Eine Vollständigkeitserklärung ist erforderlich, wenn im Vorjahr mindestens 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen erfassten Materialarten bereitgestellt wurden. Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde kann sie auch unterhalb dieser Schwellen verlangen.