Erfah­ren Sie, wo Ihre Ver­pa­ckun­gen heu­te ste­hen

Gesetz­ge­ber, Kun­den und Han­del stel­len wach­sen­de Anfor­de­run­gen an die Recy­cling­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen. Mit der euro­päi­schen Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung PPWR wird die Recy­cling­fä­hig­keit künf­tig zu einer Vor­aus­set­zung für den Markt­zu­gang in der EU. 

Noven­tiz bewer­tet mit rota­te den Mate­ri­al­auf­bau Ihrer Ver­pa­ckun­gen nach dem jeweils gel­ten­den Min­dest­stan­dard der Zen­tra­len Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter, iden­ti­fi­ziert mög­li­che Risi­ken und zeigt kon­kre­te Opti­mie­rungs­po­ten­zia­le auf. So erhal­ten Sie eine belast­ba­re Ein­schät­zung, wo Ihre Ver­pa­ckun­gen heu­te ste­hen und an wel­chen Stel­len Hand­lungs­be­darf bestehen kann.

Verbraucherin prüft Recyclingfähigkeit der Verpackung

PPWR: Recy­cling­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen wird zur Markt­zu­gangs­vor­aus­set­zung 

Recy­cling­fä­hi­ge Ver­pa­ckun­gen sind längst kein Nice-to-have mehr. Mit der euro­päi­schen Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung PPWR wird ihre Recy­cling­fä­hig­keit künf­tig zu einer Vor­aus­set­zung dafür, dass Ver­pa­ckun­gen in der EU in Ver­kehr gebracht wer­den dür­fen. 

Die PPWR sieht vor, dass Ver­pa­ckun­gen grund­sätz­lich ab 2030 recy­cling­fä­hig sein und anhand ver­bind­li­cher Kri­te­ri­en Leis­tungs­stu­fen zuge­ord­net wer­den müs­sen. Ver­pa­ckun­gen, die die Min­dest­an­for­de­run­gen nicht erfül­len, dür­fen dann nicht mehr in Ver­kehr gebracht wer­den. Ab 2038 sol­len nur noch Ver­pa­ckun­gen der Leis­tungs­stu­fen A und B zuläs­sig sein. 

Die kon­kre­te euro­päi­sche Berech­nungs- und Bewer­tungs­me­tho­dik wird noch durch einen dele­gier­ten Rechts­akt zu Arti­kel 6 PPWR fest­ge­legt. Eine Bewer­tung nach dem der­zeit gel­ten­den deut­schen Min­dest­stan­dard ist des­halb noch kein abschlie­ßen­der Nach­weis der zukünf­ti­gen PPWR-Kon­for­mi­tät. Sie ermög­licht Unter­neh­men jedoch bereits heu­te eine wich­ti­ge Stand­ort­be­stim­mung und zeigt, bei wel­chen Ver­pa­ckun­gen Opti­mie­rungs­be­darf bestehen kann. 

Erzeu­ger und Impor­teu­re soll­ten daher früh­zei­tig Trans­pa­renz über die Recy­cling­fä­hig­keit ihrer Ver­pa­ckun­gen schaf­fen und die für eine spä­te­re Bewer­tung erfor­der­li­chen Ver­pa­ckungs­da­ten struk­tu­riert erfas­sen.

rota­te: Die aner­kann­te Prüf­me­tho­de für Ver­pa­ckun­gen

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Unser Recy­cling­fä­hig­keits-Sie­gel rota­te basiert auf den Bewer­tungs­kri­te­ri­en der Stif­tung Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter. Die Prü­fung folgt der zum Zeit­punkt der Bewer­tung gel­ten­den Fas­sung des Min­dest­stan­dards und berück­sich­tigt damit die tat­säch­li­che Sor­tier- und Ver­wer­tungs­pra­xis in Deutsch­land.  

Bewer­tung nach dem aktu­el­len Min­dest­stan­dard 

Die Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter ver­öf­fent­licht jähr­lich im Ein­ver­neh­men mit dem Umwelt­bun­des­amt einen Min­dest­stan­dard zur Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ger Ver­pa­ckun­gen. 

Der Min­dest­stan­dard berück­sich­tigt die tat­säch­li­che Sor­tier- und Ver­wer­tungs­pra­xis in Deutsch­land. Er bewer­tet, wel­cher Gewichts­an­teil einer Ver­pa­ckung nach Abzug gestal­tungs­be­ding­ter Wert­stoff­ver­lus­te tat­säch­lich als Wert­stoff für das Recy­cling zur Ver­fü­gung steht. Das Ergeb­nis wird als Pro­zent­wert aus­ge­wie­sen. 

Mit der Aus­ga­be 2026 wur­de die grund­le­gen­de Bewer­tungs­me­tho­dik bei­be­hal­ten. Bestehen­de Rege­lun­gen wur­den jedoch prä­zi­siert und die mate­ri­al­spe­zi­fi­schen Anhän­ge über­ar­bei­tet. 

Zu den Ände­run­gen gehö­ren unter ande­rem: 

  • eine neue Sys­te­ma­tik für Ver­pa­ckun­gen aus Papier, Pap­pe und Kar­ton, 
  • die Anpas­sung der Defi­ni­ti­on von Ver­bund­ver­pa­ckun­gen an die PPWR, 
  • Prä­zi­sie­run­gen bei der Bewer­tung von lackier­tem und ein­ge­färb­tem Glas, 
  • ergänz­te und dif­fe­ren­zier­te Ver­pa­ckungs­at­tri­bu­te sowie 
  • eine geän­der­te Ein­stu­fung bestimm­ter Beschich­tun­gen und Kleb­stoff­ap­pli­ka­tio­nen. 


rota­te berück­sich­tigt bei der Bewer­tung immer die zum Prüf­zeit­punkt gel­ten­de Fas­sung des Min­dest­stan­dards. So erhal­ten Unter­neh­men eine aktu­el­le Ein­schät­zung der Recy­cling­fä­hig­keit ihrer Ver­pa­ckun­gen und kön­nen mög­li­che Opti­mie­rungs­po­ten­zia­le früh­zei­tig erken­nen.

Unse­re Leis­tung: Über­prü­fung, Zer­ti­fi­zie­rung und Opti­mie­rung der Recy­cling­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen 

Noven­tiz bie­tet mit dem Eigen­la­bel rota­te eine modu­la­re Lösung, die sich fle­xi­bel an Ihren indi­vi­du­el­len Bedarf anpasst – kein Pau­schal­pa­ket, son­dern genau das, was Sie wirk­lich benö­ti­gen. 

Kaffee Verpackung

Was for­dert die Gesetz­ge­bung kon­kret?

Auf natio­na­ler Ebe­ne bil­det der Min­dest­stan­dard der Zen­tra­len Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter die Grund­la­ge für die Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ger Ver­pa­ckun­gen. Die Bewer­tung ori­en­tiert sich an der tat­säch­li­chen Sor­tier- und Ver­wer­tungs­pra­xis in Deutsch­land. 

Mit der EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung (PPWR) kommt ab 2030 ein ver­bind­li­cher euro­päi­scher Rah­men hin­zu. Die­ser geht über den natio­na­len Min­dest­stan­dard hin­aus: Die Recy­cling­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen soll künf­tig anhand har­mo­ni­sier­ter Kri­te­ri­en bewer­tet und in Leis­tungs­stu­fen ein­ge­teilt wer­den. Die hier­für maß­geb­li­che euro­päi­sche Berech­nungs- und Bewer­tungs­me­tho­dik wird noch durch einen dele­gier­ten Rechts­akt kon­kre­ti­siert. 

Eine Bewer­tung nach dem deut­schen Min­dest­stan­dard erfüllt damit eine wich­ti­ge Funk­ti­on: Sie schafft heu­te Trans­pa­renz über den Sta­tus quo und kann Opti­mie­rungs­be­darf sicht­bar machen. Sie ersetzt jedoch nicht den zukünf­ti­gen Nach­weis der PPWR-Kon­for­mi­tät. 

Mit rota­te kön­nen Unter­neh­men ihre Ver­pa­ckun­gen bereits jetzt nach dem aktu­el­len Min­dest­stan­dard bewer­ten las­sen und sich struk­tu­riert auf die kom­men­den PPWR-Anfor­de­run­gen vor­be­rei­ten. 

Gesetz­li­che Fris­ten

Wann gilt was? Ein Über­blick über die Vor­ga­ben der PPWR: 

Grafik: Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit

Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on 

Seit dem 12. August 2026 müs­sen Erzeu­ger und Impor­teu­re für Ver­pa­ckun­gen eine EU-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung aus­stel­len. Die Grund­la­ge bil­det eine tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on, mit der die Erfül­lung der jeweils gel­ten­den PPWR-Anfor­de­run­gen nach­voll­zieh­bar belegt wird. 

Die Recy­cling­fä­hig­keit ist künf­tig ein Bestand­teil die­ser Doku­men­ta­ti­on. Da die ver­bind­li­che euro­päi­sche Metho­dik zur Bewer­tung der Recy­cling­fä­hig­keit noch aus­steht, soll­te eine heu­ti­ge Prü­fung nach dem Min­dest­stan­dard nicht als end­gül­ti­ger PPWR-Kon­for­mi­täts­nach­weis bezeich­net wer­den. 

Sie unter­stützt Unter­neh­men jedoch dabei, rele­van­te Ver­pa­ckungs­da­ten zusam­men­zu­füh­ren, den aktu­el­len Sta­tus ihrer Ver­pa­ckun­gen zu bewer­ten und mög­li­chen Hand­lungs­be­darf früh­zei­tig zu erken­nen. 

Was sind die Min­dest­kri­te­ri­en zur Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit?

Zur Ermitt­lung des für ein Recy­cling ver­füg­ba­ren Wert­stoff­ge­hal­tes sind min­des­tens die drei nach­fol­gen­den Anfor­de­run­gen zu prü­fen und zu berück­sich­ti­gen:

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Profilbild Peter El-Gazzar

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Dipl.- Ing. Thomas Staudt von SRE GmbH
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Nach­ge­fragt: So läuft die Über­prü­fung der Recy­cling­fä­hig­keit ab

Inter­view mit Prü­fer und Zer­ti­fi­zie­rer Dipl.-Ing. Tho­mas Staudt, von der SRE GmbH. Tho­mas Staudt ist seit über 25 Jah­ren in der Mate­ri­al­be­wer­tung und der Ent­sor­gungs­bran­che tätig und ist einer der Prü­fer von rota­te. 

Um die Recy­cling­fä­hig­keit bewer­ten zu kön­nen, brau­chen wir detail­lier­te Infor­ma­tio­nen über die Zusam­men­set­zung der Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en. Die­se Infor­ma­tio­nen ent­neh­men wir dem Daten­blatt der Ver­pa­ckung und einem Ver­pa­ckungs­mus­ter, das uns der Kun­de zusen­det. Neh­men wir als Bei­spiel einen Kunst­stoff­be­cher mit einer Papier­ban­de­ro­le. Hier stellt sich die Fra­ge: Wie hoch ist wel­cher Anteil in Pro­zent? Bei der Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ger Ver­pa­ckun­gen ori­en­tie­ren wir uns strikt am Min­dest­stan­dard der Zen­tra­len Stel­le (§ 21 Abs. 3 Ver­packG), der jähr­lich über­ar­bei­tet und neu ver­öf­fent­licht wird. 

Der Kun­de sen­det der Noven­tiz bequem über ein Online-Por­tal das Daten­blatt, in dem die Ver­pa­ckungs­spe­zi­fi­ka­tio­nen auf­ge­führt sind. Nach­dem wir dann die Leer­ver­pa­ckung erhal­ten haben, fan­gen wir mit der Prü­fung und Tes­tie­rung der Ver­pa­ckun­gen an. Dabei gilt immer die Berück­sich­ti­gung des jeweils zum Zeit­punkt der Bewer­tung gül­ti­gen Min­dest­stan­dard der zen­tra­len Stel­le. Nach der Ermitt­lung des Gra­des der Recy­cling­fä­hig­keit stel­len wir ein Zer­ti­fi­kat aus, das 2 Jah­re gül­tig ist. In einem nächs­ten Schritt kann der Kun­de die Opti­mie­rung der Ver­pa­ckung beauf­tra­gen. Wir legen gro­ßen Wert auf eine ver­läss­li­che Bewer­tung, die die Rea­li­tät wider­spie­gelt. Des­halb möch­ten wir die Ver­pa­ckung in Hän­den hal­ten und per­sön­lich in Augen­schein neh­men. Nur dann kann man abschät­zen, wie sich die Ver­pa­ckung zum Bei­spiel in einer Sor­tier­an­la­ge ver­hal­ten wür­de. Eine rei­ne Online-Über­prü­fung hat mei­ner Mei­nung nach nicht den glei­chen Wert, bzw. die glei­che Aus­sa­ge­kraft. 

Es müs­sen eine Rei­he von Fak­to­ren erfüllt sein:

1. Infra­struk­tur: Besteht eine Infra­struk­tur für die Sor­tie­rung einer Ver­pa­ckung? Oder sind Merk­ma­le vor­han­den, die eine Ver­wer­tung stö­ren, wie z. B. Sili­kon­kar­tu­schen bei bestimm­ten Kunst­stof­fen? Dies wird anhand von bestehen­den Spe­zi­fi­ka­tio­nen über­prüft. Passt eine Ver­pa­ckung in eine Spe­zi­fi­ka­ti­on, kann sie pro­blem­los sor­tiert wer­den.

2A. Sor­tier­bar­keit: Ist die Ver­pa­ckung mit­tels opti­scher Sen­so­ren in der Sor­tier­an­la­ge sor­tier­bar, z.B. mit­tels Infra­rot­tech­nik? Klar ist, dass Kunst­stoff­ar­ten, PPK und Ver­bun­de, Geträn­ke­kar­tons, Glas, Papier und Holz sor­tier­bar sind. Bei Ver­pa­ckun­gen, die nicht ein­deu­tig sind, machen wir in unse­rem Test-Labor für opti­sche Sor­tie­run­gen spe­zi­fi­sche Ver­su­che.

2B. Trenn­bar­keit: Eine Trenn­bar­keit der Mate­ria­li­en, bzw. ihrer Kom­po­nen­ten in der Ver­wer­tung muss gege­ben sein. Ent­schei­den­de Kri­te­ri­en sind hier etwa die Dich­te von poly­o­le­fi­ni­schen Kunst­stof­fen oder die Nass­fes­tig­keit von Papier­ver­pa­ckun­gen.

3. Unver­träg­lich­kei­ten:Es dür­fen kei­ne Mate­ri­al­kom­bi­na­tio­nen oder Sub­stan­zen zum Ein­satz kom­men, die einen Ver­wer­tungs­er­folg ver­hin­dern kön­nen. Bei­spiel: Poly­ethy­len-Ver­pa­ckung mit einer PVC-Beschich­tung.

Der genaue Grad der Recy­cling­fä­hig­keit wird über die Ver­tei­lung der ein­zel­nen Kom­po­nen­ten in der Ver­pa­ckung und über den Haupt­wert­stoff­an­teil ermit­telt, der, abhän­gig von der vor­ge­ge­be­nen Ver­wer­tungs­struk­tur, die Recy­cling­fä­hig­keit bestimmt. 

Opti­ma­les Recy­cling beginnt bereits bei der Ent­wick­lung von Ver­pa­ckun­gen. Des­halb ist es wich­tig, sich von Beginn an auch schon Gedan­ken über das Recy­cling der Ver­pa­ckun­gen zu machen. Das Wich­tigs­te ist, dass man mög­lichst wenig unter­schied­li­che Mate­ria­li­en in einer Ver­pa­ckung ver­eint. Je sor­ten­rei­ner eine Ver­pa­ckung ist, des­to idea­ler ist es für das Recy­cling. Und dann muss man sich immer die Fra­ge stel­len: Ist eine Ver­wert­bar­keit in bestehen­den Ver­wer­tungs­we­gen gege­ben? Sie­he Kri­te­ri­en zu Recy­cling­fä­hig­keit. 

Vie­len Dank für das Gespräch Herr Staudt!

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FAQs rund um die Bewer­tung der Recy­cling­fä­hig­keit

Die Pflicht zur Recy­cling­fä­hig­keit gilt ab dem 1. Janu­ar 2030 – oder zwei Jah­re nach Inkraft­tre­ten des dele­gier­ten Rechts­akts der EU-Kom­mis­si­on, je nach­dem, was spä­ter ein­tritt. Ab dem 12. August 2026 müs­sen Erzeu­ger jedoch bereits eine Kon­for­mi­täts­er­klä­rung für jede Ver­pa­ckung aus­stel­len. Der deut­sche Min­dest­stan­dard zur Prü­fung der Recy­cling­fä­hig­keit bleibt bis dahin für die natio­na­le Sys­tem­be­tei­li­gung gül­tig, ersetzt aber kei­ne PPWR-Kon­for­mi­tät. 

Ver­pa­ckun­gen sind so her­zu­stel­len und zu ver­trei­ben, dass Ver­pa­ckungs­vo­lu­men und ‑mas­se auf ein Min­dest­maß begrenzt wer­den und die Wie­der­ver­wen­dung oder Ver­ar­bei­tung mög­lich ist. Zuerst sind die im Ver­gleich zur Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung erheb­lich höhe­ren Quo­ten zu nen­nen. Bezüg­lich der werk­stoff­li­chen Kunst­stoff­ver­wer­tung ein Plus von 75 % und dies bei gesun­ke­ner Eig­nung der Kunst­stoff­ver­pa­ckun­gen zum Recy­cling. 

  1. Eine Infra­struk­tur für die Sor­tie­rung einer Ver­pa­ckung muss gege­ben sein. 
  2. Die Ver­pa­ckung muss bezüg­lich des hoch­wer­tig zu ver­wer­ten­den Anteil sor­tier­bar sein, und die Ver­pa­ckungs­kom­po­nen­ten müs­sen soweit für ein hoch­wer­ti­ges werk­stoff­li­ches Recy­cling erfor­der­lich trenn­bar sein. 
  3. Kei­ne der Ver­pa­ckungs­kom­po­nen­ten bzw. im Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al ent­hal­te­nen Stof­fe dür­fen Recy­cling­un­ver­träg­lich­kei­ten dar­stel­len, die den Ver­wer­tungs­er­folg in der Pra­xis ver­hin­dern könn­ten. 

Ja. Impor­teu­re, die Ver­pa­ckun­gen oder ver­pack­te Pro­duk­te aus Dritt­staa­ten erst­mals in der EU in Ver­kehr brin­gen, gel­ten nach PPWR recht­lich als Erzeu­ger – sofern kein ande­rer EU-Erzeu­ger benannt ist. Sie tra­gen dann die vol­le Ver­ant­wor­tung für die Bewer­tung der Recy­cling­fä­hig­keit, die Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on und die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung. 

Bei feh­len­der oder feh­ler­haf­ter Kon­for­mi­täts­er­klä­rung for­dert die Behör­de zunächst zur Kor­rek­tur auf. Bleibt die Nicht­kon­for­mi­tät bestehen, kann das Inver­kehr­brin­gen unter­sagt, ein Rück­ruf ange­ord­net oder die Ver­pa­ckung vom Markt genom­men wer­den (Art. 62 PPWR). Wei­te­re Sank­tio­nen wer­den durch die Mit­glied­staa­ten fest­ge­legt. 

Die Grün­de sind viel­fäl­tig und grei­fen inein­an­der: Recy­cling­fä­hi­ge Ver­pa­ckun­gen sind ein ech­ter Bei­trag zum Umwelt- und Kli­ma­schutz, den immer mehr Ver­brau­cher aktiv ein­for­dern und hono­rie­ren. Gleich­zei­tig set­zen Ver­packG und PPWR kla­re gesetz­li­che Leit­plan­ken: Der Min­dest­stan­dard des ZSVR defi­niert heu­te, was als recy­cling­fä­hig gilt – und ab 2030 ent­schei­det die PPWR-Leis­tungs­stu­fe über den Markt­zu­gang. Auch der Han­del macht Druck: Vie­le Händ­ler haben sich bereits das Ziel voll­stän­dig recy­cling­fä­hi­ger Eigen­mar­ken­ver­pa­ckun­gen gesetzt. Dazu gilt: Je bes­ser die Ein­stu­fung, des­to nied­ri­ger die EPR-Gebüh­ren. Wer jetzt prüft, spart spä­ter – regu­la­to­risch und finan­zi­ell. 

Der Kun­de sen­det der Noven­tiz bequem über ein Online-Por­tal das Daten­blatt, in dem die Ver­pa­ckungs­spe­zi­fi­ka­tio­nen auf­ge­führt sind. Nach Erhalt der Leer­ver­pa­ckung beginnt die Prü­fung und Tes­tie­rung. Dabei gilt immer die Berück­sich­ti­gung des jeweils zum Zeit­punkt der Bewer­tung gül­ti­gen Min­dest­stan­dards der Zen­tra­len Stel­le. Nach der Ermitt­lung des Gra­des der Recy­cling­fä­hig­keit wird ein Zer­ti­fi­kat aus­ge­stellt, das 2 Jah­re gül­tig ist. In einem nächs­ten Schritt kann die Opti­mie­rung der Ver­pa­ckung beauf­tragt wer­den. 

Die Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit von sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen ori­en­tiert sich am Min­dest­stan­dard der Zen­tra­len Stel­le, der jähr­lich über­ar­bei­tet und neu ver­öf­fent­licht wird. Grund­la­ge für die Bewer­tung ist die zum Zeit­punkt der Prü­fung gül­ti­ge Fas­sung des Min­dest­stan­dards.

Unse­re Bewer­tung bezieht sich auf die in Deutsch­land vor­han­de­ne Infra­struk­tur. Jedes Land ver­fügt über unter­schied­li­che Erfassungs‑, Sortier‑, und Ver­wer­tungs­sys­te­me. Wenn eine ähn­li­che Infra­struk­tur besteht, kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass unser Ergeb­nis auch dort gül­tig ist. 

Ein Zer­ti­fi­kat ist min­des­tens für den Zeit­raum von 2 Jah­ren nach Aus­stel­lung gül­tig. Das Zer­ti­fi­kat ver­liert jedoch sei­ne Gül­tig­keit bei qua­li­ta­ti­ver oder quan­ti­ta­ti­ver Ände­rung der ursprüng­lich tes­tier­ten Ver­pa­ckungs­kom­po­nen­ten. 

Gesamt­ver­pa­ckung: 
Es han­delt sich um die unbe­füll­te Ver­pa­ckung als Gan­zes, inklu­si­ve aller zuge­hö­ri­gen Ver­pa­ckungs­kom­po­nen­ten wie Eti­ket­ten, Sie­gel­fo­li­en, Deckel und Ver­schlüs­se, Kleb­stoff­ap­pli­ka­tio­nen etc. Eine Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit auf Basis ein­zel­ner Ver­pa­ckungs­kom­po­nen­ten infol­ge einer theo­re­ti­schen Zer­le­gung der Ver­pa­ckung ist unzu­läs­sig. Eine Aus­nah­me bil­den Kom­bi­na­ti­ons­ver­pa­ckun­gen. 

Kom­bi­na­ti­ons­ver­pa­ckung: 
Kom­bi­na­ti­ons­ver­pa­ckun­gen sind mehr­tei­li­ge Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen bestehend aus unter­schied­li­chen Mate­ria­li­en, die hän­disch trenn­bar sind. 

 Nach der Bewer­tung besteht auf Basis einer Mar­ken­nut­zung die Mög­lich­keit, unser rota­te Mar­ken­lo­go auf der Ver­pa­ckung zu nut­zen.