PPWR für Kleinst­un­ter­neh­men: Wel­che Pflich­ten gel­ten (nicht)?

PPWR für Kleinst­un­ter­neh­men: Wel­che Pflich­ten gel­ten (nicht)?

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PPWR für Kleinstunternehmen

Die PPWR hat für klei­ne Betrie­be eini­ge Erleich­te­run­gen beim The­ma Ver­pa­ckun­gen gebracht. Ent­fällt damit auch die Pflicht zur Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung? Lei­der nein –  Falsch­an­nah­men wie die­se sind weit ver­brei­tet und kön­nen teu­er wer­den. Denn die Son­der­re­ge­lung für Kleinst­un­ter­neh­men stellt kei­ne pau­scha­le Befrei­ung von den PPWR-Pflich­ten dar. 

PPWR und Kleinst­un­ter­neh­men: Wor­um geht es? 

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung PPWR (Ver­ord­nung (EU) 2025/40). In Deutsch­land ergänzt das Ver­pa­ckungs­recht-Durch­füh­rungs­ge­setz (Ver­packDG) sie um natio­na­le Ver­fah­ren, etwa zum Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID. 

Als Kleinst­un­ter­neh­men gilt nach EU-Recht ein Unter­neh­men mit weni­ger als 10 Beschäf­tig­ten (Voll­zeit­äqui­va­len­te) und einem Jah­res­um­satz oder einer Jah­res­bi­lanz­sum­me von höchs­tens 2 Mio. Euro. Zusätz­lich muss das Unter­neh­men wirt­schaft­lich unab­hän­gig sein: Hält ein ande­res Unter­neh­men mehr als 25 % der Antei­le, wer­den des­sen Kenn­zah­len antei­lig berück­sich­tigt. Der Begriff ist nicht iden­tisch mit dem „Klein­un­ter­neh­mer“ aus dem Umsatz­steu­er­recht oder dem Klein­ge­wer­be. Für die Fra­ge, ob Ver­pa­ckun­gen lizen­ziert wer­den müs­sen, kommt es auf die Unter­neh­mens­grö­ße ohne­hin nicht an. 

Erzeu­ger­pflich­ten kön­nen auf den Lie­fe­ran­ten über­ge­hen 

Ent­schei­dend für die Pflich­ten ist die jewei­li­ge Rol­le in der Lie­fer­ket­te. Die PPWR unter­schei­det zwei zen­tra­len Rol­len: Erzeu­ger und Her­stel­ler.  

  • Der Erzeu­ger stellt Ver­pa­ckun­gen unter eige­nem Namen oder eige­ner Mar­ke her oder lässt sie her­stel­len; er ist dafür ver­ant­wort­lich, dass sie die Anfor­de­run­gen der PPWR erfül­len.  
  • Der Her­stel­ler trägt die erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung (EPR) in dem Land, in dem er die Ver­pa­ckung erst­mals bereit­stellt. In Deutsch­land finan­ziert er über die Sys­tem­be­tei­li­gung das Recy­cling. 

Übri­gens: Auch Impor­teu­re und Ver­trei­ber gel­ten als Erzeu­ger, wenn sie Ver­pa­ckun­gen unter eige­nem Namen oder eige­ner Mar­ke in Ver­kehr brin­gen oder bereits in Ver­kehr gebrach­te Ver­pa­ckun­gen so ver­än­dern, dass ihre Kon­for­mi­tät beein­träch­tigt sein kann. Ist der Impor­teur oder Ver­trei­ber ein Kleinst­un­ter­neh­men, genügt ein Lie­fe­rant mit Sitz in der EU, damit die Erzeu­ger­pflich­ten auf die­sen über­ge­hen 

Ach­tung: Lizen­zie­rungs­pflicht und wei­te­re EPR-Pflich­ten gel­ten wei­ter­hin 

Hier liegt das Miss­ver­ständ­nis: Die Son­der­re­ge­lung ver­schiebt nur die Erzeu­ger­rol­le, also die Ver­ant­wor­tung für die Kon­for­mi­tät. Von der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung (EPR) befreit sie nicht. Wer Ver­pa­ckun­gen in Deutsch­land erst­mals in Ver­kehr bringt, ist Her­stel­ler – unab­hän­gig von der Unter­neh­mens­grö­ße. Dazu zäh­len vor allem Verkaufs‑, Um‑, Ver­sand- und Ser­vice­ver­pa­ckun­gen, die bei pri­va­ten End­ver­brau­chern als Abfall anfal­len. 

Für die Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung von Klein­un­ter­neh­mern heißt das: Sie müs­sen sich im Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID der Zen­tra­len Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter regis­trie­ren, ihre Ver­pa­ckun­gen bei einem dua­len Sys­tem betei­li­gen und die Men­gen sowohl in LUCID als auch an das dua­le Sys­tem mel­den. Eine Min­dest­men­ge gibt es nicht; auch die Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung klei­ner Men­gen ist Pflicht. 

PPWR-Pflich­ten für Kleinst­un­ter­neh­men auf einen Blick

Ob Groß- oder Klein­un­ter­neh­mer: Ohne LUCID-Regis­trie­rung gibt es kei­ne Ver­pa­ckungs­li­zenz, denn die LUCID-Num­mer wird für den Ver­trag mit dem dua­len Sys­tem benö­tigt. 

Unter bestimm­ten Bedin­gun­gen sind Kleinst­un­ter­neh­men außer­dem von wei­te­ren Vor­ga­ben aus­ge­nom­men, etwa von den Mehr­weg­zie­len. Das gilt aller­dings nur, wenn sie zusätz­lich höchs­tens 1.000 kg Ver­pa­ckun­gen pro Kalen­der­jahr in einem Mit­glied­staat in Ver­kehr brin­gen. End­ver­trei­ber, die Spei­sen oder Geträn­ke zum Mit­neh­men ver­kau­fen, müs­sen als Kleinst­un­ter­neh­men kei­ne Mehr­weg­al­ter­na­ti­ve anbie­ten. Die Pflicht, mit­ge­brach­te Behält­nis­se der Kund­schaft zu befül­len, gilt dage­gen auch für sie.

Fazit: Son­der­re­ge­lung ja, Frei­fahrt­schein nein 

Die PPWR ent­las­tet Kleinst­un­ter­neh­men bei der Kon­for­mi­tät, aber nur unter kla­ren Vor­aus­set­zun­gen. An der Pflicht zur Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung ändert das nichts. Prü­fen Sie des­halb getrennt, ob Sie Erzeu­ger und/oder Her­stel­ler sind. 

Mit Noven­tiz lizen­zie­ren Sie Ihre Ver­pa­ckun­gen in drei Schrit­ten: Sie regis­trie­ren sich in LUCID, schlie­ßen den Ver­trag digi­tal über unse­ren Lizenz­rech­ner ab und hin­ter­le­gen Ihre Men­gen in LUCID und bei uns. 

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Zwei Webinare (Aufzeichnung & Präsentation):

  1. PPWR‑Grundlagen‑Webinar
  2. Abgrenzung Hersteller & Erzeuger

 

+ zusätzliches PPWR Kompakt PDF

Erfüllen Sie auch die PPWR Vorgaben in Punkto Recyclingfähigkeit

Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen spielt eine zentrale Rolle in der PPWR-Verordnung. Diese fordert ab 2030 recycelbare Verpackungen mit steigendem Rezyklatanteil. Unternehmen sollten deshalb bereits jetzt ihr Verpackungsdesign optimieren, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Weitere Informationen:

Überprüfung Recyclingfähigkeit - rotate

Überblick und Zusammenfassung zur PPWR Verordnung

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