Serviceverpackungen werden erst beim Letztvertreiber befüllt, etwa Brötchentüten oder Becher. Sie sind systembeteiligungspflichtig. Unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 VerpackDG kann die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber übergehen; der ursprüngliche Hersteller bleibt registrierungspflichtig.