

Überblick über die PPWR
Was ist die PPWR?
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist die neue europäische Verpackungsverordnung. Sie definiert innerhalb der EU den rechtlichen Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Verordnung wurde im Rahmen des European Green Deal und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft entwickelt. Durch die PPWR werden EU-weit einheitliche Standards geschaffen, die für alle Mitgliedsstaaten bindend sind.
Wofür steht PPWR?
Die Abkürzung PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Ins Deutsche übersetzt bedeutet das „Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle“.
Der vollständige und offizielle deutsche Name der Verordnung lautet „Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)“. Da dieser Titel sehr lang ist, haben sich alternativ gebräuchliche Abkürzungen etabliert, darunter zum Beispiel EU-Verpackungsverordnung, europäische Verpackungsverordnung oder PPWR bzw. PPWR-Verordnung.
Was sind Ziele der PPWR Verordnung?
Zentrale Ziele der PPWR sind es, den Ressourcenverbrauch und die Umweltbelastung in der EU durch Verpackungsabfälle zu minimieren:
- Dazu soll zum einen die Menge an Verpackungsmaterial gesenkt werden.
- Zum anderen sollen Verpackungen zukünftig recyclefähig sein, um die Menge an nicht wiederverwendbaren Verpackungsabfällen zu reduzieren.
- Außerdem müssen besorgniserregende Stoffe im Verpackungsmaterial auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Unterschied zur bislang geltenden EU-Verpackungsrichtlinie
Ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Richtlinie besteht in den strengeren Anforderungen an Recyclingquoten und Materialverwendung. Verpackungen müssen beispielsweise bis spätestens 2030 recyclinggerecht gestaltet sein und es werden verbindliche Mindestanteile an recyceltem Material in Verpackungen vorgeschrieben. Zudem gibt es umfassendere Dokumentationspflichten: Ab dem 12.08.2026 muss für jede Verpackung eine umfassende Selbsterklärung, die sogenannte Konformitätserklärungen, zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Vorschriften vorliegen. Dazu muss vorab eine technische Dokumentation erstellt werden, die unter anderem eine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks enthält.
Als europäische Verordnung gilt die PPWR außerdem unmittelbar. Sie muss nicht durch die europäischen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dies ist ein Unterschied zur bislang geltenden EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.

PPWR Infopaket
Detaillierte Informationen zu den zentralen Akteuren sowie Anforderungen der PPWR finden Sie in unserem kostenfreien PPWR Infopaket, bestehend aus der Aufzeichnung unseres aktuellen PPWR-Webinars, der Webinar-Präsentation sowie einem Kompakt-Guide.
Für wen gilt die PPWR?
Im Artikel 3 der Verordnung werden verschiedene Akteure definiert, die von der PPWR betroffen sind. Abhängig von der jeweiligen Rolle sind dann die Pflichten, die erfüllt werden müssen.
Wer ist von der PPWR betroffen?

Erzeuger
Das ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt (mit Ausnahmen bei Eigenmarken und Kleinstunternehmen).

Hersteller
- Bringt Transport‑, Service‑, oder Primärproduktionsverpackungen auf den Markt
- Stellt erstmalig Produkte bereit, die in anderen als den vorgenannten Verpackungen verpackt sind (hier vor allem Verkaufs- und Umverpackungen)
- Vertreibt direkt Verpackungen an Endabnehmer
- Packt verpackte Produkte aus, ohne selbst der Endnutzer dieser Produkte zu sein

Importeur
Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.

Vertreiber oder Händler
Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.

Lieferant
Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert
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Die wichtigsten Anforderungen der PPWR im Überblick
Die Anforderungen der PPWR lassen sich grob in diese folgenden Punkte zusammenfassen:
- Beschränkung von Gefahrenstoffen
- Recyclingfähigkeit von Verpackungen
- Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
- Minimierung von Verpackungen auf ein notwendiges Mindestmaß
- Kennzeichnung von Verpackungen
- Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen
- Reduzierung von Einwegverpackungen
- Vermehrte Nutzung von Mehrwegverpackungen
- Benennung eines Bevollmächtigten
- Erstellung von Konformitätserklärungen
Einen detaillierten Überblick gibt die folgende Zusammenfassung der wichtigsten Artikel der PPWR.
PPWR: Was müssen Inverkehrbringer konkret tun?
Herstellende Unternehmen, Importeure, Handelsunternehmen, Versandhändler und Onlinehändler müssen folgende Punkte erfüllen, um den Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes hinsichtlich ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nachzukommen:
Artikel 5: Begrenzungen von besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen
Die PPWR legt strenge Grenzwerte für gefährliche Stoffe in Verpackungen fest, um Umwelt und Gesundheit zu schützen. Verpackungen müssen so hergestellt werden, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe im Verpackungsmaterial oder in Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Bestimmte Chemikalien, die als besonders besorgniserregend gelten – beispielsweise Schwermetalle oder per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) – sollen entweder ganz verboten oder in ihrer Konzentration stark eingeschränkt werden. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen frei von diesen Stoffen sind oder nur zulässige Mengen enthalten, um Recyclingfähigkeit und Kreislaufschließung nicht zu gefährden. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist in der technischen Dokumentation im Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
Artikel 6: Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen künftig recyclingfähig sein und werden in die Leistungsstufen A, B und C eingeteilt. Um die Recyclingfähigkeit konkreter zu definieren, wurden zwei Anforderungen definiert:
- Ab 2030: Recyclingorientierte Gestaltung (Design for Recycling, DfR): Diese liegt dann vor, wenn die Verpackung für das stoffliche Recycling gestaltet ist. Das bedeutet, dass im Recyclingprozess entstehende Sekundärrohstoffe eine ausreichende Qualität haben, um Primärrohstoffe zu ersetzen.
- Ab 2035: Großmaßstäbliches Recycling (Recycled at Scale, RaS): Diese Anforderung muss zusätzlich zum „Design for Recycling“ erfüllt werden. Sie ist dann erfüllt, wenn die Verpackungsabfälle getrennt gesammelt, sortiert und mit Hilfe gut etablierter oder bereits wirksamer Methoden recycelt werden können. Außerdem wird gefordert, dass die Menge des recycelten Materials jährlich mindestens 55 % des gesamten Verpackungsmaterials ausmacht.
Die Einhaltung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der PPWR ist ebenfalls in der technischen Dokumentation im Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
Prüfen Sie schon jetzt die Recyclingfähigkeit Ihrer Verpackungen mit unserem Bewertungsverfahren rotate.
Artikel 7: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
Um die Nachfrage nach recyceltem Kunststoff zu steigern und den Einsatz von Primärrohstoffen zu senken, schreibt die PPWR Verordnung verbindliche Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen vor, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden. Ab 2030 müssen Verpackungen einen bestimmten Anteil an recyceltem Kunststoff enthalten, wobei diese Quote schrittweise erhöht wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass mehr Kunststoffe im Kreislauf gehalten werden und weniger neue Rohstoffe eingesetzt werden.
Artikel 8: Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
Die PPWR definiert biobasierte Rohstoffe als Kunststoffe, die aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellt wurden. Es ist dabei nicht entscheidend, ob die Kunststoffe biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind. Die Kommission überprüft bis zum 12.02.2028 den Stand der technischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen. Auf Grundlage der Überprüfung entwickelt sie ggf. einen Gesetzgebungsvorschlag. Aktuell begründet Art. 8 der PPWR noch keine eigenständigen Verpflichtungen.
Artikel 9: Kompostierbare Verpackungen
Ab dem 12. Februar 2028 müssen folgende Verpackungen kompostierbar sein:
- durchlässige Tee- oder Kaffeebeutel
- durchlässige Beutel für ein anderes Getränk
- eine bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem
- ein System für ein anderes Getränk, welches dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden
- an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber
Artikel 10: Minimierung von Verpackungen
Eine der Kernforderungen der PPWR ist die Reduzierung unnötiger Verpackungen. Unternehmen müssen künftig nachweisen, dass ihre Verpackungen in ihrer Größe und ihrem Materialeinsatz auf das notwendige Minimum reduziert worden sind. Außerdem dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, deren Gewicht und Volumen auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert worden sind. Dies betrifft insbesondere überdimensionierte Verpackungen oder Mehrfachverpackungen, die keinen funktionalen Mehrwert bieten. Auch sogenannte „Mogelverpackungen“, die die Produktmenge z.B. durch einen doppelten Boden größer wirken lassen, sind künftig nicht mehr erlaubt. So sollen Materialeinsatz und Abfallmengen reduziert werden, ohne die Schutzfunktion der Verpackung zu beeinträchtigen.
Artikel 11: Wiederverwendbare Verpackungen
Die Kommission hat einen Anforderungskatalog definiert, der die 11 Merkmale wiederverwendbarer Verpackungen festlegt. Dazu zählt unter anderem, dass sie entleert, entladen, wiederbefüllt und wiederbeladen werden können, ohne dabei beschädigt zu werden. Außerdem halten sie Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene ein. Sie müssen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren und am Ende ihrer Lebenszeit recycelt werden können. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist in der technischen Dokumentation im Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt, indem sie für bestimmte Verpackungsformate eine Mindestanzahl an Kreislaufdurchgängen festlegt.
Artikel 12: Kennzeichnungspflicht
Verpackungen und Abfallbehälter müssen künftig einheitlich gekennzeichnet werden, um eine korrekte Entsorgung und das Recycling zu erleichtern. Die Kennzeichnung soll sowohl Verbraucher als auch Entsorgungsunternehmen unterstützen, indem sie eindeutige Informationen über die Materialzusammensetzung und die richtige Entsorgung der Verpackung liefert. Vorgesehen sind klare, standardisierte Symbole, die in der gesamten EU einheitlich verwendet werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Kennzeichnungspflicht wird im Rahmen weiterer Durchführungsakte noch festgelegt. Dies soll bis zum 12. August 2026 erfolgen. Gültig wird die Kennzeichnungspflicht dann ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate ab dem Innkrafttreten der erlassenen Durchführungsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Für den Verkauf nicht gekennzeichneter Verpackungen, die noch vor dem Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht in der EU hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, gibt es eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren.
Artikel 24: Leerraumregelungen
Ein weiteres Ziel der PPWR ist es, überflüssigen Leerraum in Verpackungen zu minimieren. Besonders im Online-Handel sind Versandverpackungen oft größer als notwendig. Als Leerraum gilt dabei der Raum, der von Füllmaterialien wie Luftkissen, Schaumstoff oder Papier eingenommen wird. Die neue Regelung schreibt vor, diesen Leerraum auf ein notwendiges Maß zu reduzieren, um Ressourcenverbrauch und CO₂-Emissionen beim Transport zu senken.
Ab dem Jahr 2030 gilt: Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und e‑Commerce Verpackungen (Versandverpackungen) darf das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 50 % nicht überschreiten. Wiederverwendbare Verpackungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Artikel 25: Beschränkung bestimmter Verpackungsformate
Bestimmte Verpackungsformate, die als besonders umweltschädlich gelten, sollen durch die PPWR eingeschränkt oder verboten werden. Dazu gehören beispielsweise Einwegverpackungen aus Kunststoff für den Sofortverzehr oder schwer recycelbare Materialkombinationen. Ziel ist es, unnötige Verpackungen zu eliminieren und Unternehmen zur Nutzung nachhaltigerer Alternativen zu bewegen. Mitgliedsstaaten können jedoch Kleinstunternehmen von diesem Verbot ausnehmen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht umsetzbar ist.
Artikel 39: Konformitätserklärung
Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen künftig für jede Verpackung eine Konformitätserklärung erstellen. Diese Selbsterklärung bestätigt, dass die verwendeten Verpackungen den Anforderungen der Art. 5 bis 12 der PPWR entsprechen und alle vorgeschriebenen Standards eingehalten werden. Hersteller und Händler sind verpflichtet, diese Nachweise aufzubewahren und bei Bedarf den Behörden vorzulegen. Die Konformitätserklärung muss ab dem 12. August 2026 für jede Verpackung vorliegen.
Artikel 43: Reduzierung von Verpackungsabfällen
Die PPWR Verordnung setzt klare Vorgaben zur Reduzierung von Verpackungsabfällen, und fordert von jedem Mitgliedstaat, die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle zu reduzieren. Die EU hat hierfür konkrete Reduktionsziele für die kommenden Jahrzehnte festgelegt. Das Jahr 2018 wird dabei als Referenzpunkt genutzt.
- Bis 2030: Reduzierung der Verpackungsabfälle um 5 % im Vergleich zu 2018.
- Bis 2035: Reduzierung der Verpackungsabfälle um 10 % im Vergleich zu 2018.
- Bis 2040: Reduzierung der Verpackungsabfälle um 15 % im Vergleich zu 2018.

Bevollmächtigung
Unternehmen, die Verpackungen in mehreren EU-Ländern in Verkehr bringen, benötigen künftig in den Mitgliedstaaten, in denen sie keine Niederlassung haben, einen Bevollmächtigten. Dieser übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der PPWR-Anforderungen in den jeweiligen Staaten und dient als zentraler Ansprechpartner für Behörden. Besonders für international agierende Unternehmen ist dies eine wichtige Regelung, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
Sie fühlen sich von den konkreten Anforderungen der PPWR überfordert?
Damit sind Sie nicht allein, so geht es vielen Unternehmen. Um unsere Kunden bestmöglich zu unterstützen, haben wir einen neuen Service entwickelt, den Eco-Check (Environmental Compliance Check). In diesem Beratungs-Workshop erstellen wir gemeinsam mit Ihnen vor Ort einen individuellen Maßnahmenplan zur Umsetzung der PPWR-Vorgaben.
Zeitplan und Fristen der PPWR
Wann tritt die PPWR in Kraft?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 11. Februar 2025 offiziell in Kraft getreten. Es folgt nun der Übergangszeitraum, der 18 Monate lang dauert. Ab dem 12. August 2026 müssen dann die Regelungen in allen EU-Mitgliedsstaaten erfüllt werden. Allerdings sind nicht alle Regelungen der PPWR sofort zu erfüllen, sondern werden schrittweise in mehreren Phasen eingeführt.

Timeline PPWR: Überblick über die wichtigsten Fristen

Was passiert bei Verstößen gegen die PPWR?
Verpackungen, die nicht den Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung entsprechen, dürfen künftig innerhalb der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sollte dies dennoch geschehen, so drohen Bußgelder und Umsatzeinbußen durch ein sofortiges Verkaufsverbot. Auch ein erheblicher Imageschaden ist eine mögliche Konsequenz, die nicht unterschätzt werden sollte. Die Höhe der Bußgelder ist zurzeit noch nicht bekannt, da diese bis zum 12. Februar 2027 durch den deutschen Gesetzgeber festgelegt werden müssen. Das bedeutet auch, dass sich die Bußgelder in den europäischen Ländern unterscheiden können.
Nächste Schritte: Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Überprüfen Sie Ihre Rolle: Wer bin ich? (Hersteller, Erzeuger, …)
- Machen Sie sich ein Bild von den Verantwortlichkeiten, die mit Ihrer Rolle zusammenhängen: Welche Maßnahmen muss ich bis wann erfüllen?
- Bereiten Sie die Konformitätserklärungen vor: Welche Informationen benötige ich von wem?
- Behalten Sie weitere Entwicklungen rund um die PPWR im Auge: Kenne ich den aktuellen Stand?
Unsere Webinar-Reihe zur PPWR und Umweltgesetzen
Webinar-Aufzeichnung
27.03.2025 | 11:00 – 12:00 Uhr
Webinar-Aufzeichnung
11.09.2024 | 11:00 – 12:00 Uhr
Webinar-Aufzeichnung
06.06.2024 | 11:00 – 12:00 Uhr
PPWR-Compliance: So unterstützen wir Sie
Viele Unternehmen fühlen sich von den Anforderungen der PPWR überfordert. Um hier Unterstützung bieten zu können, bieten wir eine Reihe von Services an, darunter unseren spezifisch auf die PPWR zugeschnittenen Consulting Workshop Eco-Check:

Eco-Check: PPWR Consulting Workshop
Um Unternehmen bei der Umsetzung der aktuellen PPWR-Anforderungen zu unterstützen, haben wir den Eco-Check (Environmental Compliance Check) entwickelt. In diesem Beratungs-Workshop entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen vor Ort einen individuellen Maßnahmenplan zur Umsetzung der PPWR-Vorgaben.

Design for Recycling: Analyse der Recyclingfähigkeit mit rotate
Ein weiteres relevantes Angebot im Rahmen der PPWR-Anforderungen ist die Verpackungsanalyse und ‑optimierung mit unserem Service „rotate“. Hierbei werden Ihre Verpackungen hinsichtlich ihrer Recyclingfähigkeit geprüft und Optimierungspotentiale aufgedeckt. Bei Bedarf werden Maßnahmen zur Anpassung empfohlen, um die neuen gesetzlichen Vorgaben der Verpackungsverordnung zu erfüllen.
EU-Service: Europaweite Vorgaben erfüllen
Hersteller, die in verschiedenen EU-Ländern Verpackungen oder verpackte Produkte auf den Markt bringen, müssen in Zukunft die individuellen Anforderungen der jeweiligen Länder plus die einheitlichen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel die Pflicht zur Registrierung im Herstellerregister des jeweiligen Landes, zur Meldung von Verpackungsmengen oder zur Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (Producer Responsibility Organization, PRO).
Mit unserem EU-Service unterstützen wir Sie auf verschiedene Art: Zum einen informieren wir Sie über die jeweiligen Anforderungen der einzelnen Länder. Zum anderen unterstützen wir Sie bei der Umsetzung, z.B. indem wir Registrierungen für Sie übernehmen.
Blogbeiträge zur PPWR und Umweltgesetzen:
FAQs: PPWR kurz erklärt
Wann tritt die PPWR Verordnung in Kraft?
Die PPWR Verordnung ist am 11. Februar 2025 offiziell in Kraft getreten. Nach einem Übergangszeitraum von 18 Monaten müssen die ersten Anforderungen bereits ab dem 12.08.2026 erfüllt werden.
Was besagt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle in der Europäischen Union zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Sie legt Anforderungen für die Recyclingfähigkeit, Nutzung, Herstellung, Kennzeichnung und Entsorgung von Verpackungen fest. Dazu gehören unter anderem die Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen, die Erhöhung von Rezyklatanteilen in Verpackungen und die Reduzierung von Verpackungsabfällen.
Für welche Verpackungen gilt die PPWR?
Die PPWR gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material. Außerdem betrifft sie alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs‑, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.
Für wen gilt die PPWR?
Adressiert werden nahezu alle Wirtschaftsakteure, von Erzeugern und Importeuren über Hersteller bis hin zu Fulfilment-Dienstleistern.
Welche Unternehmen sind von der PPWR betroffen?
Sie gilt zukünftig für alle in der EU ansässigen Unternehmen, sowie für solche Unternehmen, die Verpackungen in die EU einführen.
Betrifft die PPWR auch Onlinehändler?
Ja, die PPWR Verordnung betrifft auch Onlinehändler. Wie alle anderen Unternehmen müssen auch Onlinehändler sicherstellen, dass ihre Verpackungen den Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung entsprechen. Dazu gehören unter anderem die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit der Verpackungen, die Reduzierung des Verpackungsvolumens und die Begrenzung von Leerraum bei Versandverpackungen.
Was sind die Konsequenzen/Sanktionen bei Nichteinhaltung der PPWR?
Verpackungen, die nicht den Vorgaben der PPWR Verordnung entsprechen, dürfen künftig innerhalb der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Umsatzeinbußen sowie mögliche Imageschäden.
Wie unterstützt Noventiz Unternehmen bei der Umsetzung der PPWR?
Wir unterstützen Sie als zuverlässiger Partner auch bei der Erfüllung dieser neuen gesetzlichen Herausforderung. Mit unseren Services Eco-Check, rotate sowie dem EU-Service decken wir verschiedene rund um die Anforderungen der PPWR ab. Schreiben Sie uns gerne eine E‑Mail über unser Kontaktformular. In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie dann individuell.