PPWR für Kleinstunternehmen: Welche Pflichten gelten (nicht)?
Die PPWR hat für kleine Betriebe einige Erleichterungen beim Thema Verpackungen gebracht. Entfällt damit auch die Pflicht zur Verpackungslizenzierung? Leider nein – Falschannahmen wie diese sind weit verbreitet und können teuer werden. Denn die Sonderregelung für Kleinstunternehmen stellt keine pauschale Befreiung von den PPWR-Pflichten dar.
PPWR und Kleinstunternehmen: Worum geht es?
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40). In Deutschland ergänzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) sie um nationale Verfahren, etwa zum Verpackungsregister LUCID.
Als Kleinstunternehmen gilt nach EU-Recht ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro. Zusätzlich muss das Unternehmen wirtschaftlich unabhängig sein: Hält ein anderes Unternehmen mehr als 25 % der Anteile, werden dessen Kennzahlen anteilig berücksichtigt. Der Begriff ist nicht identisch mit dem „Kleinunternehmer“ aus dem Umsatzsteuerrecht oder dem Kleingewerbe. Für die Frage, ob Verpackungen lizenziert werden müssen, kommt es auf die Unternehmensgröße ohnehin nicht an.
Erzeugerpflichten können auf den Lieferanten übergehen
Entscheidend für die Pflichten ist die jeweilige Rolle in der Lieferkette. Die PPWR unterscheidet zwei zentralen Rollen: Erzeuger und Hersteller.
- Der Erzeuger stellt Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke her oder lässt sie herstellen; er ist dafür verantwortlich, dass sie die Anforderungen der PPWR erfüllen.
- Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem Land, in dem er die Verpackung erstmals bereitstellt. In Deutschland finanziert er über die Systembeteiligung das Recycling.
Bezüglich der Erzeugerrolle gibt es für Kleinstunternehmen eine Sonderregelung:
Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen und ist der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, gilt der Lieferant als Erzeuger. Er ist dann für die Konformitätsbewertung, die Technische Dokumentation, die Ausstellung und Aufbewahrung der Konformitätserklärung und weitere produktspezifische PPWR-Anforderungen verantwortlich.
Sitzt der Lieferant in einem anderen Land, bleibt das Kleinstunternehmen in der Regel selbst Erzeuger.
Übrigens: Auch Importeure und Vertreiber gelten als Erzeuger, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass ihre Konformität beeinträchtigt sein kann. Ist der Importeur oder Vertreiber ein Kleinstunternehmen, genügt ein Lieferant mit Sitz in der EU, damit die Erzeugerpflichten auf diesen übergehen
Achtung: Lizenzierungspflicht und weitere EPR-Pflichten gelten weiterhin
Hier liegt das Missverständnis: Die Sonderregelung verschiebt nur die Erzeugerrolle, also die Verantwortung für die Konformität. Von der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) befreit sie nicht. Wer Verpackungen in Deutschland erstmals in Verkehr bringt, ist Hersteller – unabhängig von der Unternehmensgröße. Dazu zählen vor allem Verkaufs‑, Um‑, Versand- und Serviceverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
Für die Verpackungslizenzierung von Kleinunternehmern heißt das: Sie müssen sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren, ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen und die Mengen sowohl in LUCID als auch an das duale System melden. Eine Mindestmenge gibt es nicht; auch die Verpackungslizenzierung kleiner Mengen ist Pflicht.
PPWR-Pflichten für Kleinstunternehmen auf einen Blick
Wenn Sie Erzeuger nach PPWR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) sind und Ihr Lieferant NICHT im selben Mitgliedstaat ansässig ist:
- Konformitätsbewertung mit Technischer Dokumentation und Konformitätserklärung
- Kennzeichnung der Verpackung mit den Angaben des Erzeugers
Wenn Sie Hersteller nach PPWR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) sind:
- Registrierung in LUCID
- Systembeteiligung bei einem dualen System, z. B. Noventiz Dual
- Datenmeldung der Verpackungsmengen an LUCID und das duale System
- bei erstmaliger Bereitstellung in anderen EU-Ländern: Registrierung im dortigen Herstellerregister und EPR-Pflichten vor Ort
Ob Groß- oder Kleinunternehmer: Ohne LUCID-Registrierung gibt es keine Verpackungslizenz, denn die LUCID-Nummer wird für den Vertrag mit dem dualen System benötigt.
Unter bestimmten Bedingungen sind Kleinstunternehmen außerdem von weiteren Vorgaben ausgenommen, etwa von den Mehrwegzielen. Das gilt allerdings nur, wenn sie zusätzlich höchstens 1.000 kg Verpackungen pro Kalenderjahr in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringen. Endvertreiber, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, müssen als Kleinstunternehmen keine Mehrwegalternative anbieten. Die Pflicht, mitgebrachte Behältnisse der Kundschaft zu befüllen, gilt dagegen auch für sie.
Fazit: Sonderregelung ja, Freifahrtschein nein
Die PPWR entlastet Kleinstunternehmen bei der Konformität, aber nur unter klaren Voraussetzungen. An der Pflicht zur Verpackungslizenzierung ändert das nichts. Prüfen Sie deshalb getrennt, ob Sie Erzeuger und/oder Hersteller sind.
Mit Noventiz lizenzieren Sie Ihre Verpackungen in drei Schritten: Sie registrieren sich in LUCID, schließen den Vertrag digital über unseren Lizenzrechner ab und hinterlegen Ihre Mengen in LUCID und bei uns.
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Erfüllen Sie auch die PPWR Vorgaben in Punkto Recyclingfähigkeit
Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen spielt eine zentrale Rolle in der PPWR-Verordnung. Diese fordert ab 2030 recycelbare Verpackungen mit steigendem Rezyklatanteil. Unternehmen sollten deshalb bereits jetzt ihr Verpackungsdesign optimieren, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
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