Neuer Mindeststandard 2026: Was sich bei der Recyclingfähigkeit von Verpackungen ändert
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat gemeinsam mit dem Umweltbundesamt den Mindeststandard 2026 zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen veröffentlicht. Die grundlegende Methodik bleibt bestehen, verschiedene Bewertungskriterien wurden jedoch präzisiert und die materialspezifischen Anhänge überarbeitet. Für Unternehmen bietet der neue Mindeststandard eine wichtige Orientierung mit Blick auf die zukünftigen Anforderungen der PPWR.
Recyclingfähigkeit wird als konkreter Prozentwert ausgewiesen
Der Mindeststandard bestimmt, welcher Gewichtsanteil einer Verpackung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sortier- und Verwertungspraxis als Wertstoff für das Recycling zur Verfügung steht. Das Ergebnis wird als Prozentwert ausgewiesen. Damit wird nicht allein betrachtet, ob eine Verpackung theoretisch verwertbar wäre, sondern welcher Materialanteil in der Praxis tatsächlich für ein Recycling zur Verfügung steht.
Für die Berechnung wird der verfügbare Wertstoffgehalt um gestaltungsbedingte Wertstoffverluste reduziert. Das daraus entstehende Ergebnis wird in das Verhältnis zum Gesamtgewicht des jeweiligen Bemessungsgegenstands gesetzt.
Besteht eine Verpackung aus mehreren Bestandteilen, ist zunächst zu bestimmen, was als Bemessungsgegenstand gilt. Trennbare Bestandteile, die separat im Recycling landen, werden jeweils für sich bewertet. Integrierte Bestandteile werden dagegen gemeinsam mit dem Hauptkörper der Verpackung betrachtet. Die einzelnen Ergebnisse separat bemessener Bestandteile werden nicht zu einem gewichteten Gesamtergebnis zusammengeführt.
Die wichtigsten Änderungen im Mindeststandard 2026
Die grundsätzliche Bewertungslogik bleibt unverändert. Die Ausgabe 2026 konkretisiert jedoch bestehende Vorgaben, passt Begrifflichkeiten an und überarbeitet verschiedene materialspezifische Regelungen.
Neue Systematik für Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton
Der bisher verwendete allgemeine Begriff „faserbasierte Verpackungen“ entfällt. Stattdessen unterscheidet der Mindeststandard nun zwischen drei Kategorien:
- Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton ohne Verbundverpackungen
- Flüssigkeitskartons
- Verbundverpackungen überwiegend aus Papier, Pappe und Karton ohne Flüssigkeitskartons
Durch diese Systematik werden die unterschiedlichen Verpackungskategorien getrennt in den materialspezifischen Anhängen abgebildet. Auch die einzelnen Bestandteile des Faserstoffs werden nun unmittelbar in den relevanten Tabellen des Mindeststandards ausgewiesen. Dies soll die praktische Anwendung erleichtern.
Definition von Verbundverpackungen an die PPWR angepasst
Im Zuge der Überarbeitung wurde auch die Definition von Verbundverpackungen an die PPWR angepasst. Damit übernimmt der Mindeststandard die entsprechende Begriffssystematik der europäischen Verpackungsverordnung.
Die genaue Zuordnung einer Verpackung zu einer Kategorie bleibt für die anschließende Bewertung entscheidend. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob sich durch die neue Begriffssystematik Änderungen bei der Einordnung ihrer Verpackungen ergeben.
Präzisierungen bei lackiertem und eingefärbtem Glas
Auch die Bewertung bestimmter Glasverpackungen wurde konkretisiert. Bei lackiertem oder eingefärbtem Glas wird die Transluzenz nicht mehr ausschließlich anhand eines Transmissionsgrades beurteilt. Stattdessen dient nun ein technisch definiertes Glasmuster als Referenz.
Die Anpassung schafft eine konkretere Grundlage für die Einordnung entsprechender Glasverpackungen innerhalb des Mindeststandards.
Verpackungsattribute ergänzt und differenziert
Die materialspezifischen Anhänge wurden an verschiedenen Stellen überarbeitet. Neue Verpackungsattribute kamen hinzu, bestehende wurden stärker differenziert oder zusammengefasst, sofern unterschiedliche Ausführungen zum gleichen Bewertungsergebnis führen.
Unternehmen sollten daher nicht ausschließlich auf eine frühere Bewertung ihrer Verpackungen zurückgreifen, sondern prüfen, ob die betreffenden Materialien, Komponenten und Gestaltungsparameter in der Ausgabe 2026 anders oder genauer beschrieben werden.
Geänderte Einstufung einzelner Beschichtungen und Klebstoffe
Änderungen gibt es auch bei bestimmten Polymer-Dispersionsbeschichtungen und Schmelzklebstoffapplikationen. Diese werden nicht mehr grundsätzlich als Recyclingunverträglichkeit eingestuft. Stattdessen ist eine obligatorische Prüfung vorgesehen.
Wichtig ist: Aus der geänderten Einstufung ergibt sich nicht automatisch eine günstigere Bewertung. Ohne einen erfolgreichen Test kann keine entsprechend positive Berücksichtigung bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit erfolgen.
Die 0‑Prozent-Regel bleibt relevant
Ein zentraler Grundsatz des Mindeststandards bleibt unverändert: Wird ein Gestaltungsparameter als Unverträglichkeit eingestuft, beträgt die Recyclingfähigkeit des jeweiligen Bemessungsgegenstands 0 Prozent. Dies gilt unabhängig davon, wie gering der Gewichtsanteil des unverträglichen Bestandteils ist.
Wie groß der Einfluss einzelner Gestaltungselemente sein kann, zeigt ein Beispiel der ZSVR: Bei einer untersuchten PET-Drückflasche führt ein nicht wash-off-fähiger Etikettenklebstoff zu einer Recyclingfähigkeit von 0 Prozent. Nach der Umstellung auf einen geeigneten wash-off-fähigen Klebstoff erreicht das optimierte Beispiel 94,3 Prozent. Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf das dargestellte Verpackungsbeispiel und lassen sich nicht pauschal auf andere Verpackungen übertragen.
Das Beispiel verdeutlicht, dass auch Bestandteile mit einem vergleichsweise geringen Gewichtsanteil für die Bewertung des gesamten Bemessungsgegenstands entscheidend sein können.
Welche Bedeutung hat der Mindeststandard für die PPWR?
Mit der PPWR wird die Recyclingfähigkeit zu einer Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit von Verpackungen. Nach den Erläuterungen der ZSVR dürfen Unternehmen ab 2030 nur noch Verpackungen in Verkehr bringen, die zu mindestens 70 Prozent recyclingfähig sind.
Der Mindeststandard weist die Recyclingfähigkeit ebenfalls als Prozentwert aus. Unternehmen können damit bereits heute einschätzen, wo ihre Verpackungen im Hinblick auf die europäische 70-Prozent-Schwelle stehen.
Diese Einordnung ist allerdings noch kein abschließender Nachweis der zukünftigen PPWR-Konformität. Die verbindliche europäische Berechnungs- und Bewertungsmethodik wird erst mit dem noch ausstehenden delegierten Rechtsakt zu Artikel 6 PPWR festgelegt.
Verpackungen, die nach dem Mindeststandard gut abschneiden, dürften nach Einschätzung der ZSVR im Hinblick auf die erwarteten europäischen Anforderungen gut aufgestellt sein. Eine abschließende Bewertung wird jedoch erst möglich sein, wenn die europäischen Vorgaben vollständig konkretisiert sind.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Der Mindeststandard 2026 soll für die Bemessung von Verpackungen angewendet werden, die 2027 in Verkehr gebracht werden. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den aktualisierten Vorgaben beschäftigen.
Im Fokus sollten insbesondere folgende Fragen stehen:
- Wurden die verwendeten Verpackungen nach der Ausgabe 2026 neu bewertet?
- Sind die Verpackungen der richtigen Verpackungskategorie zugeordnet?
- Welche Bestandteile bilden zusammen einen Bemessungsgegenstand?
- Sind Materialien, Beschichtungen, Etiketten oder Klebstoffe enthalten, die zu Wertstoffverlusten führen?
- Liegen Gestaltungsparameter vor, die als Unverträglichkeit eingestuft werden?
- Sind für bestimmte Materialien oder Gestaltungsparameter zusätzliche Prüfungen erforderlich?
- An welchen Stellen lässt sich die Recyclingfähigkeit durch Änderungen am Verpackungsdesign verbessern?
Eine frühzeitige Bewertung schafft Transparenz und macht sichtbar, bei welchen Verpackungen Optimierungsbedarf bestehen könnte.
Recyclingfähigkeit frühzeitig bewerten
Mit dem Mindeststandard 2026 erhalten Unternehmen eine aktualisierte Grundlage, um die Recyclingfähigkeit ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu bemessen. Gleichzeitig gewinnt die Bewertung durch die PPWR und die zukünftigen europäischen Anforderungen weiter an Bedeutung.
Noventiz unterstützt Unternehmen dabei, ihre Verpackungslandschaft zu analysieren, die regulatorischen Anforderungen der PPWR einzuordnen und möglichen Handlungsbedarf frühzeitig zu identifizieren.
Eco-Check Workshop – Klarheit in wenigen Schritten
Ermitteln Sie Ihre Rolle als Erzeuger oder Hersteller und identifizieren Sie Ihren konkreten Handlungsbedarf.
Rotate – Prüfung der Recylingfähigkeit
Mit unserer anerkannten Prüfmethode rotate, basierend auf dem jeweils aktuell geltenden Mindeststandard der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und gemäß PPWR, prüfen wir Ihre Verpackungen auf Recyclingfähigkeit
Lesehinweis und Quelle:
ZSVR-Mindeststandard zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen
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