Gilt das deut­sche Ver­pa­ckungs­recht auch für aus­län­di­sche Unter­neh­men?

Gilt das deut­sche Ver­pa­ckungs­recht auch für aus­län­di­sche Unter­neh­men?

Ja. Unter­neh­men mit Sitz im Aus­land kön­nen Her­stel­ler­pflich­ten in Deutsch­land haben, ins­be­son­de­re bei Direkt­lie­fe­run­gen lee­rer Ver­pa­ckun­gen oder ver­pack­ter Pro­duk­te an End­ab­neh­mer in Deutsch­land.