Neu­er Min­dest­stan­dard 2026: Was sich bei der Recy­cling­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen ändert

Neu­er Min­dest­stan­dard 2026: Was sich bei der Recy­cling­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen ändert

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Flüssigkeitskartons

Die Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter hat gemein­sam mit dem Umwelt­bun­des­amt den Min­dest­stan­dard 2026 zur Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen ver­öf­fent­licht. Die grund­le­gen­de Metho­dik bleibt bestehen, ver­schie­de­ne Bewer­tungs­kri­te­ri­en wur­den jedoch prä­zi­siert und die mate­ri­al­spe­zi­fi­schen Anhän­ge über­ar­bei­tet. Für Unter­neh­men bie­tet der neue Min­dest­stan­dard eine wich­ti­ge Ori­en­tie­rung mit Blick auf die zukünf­ti­gen Anfor­de­run­gen der PPWR.  

Recy­cling­fä­hig­keit wird als kon­kre­ter Pro­zent­wert aus­ge­wie­sen 

Der Min­dest­stan­dard bestimmt, wel­cher Gewichts­an­teil einer Ver­pa­ckung unter Berück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Sor­tier- und Ver­wer­tungs­pra­xis als Wert­stoff für das Recy­cling zur Ver­fü­gung steht. Das Ergeb­nis wird als Pro­zent­wert aus­ge­wie­sen. Damit wird nicht allein betrach­tet, ob eine Ver­pa­ckung theo­re­tisch ver­wert­bar wäre, son­dern wel­cher Mate­ri­al­an­teil in der Pra­xis tat­säch­lich für ein Recy­cling zur Ver­fü­gung steht.  

Für die Berech­nung wird der ver­füg­ba­re Wert­stoff­ge­halt um gestal­tungs­be­ding­te Wert­stoff­ver­lus­te redu­ziert. Das dar­aus ent­ste­hen­de Ergeb­nis wird in das Ver­hält­nis zum Gesamt­ge­wicht des jewei­li­gen Bemes­sungs­ge­gen­stands gesetzt.  

Besteht eine Ver­pa­ckung aus meh­re­ren Bestand­tei­len, ist zunächst zu bestim­men, was als Bemes­sungs­ge­gen­stand gilt. Trenn­ba­re Bestand­tei­le, die sepa­rat im Recy­cling lan­den, wer­den jeweils für sich bewer­tet. Inte­grier­te Bestand­tei­le wer­den dage­gen gemein­sam mit dem Haupt­kör­per der Ver­pa­ckung betrach­tet. Die ein­zel­nen Ergeb­nis­se sepa­rat bemes­se­ner Bestand­tei­le wer­den nicht zu einem gewich­te­ten Gesamt­ergeb­nis zusam­men­ge­führt.  

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Min­dest­stan­dard 2026 

Die grund­sätz­li­che Bewer­tungs­lo­gik bleibt unver­än­dert. Die Aus­ga­be 2026 kon­kre­ti­siert jedoch bestehen­de Vor­ga­ben, passt Begriff­lich­kei­ten an und über­ar­bei­tet ver­schie­de­ne mate­ri­al­spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen.  

Neue Sys­te­ma­tik für Ver­pa­ckun­gen aus Papier, Pap­pe und Kar­ton 

Der bis­her ver­wen­de­te all­ge­mei­ne Begriff „faser­ba­sier­te Ver­pa­ckun­gen“ ent­fällt. Statt­des­sen unter­schei­det der Min­dest­stan­dard nun zwi­schen drei Kate­go­rien: 

  • Ver­pa­ckun­gen aus Papier, Pap­pe und Kar­ton ohne Ver­bund­ver­pa­ckun­gen 
  • Flüs­sig­keits­kar­tons 
  • Ver­bund­ver­pa­ckun­gen über­wie­gend aus Papier, Pap­pe und Kar­ton ohne Flüs­sig­keits­kar­tons  


Durch die­se Sys­te­ma­tik wer­den die unter­schied­li­chen Ver­pa­ckungs­ka­te­go­rien getrennt in den mate­ri­al­spe­zi­fi­schen Anhän­gen abge­bil­det. Auch die ein­zel­nen Bestand­tei­le des Faser­stoffs wer­den nun unmit­tel­bar in den rele­van­ten Tabel­len des Min­dest­stan­dards aus­ge­wie­sen. Dies soll die prak­ti­sche Anwen­dung erleich­tern.  

Defi­ni­ti­on von Ver­bund­ver­pa­ckun­gen an die PPWR ange­passt 

Im Zuge der Über­ar­bei­tung wur­de auch die Defi­ni­ti­on von Ver­bund­ver­pa­ckun­gen an die PPWR ange­passt. Damit über­nimmt der Min­dest­stan­dard die ent­spre­chen­de Begriffs­sys­te­ma­tik der euro­päi­schen Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung.  

Die genaue Zuord­nung einer Ver­pa­ckung zu einer Kate­go­rie bleibt für die anschlie­ßen­de Bewer­tung ent­schei­dend. Unter­neh­men soll­ten des­halb prü­fen, ob sich durch die neue Begriffs­sys­te­ma­tik Ände­run­gen bei der Ein­ord­nung ihrer Ver­pa­ckun­gen erge­ben. 

Prä­zi­sie­run­gen bei lackier­tem und ein­ge­färb­tem Glas 

Auch die Bewer­tung bestimm­ter Glas­ver­pa­ckun­gen wur­de kon­kre­ti­siert. Bei lackier­tem oder ein­ge­färb­tem Glas wird die Trans­lu­zenz nicht mehr aus­schließ­lich anhand eines Trans­mis­si­ons­gra­des beur­teilt. Statt­des­sen dient nun ein tech­nisch defi­nier­tes Glas­mus­ter als Refe­renz.  

Die Anpas­sung schafft eine kon­kre­te­re Grund­la­ge für die Ein­ord­nung ent­spre­chen­der Glas­ver­pa­ckun­gen inner­halb des Min­dest­stan­dards. 

Ver­pa­ckungs­at­tri­bu­te ergänzt und dif­fe­ren­ziert 

Die mate­ri­al­spe­zi­fi­schen Anhän­ge wur­den an ver­schie­de­nen Stel­len über­ar­bei­tet. Neue Ver­pa­ckungs­at­tri­bu­te kamen hin­zu, bestehen­de wur­den stär­ker dif­fe­ren­ziert oder zusam­men­ge­fasst, sofern unter­schied­li­che Aus­füh­run­gen zum glei­chen Bewer­tungs­er­geb­nis füh­ren.  

Unter­neh­men soll­ten daher nicht aus­schließ­lich auf eine frü­he­re Bewer­tung ihrer Ver­pa­ckun­gen zurück­grei­fen, son­dern prü­fen, ob die betref­fen­den Mate­ria­li­en, Kom­po­nen­ten und Gestal­tungs­pa­ra­me­ter in der Aus­ga­be 2026 anders oder genau­er beschrie­ben wer­den. 

Geän­der­te Ein­stu­fung ein­zel­ner Beschich­tun­gen und Kleb­stof­fe 

Ände­run­gen gibt es auch bei bestimm­ten Poly­mer-Disper­si­ons­be­schich­tun­gen und Schmelz­kleb­stoff­ap­pli­ka­tio­nen. Die­se wer­den nicht mehr grund­sätz­lich als Recy­cling­un­ver­träg­lich­keit ein­ge­stuft. Statt­des­sen ist eine obli­ga­to­ri­sche Prü­fung vor­ge­se­hen.  

Wich­tig ist: Aus der geän­der­ten Ein­stu­fung ergibt sich nicht auto­ma­tisch eine güns­ti­ge­re Bewer­tung. Ohne einen erfolg­rei­chen Test kann kei­ne ent­spre­chend posi­ti­ve Berück­sich­ti­gung bei der Bemes­sung der Recy­cling­fä­hig­keit erfol­gen.  

Die 0‑Pro­zent-Regel bleibt rele­vant 

Ein zen­tra­ler Grund­satz des Min­dest­stan­dards bleibt unver­än­dert: Wird ein Gestal­tungs­pa­ra­me­ter als Unver­träg­lich­keit ein­ge­stuft, beträgt die Recy­cling­fä­hig­keit des jewei­li­gen Bemes­sungs­ge­gen­stands 0 Pro­zent. Dies gilt unab­hän­gig davon, wie gering der Gewichts­an­teil des unver­träg­li­chen Bestand­teils ist.  

Wie groß der Ein­fluss ein­zel­ner Gestal­tungs­ele­men­te sein kann, zeigt ein Bei­spiel der ZSVR: Bei einer unter­such­ten PET-Drück­fla­sche führt ein nicht wash-off-fähi­ger Eti­ket­ten­kleb­stoff zu einer Recy­cling­fä­hig­keit von 0 Pro­zent. Nach der Umstel­lung auf einen geeig­ne­ten wash-off-fähi­gen Kleb­stoff erreicht das opti­mier­te Bei­spiel 94,3 Pro­zent. Die Ergeb­nis­se bezie­hen sich aus­schließ­lich auf das dar­ge­stell­te Ver­pa­ckungs­bei­spiel und las­sen sich nicht pau­schal auf ande­re Ver­pa­ckun­gen über­tra­gen.  

Das Bei­spiel ver­deut­licht, dass auch Bestand­tei­le mit einem ver­gleichs­wei­se gerin­gen Gewichts­an­teil für die Bewer­tung des gesam­ten Bemes­sungs­ge­gen­stands ent­schei­dend sein kön­nen. 

Wel­che Bedeu­tung hat der Min­dest­stan­dard für die PPWR? 

Mit der PPWR wird die Recy­cling­fä­hig­keit zu einer Vor­aus­set­zung für die Ver­kehrs­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen. Nach den Erläu­te­run­gen der ZSVR dür­fen Unter­neh­men ab 2030 nur noch Ver­pa­ckun­gen in Ver­kehr brin­gen, die zu min­des­tens 70 Pro­zent recy­cling­fä­hig sind.  

Der Min­dest­stan­dard weist die Recy­cling­fä­hig­keit eben­falls als Pro­zent­wert aus. Unter­neh­men kön­nen damit bereits heu­te ein­schät­zen, wo ihre Ver­pa­ckun­gen im Hin­blick auf die euro­päi­sche 70-Pro­zent-Schwel­le ste­hen.  

Die­se Ein­ord­nung ist aller­dings noch kein abschlie­ßen­der Nach­weis der zukünf­ti­gen PPWR-Kon­for­mi­tät. Die ver­bind­li­che euro­päi­sche Berech­nungs- und Bewer­tungs­me­tho­dik wird erst mit dem noch aus­ste­hen­den dele­gier­ten Rechts­akt zu Arti­kel 6 PPWR fest­ge­legt.  

Ver­pa­ckun­gen, die nach dem Min­dest­stan­dard gut abschnei­den, dürf­ten nach Ein­schät­zung der ZSVR im Hin­blick auf die erwar­te­ten euro­päi­schen Anfor­de­run­gen gut auf­ge­stellt sein. Eine abschlie­ßen­de Bewer­tung wird jedoch erst mög­lich sein, wenn die euro­päi­schen Vor­ga­ben voll­stän­dig kon­kre­ti­siert sind.  

Was soll­ten Unter­neh­men jetzt prü­fen? 

Der Min­dest­stan­dard 2026 soll für die Bemes­sung von Ver­pa­ckun­gen ange­wen­det wer­den, die 2027 in Ver­kehr gebracht wer­den. Unter­neh­men soll­ten sich daher früh­zei­tig mit den aktua­li­sier­ten Vor­ga­ben beschäf­ti­gen.  

Im Fokus soll­ten ins­be­son­de­re fol­gen­de Fra­gen ste­hen: 

  • Wur­den die ver­wen­de­ten Ver­pa­ckun­gen nach der Aus­ga­be 2026 neu bewer­tet? 
  • Sind die Ver­pa­ckun­gen der rich­ti­gen Ver­pa­ckungs­ka­te­go­rie zuge­ord­net? 
  • Wel­che Bestand­tei­le bil­den zusam­men einen Bemes­sungs­ge­gen­stand? 
  • Sind Mate­ria­li­en, Beschich­tun­gen, Eti­ket­ten oder Kleb­stof­fe ent­hal­ten, die zu Wert­stoff­ver­lus­ten füh­ren? 
  • Lie­gen Gestal­tungs­pa­ra­me­ter vor, die als Unver­träg­lich­keit ein­ge­stuft wer­den? 
  • Sind für bestimm­te Mate­ria­li­en oder Gestal­tungs­pa­ra­me­ter zusätz­li­che Prü­fun­gen erfor­der­lich? 
  • An wel­chen Stel­len lässt sich die Recy­cling­fä­hig­keit durch Ände­run­gen am Ver­pa­ckungs­de­sign ver­bes­sern? 


Eine früh­zei­ti­ge Bewer­tung schafft Trans­pa­renz und macht sicht­bar, bei wel­chen Ver­pa­ckun­gen Opti­mie­rungs­be­darf bestehen könn­te. 

Recy­cling­fä­hig­keit früh­zei­tig bewer­ten 

Mit dem Min­dest­stan­dard 2026 erhal­ten Unter­neh­men eine aktua­li­sier­te Grund­la­ge, um die Recy­cling­fä­hig­keit ihrer sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen zu bemes­sen. Gleich­zei­tig gewinnt die Bewer­tung durch die PPWR und die zukünf­ti­gen euro­päi­schen Anfor­de­run­gen wei­ter an Bedeu­tung. 

Noven­tiz unter­stützt Unter­neh­men dabei, ihre Ver­pa­ckungs­land­schaft zu ana­ly­sie­ren, die regu­la­to­ri­schen Anfor­de­run­gen der PPWR ein­zu­ord­nen und mög­li­chen Hand­lungs­be­darf früh­zei­tig zu iden­ti­fi­zie­ren. 

Eco-Check Work­shop – Klar­heit in weni­gen Schrit­ten 

Ermit­teln Sie Ihre Rol­le als Erzeu­ger oder Her­stel­ler und iden­ti­fi­zie­ren Sie Ihren kon­kre­ten Hand­lungs­be­darf. 

Rota­te – Prü­fung der Recy­ling­fä­hig­keit 

Mit unse­rer aner­kann­ten Prüf­me­tho­de rota­te, basie­rend auf dem jeweils aktu­ell gel­ten­den Min­dest­stan­dard der Stif­tung Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter und gemäß PPWR, prü­fen wir Ihre Ver­pa­ckun­gen auf Recy­cling­fä­hig­keit

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Profilbild Peter El-Gazzar Noventiz