Grundsätzlich sind die Angaben unverzüglich nach ihrer Übermittlung an das System auch an die ZSVR zu melden. Wer im Vorjahr insgesamt weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt oder im gesetzlich geregelten Fall ausgepackt hat, meldet stattdessen bis zum 1. Juni des Folgejahres.