Hersteller und nachfolgende Vertreiber müssen die in § 39 VerpackDG genannten gebrauchten, restentleerten Verpackungen gleicher Art, Form und Größe grundsätzlich getrennt sammeln und unentgeltlich zurücknehmen. Für Endvertreiber und Vereinbarungen mit gewerblichen Endabnehmern gelten Besonderheiten.