PPWR im Überblick: Unterstützung für Unternehmen
Die Wissenswelt von Noventiz zum Thema PPWR bündelt vielfältige Informationen und Materialien wie Anleitungen, Checklisten oder Videos, die Unternehmen bei der Erfüllung der PPWR-Vorgaben unterstützen. Als zuverlässiger Partner im Bereich Umwelt-Compliance bieten wir außerdem Unterstützung durch verschiedene Lösungen bei der Umsetzung der PPWR-Anforderungen:
Inhaltsverzeichnis
Erste Schritte zur PPWR-Konformität
Sie stehen ganz am Anfang Ihrer PPWR-Compliance und wissen nicht, wie Sie starten sollen? Unser kostenfreier Leitfaden gibt Ihnen Orientierung und führt Sie durch die erste Schritte auf dem Weg zur PPWR-Konformität.
Was ist die PPWR?
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist die europäische Verpackungsverordnung. Sie definiert innerhalb der EU den rechtlichen Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle und schafft EU-weit einheitliche Standards, die für alle Mitgliedsstaaten bindend sind. Ziel der PPWR ist es, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu reduzieren.
Wer ist von der PPWR betroffen?
Die PPWR definiert rechtliche Rollen und Akteure neu. Abhängig von der jeweiligen Rolle sind dann die gesetzlichen Verpflichtungen, die erfüllt werden müssen. Dabei unterscheiden sich die Komplexität und Menge der zu erfüllenden rechtlichen Vorgaben deutlich. Es ist zudem je nach Konstellation möglich, dass ein Unternehmen mehrere rechtliche Rollen gleichzeitig erfüllt und entsprechend eine Vielzahl an Anforderungen kennen und einhalten muss.
Erzeuger
Gemäß PPWR ist ein Erzeuger derjenige, der Verpackungen oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Hersteller
Ein Hersteller nach PPWR ist jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Bringt Transport‑, Service‑, oder Primärproduktionsverpackungen auf den Markt
- Stellt erstmal Produkte breite, die in anderen als den vorgenannten Verpackungen verpackt sind (hier vor allem Verkaufs- und Umverpackungen)
- Vertreibt direkt Verpackungen an Endabnehmer
- Packt verpackte Produkte aus, ohne selbst Endnutzer dieser Produkte zu sein
Importeur
Jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Vertreiber oder Händler
Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.
Lieferant
Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Wer ist der Erzeuger nach PPWR?
Infografik
Prüfschritte zur Bestimmung des Erzeugers
VIDEO
Praxisnahe Beispiele zur Bestimmung der Erzeuger/Hersteller Rolle
Im folgenden Video erklärt Noventiz-Rechtsexpertin Judith Bongartz außerdem noch einmal anhand praxisnaher Beispiele, wer jeweils die Rolle des Erzeugers einnimmt.
Hersteller oder Erzeuger?
Testen Sie jetzt Ihr Wissen in unserem PPWR Quiz.
Die Unterscheidung zwischen Hersteller und Erzeuger ist oft besonders herausfordernd. Können Sie in den folgenden Beispielen den richtigen Erzeuger bestimmen?
Welche gesetzlichen Verpflichtungen gibt die PPWR vor?
Die EU-Verpackungsverordnung adressiert die verschiedenen Akteure in abgestufter Verantwortung. Auf Erzeuger und Hersteller kommen dabei die meisten Verpflichtungen zu. Denn rechtlich gesehen handelt es sich dabei um zwei eigenständige Wirtschaftsakteure, die unterschiedlich definiert werden und verschiedene Verpflichtungen haben.
Erzeuger
- Konformität der Verpackungen nach Art. 5 bis 12 PPWR
- Konformitätserklärung inkl. Bewertungsverfahren, technischer Dokumentation und Aufbewahrungspflichten
- Identifikationskennzeichnung (z.B. Typen‑, Chargennummern etc.)
- Erzeugerkennzeichnung (Name, Adresse etc., ggf. Auch als QR Code)
Hersteller
- Registrierungspflicht (in Deutschland: Verpackungsregister LUCID)
- Systembeteiligungspflicht
- Mengenmeldepflicht
- Ggf. Bevollmächtigung
Importeur
- Dürfen nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen
- Angabe ihres Namens, eingetragenen Handelsnamens oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und ggf. elektr. Kommunikationsmittel
- Bei festgestellter Nichtkonformität einer Verpackung keine Bereitstellung dieser Verpackung auf dem Markt, etc.
- Vorhalten der Konformitätserklärung
Vertreiber
- Überprüfungspflichten (z.B. ob der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist, Kennzeichnung nach Art. 12 der PPWR, Erfüllung der Informationspflichten durch den Erzeuger bzw. Importeur)
- Bei festgestellter Nichtkonformität einer Verpackung keine Bereitstellung dieser Verpackung auf dem Markt, sowie Information an die Marktüberwachungsbehörde
Lieferant
- Bereitstellung aller Informationen und Unterlagen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien nachzuweisen.
Was müssen Hersteller und Erzeuger laut PPWR konkret tun?
Wir bieten Ihnen hier eine umfassende Checkliste mit den Erzeuger- und Herstellerpflichten zum Download an.
Checkliste
Sind Sie Hersteller nach PPWR?
Checkliste
Sind Sie Erzeuger nach PPWR?
Vorgaben der PPWR im Überblick
Was genau besagt die europäische Verpackungsverordnung eigentlich und welche Anforderungen definiert die PPWR? Im folgenden finden Sie die wichtigsten rechtlichen Vorgaben der PPWR kurz zusammengefasst im Überblick:
Artikel 5: Begrenzung von besorgniserregenden Stoffen
Verpackungen müssen so hergestellt werden, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe (z.B. Blei, Cadmium, Quecksilber, PFAS) im Verpackungsmaterial oder in Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Artikel 6: Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Hierzu werden Mindestanforderungen (sog. Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit) festgelegt. Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen, die ab 2030 und ab 2035 Geltung erlangen.
Artikel 7: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
Ab 2030 müssen Verpackungen einen bestimmten Anteil an recyceltem Kunststoff enthalten. Die vorgeschriebenen Quoten werden schrittweise erhöht.
Artikel 8: Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
Die Kommission überprüft bis zum 12.02.2028 den Stand der technischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen. Auf Grundlage der Überprüfung entwickelt sie ggf. einen Gesetzgebungsvorschlag. Aktuell begründet Art. 8 der PPWR daher noch keine eigenständigen Verpflichtungen.
Artikel 9: Kompostierbare Verpackungen
Ab dem 12. Februar 2028 müssen folgende Verpackungen kompostierbar sein:
- durchlässige Tee- oder Kaffeebeutel
- durchlässige Beutel für ein anderes Getränk
- eine bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem
- ein System für ein anderes Getränk, welches dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden
- an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber
Artikel 10: Minimierung von Verpackungen
Verpackungen müssen in puncto Gewicht und Volumen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden (Verbot von Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten, sog. „Mogelverpackungen“, etc.). Die Funktionsfähigkeit der Verpackung muss dabei jedoch gewährleistet bleiben.
Artikel 11: Wiederverwendbare Verpackungen
Die Kommission hat die Merkmale wiederverwendbarer Verpackungen definiert. Dazu zählt unter anderem, dass sie entleert, entladen, wiederbefüllt und wiederbeladen werden können, ohne dabei beschädigt zu werden. Sie müssen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren und am Ende ihrer Lebenszeit recycelt werden können. Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt, indem sie für bestimmte Verpackungsformate eine Mindestanzahl an Kreislaufdurchgängen festlegt.
Artikel 12: Kennzeichnungspflicht
Die bedeutendste neue Änderung im Bereich Kennzeichnung ist die Einführung eines harmonisierten Sortierlabels, das ab dem 12. August 2028 auf allen Verpackungen angebracht werden muss. Dieses Label enthält Informationen zur Materialzusammensetzung der Verpackung, um die Sortierung durch Verbraucher zu erleichtern.
Artikel 15: Pflichten der Erzeuger
Erzeuger dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen.
Erzeuger sind dazu verpflichtet, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Dieses ist in Artikel 38 beschrieben. Zusätzlich wird eine technische Dokumentation verlangt, die im Anhang VII definiert ist.
Entsprechen die Verpackungen den Anforderungen, so stellt der Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung (siehe Artikel 39) aus.
Kennzeichnungspflicht für Erzeuger: Zur eindeutigen Identifikation müssen sie ihre Verpackungen mit einer Typen‑, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen.
Außerdem müssen Erzeuger auf der Verpackung oder über einen QR-Code (oder ein anderes digitales Medium) ihren Namen, ihre Marke und ihre Postanschrift angeben.
Diese Verpflichtungen gelten ab dem 12. August 2026.
Artikel 24: Leerraumregelungen
Die PPWR schreibt vor, den Leerraum in Verpackungen auf ein notwendiges Maß zu reduzieren, um Ressourcenverbrauch und CO₂-Emissionen beim Transport zu senken. Als Leerraum gilt dabei der Raum, der von Füllmaterialien wie Luftkissen, Schaumstoff oder Papier eingenommen wird.
Ab 2030 gilt: Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und e‑Commerce Verpackungen (Versandverpackungen) darf das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 50 % nicht überschreiten. Wiederverwendbare Verpackungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Artikel 25: Beschränkung bestimmter Verpackungsformate
Bestimmte Verpackungsformate, die als besonders umweltschädlich gelten, sollen durch die PPWR eingeschränkt oder verboten werden. Dazu gehören beispielsweise Einwegverpackungen aus Kunststoff für den Sofortverzehr oder schwer recycelbare Materialkombinationen. Ziel ist es, unnötige Verpackungen zu eliminieren und Unternehmen zur Nutzung nachhaltigerer Alternativen zu bewegen. Mitgliedsstaaten können jedoch Kleinstunternehmen von diesem Verbot ausnehmen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht umsetzbar ist.
Artikel 38: Konformitätsbewertungsverfahren
Das Konformitätsbewertungsverfahren ist ein interner „Prüfprozess“, mit dem Erzeuger dokumentiert nachweisen, dass ihre Verpackungen die Anforderungen der Art. 5 bis 12 der PPWR erfüllen.
Artikel 39: Konformitätserklärung
Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen künftig für jede Verpackung eine Konformitätserklärung erstellen. Diese Selbsterklärung bestätigt, dass die verwendeten Verpackungen den Anforderungen der Art. 5 bis 12 der PPWR entsprechen und alle vorgeschriebenen Standards eingehalten werden. Hersteller und Händler sind verpflichtet, diese Nachweise aufzubewahren und bei Bedarf den Behörden vorzulegen.
Artikel 43: Vermeidung von Verpackungsabfällen
Die PPWR fordert von jedem Mitgliedstaat, die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle zu reduzieren. Die EU hat hierfür konkrete Reduktionsziele festgelegt. Das Jahr 2018 wird dabei als Referenzpunkt genutzt.
- Bis 2030: Reduzierung der Verpackungsabfälle um 5 % im Vergleich zu 2018.
- Bis 2035: Reduzierung der Verpackungsabfälle um 10 % im Vergleich zu 2018.
- Bis 2040: Reduzierung der Verpackungsabfälle um 15 % im Vergleich zu 2018.
PPWR Infopaket
Zwei Webinare (Aufzeichnung & Präsentation):
- PPWR‑Grundlagen‑Webinar
- Abgrenzung Hersteller & Erzeuger
+ zusätzliches PPWR Kompakt PDF
Wie unterstützt Noventiz Unternehmen bei der Umsetzung der PPWR?
PPWR-Anforderungen sicher erfüllen mit Noventiz
Die PPWR bringt umfassende Pflichten und Herausforderungen für Unternehmen mit sich. Wir unterstützen Sie dabei, diese Anforderungen zu erfüllen. Dazu bieten wir Ihnen passgenaue Services, die kontinuierlich an die regulatorischen Entwicklungen angepasst werden:
Immer informiert bleiben:
Mit unseren Webinaren und dem PPWR Update Newsletter erhalten Sie regelmäßig kostenfreie Informationen zu aktuellen Entwicklungen, Fristen und Praxisanforderungen.
Compliance prüfen, Lücken aufdecken:
Im PPWR Status-Check bewerten wir gemeinsam den aktuellen Status, identifizieren Handlungsbedarfe und planen konkrete Schritte für umfassende Compliance.
Konformitätserklärungen effizient managen:
Der DoC Generator unterstützt Sie bei der Erstellung, Verwaltung und Speicherung von PPWR-Konformitätserklärungen.
Recyclingfähigkeit optimieren:
Mit rotate analysieren und verbessern Sie die Recyclingfähigkeit Ihrer Verpackungen auf Basis der anerkannten Bewertungsmethode.
Unsere Webinar-Reihe zur PPWR
PPWR Webinar-Aufzeichnung | Webinar-Aufzeichnung
PPWR Webinar-Aufzeichnung | Webinar-Aufzeichnung
PPWR Webinar-Aufzeichnung | Webinar-Aufzeichnung
PPWR Onepager zum Download
Anleitung
Erste Schritte zur PPWR-Konformität
Wissen
Artikel 5: Besorgniserregende Stoffe/Ewigkeitschemikalien
Wissen
Artikel 11: Wiederverwendbare Verpackungen
Wissen
Artikel 38: Konformitätsbewertungsverfahren
Wissen
Artikel 39: Konformitätserklärung
Wissen
Artikel 15 Abs. 5 & 6: Erzeugerkennung & Verpackungsidentifikation
Blogbeiträge zur PPWR:
Häufige Fragen zur EU-Verpackungsverordnung PPWR
FAQ zum Thema PPWR
Was ist die PPWR? Die PPWR ist die unmittelbar geltende EU-Verpackungsverordnung. Sie enthält europaweite Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle, unter anderem zu Konformität, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Minimierung, Wiederverwendung, Kennzeichnung und erweiterter Herstellerverantwortung.
Wie hängen PPWR und VerpackDG zusammen? Die PPWR bildet den europäischen Rechtsrahmen. Das VerpackDG ergänzt ihn für Deutschland um nationale Verfahren und Zuständigkeiten, etwa für LUCID, Systembeteiligung, Datenmeldungen und Kontrollen. Unternehmen müssen daher beide Regelwerke zusammen betrachten.
Seit wann gelten PPWR und VerpackDG? Die PPWR gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Das VerpackDG ist am 12. August 2026 in Kraft getreten. Einzelne Anforderungen und Übergangsregelungen gelten zu späteren oder gesondert bestimmten Zeitpunkten.
Was hat sich seit dem 12. August 2026 für Unternehmen geändert? Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestehen. Neu sind insbesondere die Rollen Erzeuger und Hersteller sowie zusätzliche PPWR-Anforderungen an die Verpackung selbst.
VerpackDG vs. VerpackG: Was hat sich geändert? Das VerpackDG ergänzt die unmittelbar geltende PPWR und ersetzt die frühere rein nationale Regelungslogik durch ein Zusammenspiel aus EU-Recht und deutschem Durchführungsgesetz. Die Pflichten zur LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben für systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Kern bestehen. Geändert haben sich insbesondere die Rollen und Verantwortlichkeiten: Die PPWR unterscheidet zwischen Erzeuger (manufacturer) und Hersteller (producer). Zusätzlich gelten schrittweise weitergehende Anforderungen an die Verpackung selbst, zum Beispiel zu Konformität, technischer Dokumentation, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Minimierung, Wiederverwendung und Kennzeichnung.
Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller? Der Erzeuger (manufacturer) ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Der Hersteller (producer) trägt die erweiterte Herstellerverantwortung in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Ein Unternehmen kann beide Rollen zugleich haben.
Wer muss Verpackungen in Deutschland systembeteiligen? Systembeteiligungspflichtige Verpackungen muss der Hersteller (producer) vor ihrer Bereitstellung in Deutschland oder im gesetzlich geregelten Fall vor dem Auspacken an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Welche Person Hersteller ist, richtet sich nach der PPWR und der konkreten Lieferkette.
Wie prüfe ich, ob mein Unternehmen Erzeuger, Hersteller oder beides ist? Prüfen Sie zuerst, wer für Gestaltung und Beschaffenheit der vollständigen Verpackung verantwortlich ist. Prüfen Sie danach, wer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat die erweiterte Herstellerverantwortung trägt. Marke, Sitz der Beteiligten und Lieferkette sind dabei maßgeblich.
Kann ein Unternehmen gleichzeitig Erzeuger und Hersteller sein? Ja. Sitzt der Erzeuger in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er regelmäßig zugleich Hersteller. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können die Rollen auseinanderfallen.
Welche Rolle spielen Eigenmarken unter der PPWR? Wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, kann als Erzeuger gelten. Bei der Bestimmung sind die PPWR-Regeln einschließlich der Sonderregelung für Kleinstunternehmen zu beachten.
Gibt es Sonderregeln für Kleinstunternehmen? Ja. Für die Erzeugereigenschaft bei Auftragsproduktionen enthält die PPWR eine Sonderregelung für Kleinstunternehmen. Eine allgemeine Befreiung von Registrierung oder Systembeteiligung allein wegen geringer Unternehmensgröße gibt es jedoch nicht.
Die PPWR enthält unter anderem Anforderungen zu Stoffen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen, Kompostierbarkeit, Minimierung, Wiederverwendung und Kennzeichnung. Welche Pflicht ab wann gilt, richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift und ihren Übergangsfristen.
Konformität bedeutet, dass die Verpackung die für sie geltenden PPWR-Anforderungen erfüllt. Der Erzeuger weist dies über das Konformitätsbewertungsverfahren, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach.
Der Erzeuger (manufacturer) erstellt die technische Dokumentation oder lässt sie erstellen. Sie dient dem Nachweis, dass die Verpackung die einschlägigen PPWR-Anforderungen erfüllt.
Der Erzeuger (manufacturer) erstellt die EU-Konformitätserklärung, nachdem das Konformitätsbewertungsverfahren die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen nachgewiesen hat.








