer wer­den­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben zu erfül­len.

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