Verpackungen lizenzieren.
Rechtssicher zur Verpackungslizenz mit Noventiz.
Verpackungslizenzierung – was ist das?
Das Gesetz
Eine Verpackungslizenzierung ist laut Verpackungsgesetz sowohl für Hersteller als auch Händler obligatorisch, die Verkaufsverpackungen erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Sie gelten in diesem Fall als sogenannte „Erstinverkehrbringer“. Das bedeutet: Wer eine systembeteiligungspflichtige Verpackung erstmalig mit Ware befüllt und vertreibt, muss diese lizenzieren (Beteiligung an einem dualen System).
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Die Leistung der dualen Systeme
Da Hersteller, Vertreiber sowie Versand- und Onlinehändler die Lizenzierung beteiligungspflichtiger Verpackungen nicht selbst sicherstellen können, kommen an dieser Stelle die sogenannten dualen Systeme wie NOVENTIZ Dual ins Spiel. Diese sorgen dafür, dass systembeteiligungspflichtige Verpackungen beim privaten Endverbraucher fachgerecht gesammelt, sortiert und zu einem möglichst hohen Anteil wiederverwendet werden. An das jeweilige System entrichten die Unternehmen als Hersteller ein Lizenzentgelt, dessen Höhe von Gewicht (Masse), Materialart und Menge der Verkaufsverpackungen abhängt.
Kontrollinstanz Zentrale Stelle Verpackungsregister
Sämtliche duale Systeme sowie alle Hersteller (Erstinverkehrbringer, Online-Händler, Importeure etc.) werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) fortlaufend kontrolliert und überwacht. Jeder kann über das öffentliche Register LUCID kostenlos einsehen, welcher Hersteller seiner gesetzlichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist.
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Verpackungen lizenzieren mit NOVENTIZ
Jederzeit gut beraten
Bei NOVENTIZ sind Sie goldrichtig, wenn Ihnen eine persönliche Beratung sowie ein reibungslos verlaufender Lizenzierungsvorgang wichtig sind. Sie haben Fragen über Fragen? Keine Sorge – ein persönlicher Ansprechpartner ist jederzeit für Sie da und hilft bei der Lizenzierung Ihrer Verkaufsverpackungen. Wir finden garantiert eine Lösung!
Absolut gesetzeskonform auch im Ausland
Wir unterstützen Sie bei Bedarf auch bei der Beteiligung Ihrer Verpackungen im europäischen Ausland und kümmern uns um alle damit verbundenen Formalitäten. Mit NOVENTIZ sind Sie stets auf der sicheren Seite!
Alles aus einer Hand
Bei NOVENTIZ können Sie jedoch nicht nur Verkaufsverpackungen lizenzieren und Transportverpackungen entsorgen. Als zertifizierter und geprüfter Entsorgungsdienstleister übernehmen wir auch die Standortentsorgung und kümmern uns um Elektroaltgeräte sowie Batterien.
Welche Verpackungen sind beteiligungspflichtig?
In der Regel zählen alle mit Ware befüllten Verkaufs-, Versand-, Service-, Um- und Transportverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, als systembeteiligungspflichtig. Nur solche Transportverpackungen, die ausschließlich beim gewerblichen Händler verbleiben, müssen nicht an einem dualen System beteiligt werden.
Zu privaten Endverbrauchern zählen im Sinne des Verpackungsgesetzes sowohl private Haushaltungen als auch sogenannte „vergleichbare Anfallstellen“. Dazu gehören unter anderem Gaststätten, kleine Lebensmittelproduzenten, Hotels, Kantinen, Architekten, Imker, Eishersteller und Verwaltungseinrichtungen wie Versicherungen sowie Steuer- und Rechtsanwaltskanzleien. Der Beteiligungspflicht unterliegen außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe.
Verkaufsverpackungen
• Produktkartons, die zusammen mit dem Produkt im Regal stehen
• Styroporschalen in einer Produktbox
• Plastiktüten
• Chipstüten
• Getränke-Dosen
Transportverpackungen
• Transportpalette
• Wickelfolie
• Kunststoffbänder
• Kartonhaube
• Holzkiste
Serviceverpackungen
• Tragetaschen aus Plastik
• To-go-Becher
• Bäckertüten
Umverpackungen
• Trägerkarton z.B. für ein Sixpack Bier
• Plastikbeutel mit mehreren Tafeln Schokolade
• Papierhülle einer Zigarette
Versandverpackungen
• Umkartons
• Füllchips
• Kräuselpapier
• Versandtaschen
Wer muss seine Verpackungen lizenzieren?
Ob ein Hersteller oder Händler zur Lizenzierung seiner Verkaufsverpackung verpflichtet ist, hängt davon ab, ob er systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt. Unternehmen, welche nur das reine Verpackungsmaterial produzieren, gelten folglich nicht als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Kleinunternehmer
Die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz gelten unabhängig von der Gewerbegröße auch für Kleinunternehmer. Das heißt, es gibt hier keine Bagatellgrenze. Eine Beteiligung ist ab der ersten befüllten und in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackung unerlässlich.

Onlinehändler
Alle gewerbsmäßig tätigen Onlinehändler müssen zumindest Ihre Versandverpackungen lizenzieren. Die Pflicht greift bereits ab dem ersten befüllten Karton. Ist der Händler gleichzeitig Hersteller oder Importeur der Ware, muss er auch die Menge der in Verkehr gebrachten Produktverpackungen beteiligen.

B2B-Bereich
Das VerpackG sieht eine Systembeteiligungspflicht beim Verkauf von Ware an Unternehmen (B2B) vor, insofern es sich um vergleichbare Anfallstellen handelt. Dazu zählen u. a. Verwaltungseinrichtungen, Gaststätten oder landwirtschaftliche Betriebe. Verpackungen, die in diesen Bereichen anfallen, müssen lizenziert werden.
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Auf welche Höhe belaufen sich die Kosten einer Verpackungslizenz?
Die Höhe des Lizenzentgelts ist einerseits von der Menge an in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und andererseits von der Art der Verpackungsmaterialien abhängig. Es müssen alle Verpackungsmaterialien berücksichtigt werden:
Wie funktioniert die Mengenberechnung?
Zu Vertragsbeginn muss eine Prognose über die voraussichtlich in Verkehr gebrachte Menge an Verkaufsverpackungen für das jeweilige Kalenderjahr abgegeben werden. Die Mengenangabe des Verpackungsmaterials erfolgt in Kilogramm. Es gibt zwei verschiedene Herangehensweisen:

Sie kennen das Gewicht der von Ihnen verwendeten Verpackungen?
Dann multiplizieren Sie das Gewicht einer einzelnen Verpackung einfach mit der Anzahl der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Das Einzelgewicht können Sie beispielsweise im Kundenkonto Ihres Verpackungslieferanten ausfindig machen.
Ihnen liegen keine Informationen hinsichtlich des Verpackungsgewichts vor?
Dann wiegen Sie eine Ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und multiplizieren Sie diesen Wert mit der Stückzahl der jeweiligen Verpackung. Daraus ergibt sich das Gesamtgewicht des in Verkehr gebrachten Materials.
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Wie kann ich meine Verkaufsverpackungen lizenzieren lassen?
Schon bevor die erste Verpackung mit Ware befüllt und verschickt wird, müssen Sie Ihren Verpflichtungen im Sinne des Verpackungsgesetzes nachkommen. Wir zeigen Ihnen den Lizenzierungsvorgang in fünf einfachen Schritten:
- Registrieren Sie sich hier bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID.
- Schließen Sie Ihren Vertrag mit der NOVENTIZ bequem über unser Online-Portal Verpackung Direkt ab!
- Lizenzieren Sie bei uns die für das Jahr voraussichtlich benötigten Mengen an Verkaufsverpackungen unter Angabe der Registrierungsnummer, die Sie von der Zentralen Stelle erhalten haben. Bei schwankender Auftragslage greifen Sie für die Schätzung auf Erfahrungswerte der vergangenen Jahre zurück.
- Übermitteln Sie die lizenzierte Menge an Verkaufsverpackungen sowie den Namen des dualen Systems an die Zentrale Stelle.
- Geben Sie eine Jahresabschluss-Mengenmeldung zu Beginn des Folgejahres beim dualen System sowie bei der Zentralen Stelle ab. Damit ist die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemeint.
Verpackungen aus China lizenzieren
FAQ
1. Welche Pflichten aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) müssen Sie erfüllen?
Wenn Sie „Erstinverkehrbringer“ von Verpackungen sind, die beim privaten Endverbraucher anfallen werden (z.B. gelber Sack/gelbe Tonne), müssen Sie sich sowohl bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren als auch an einem dualen System beteiligen.
2. Ab welchen Mengen müssen Sie Ihre Verkaufsverpackungen lizenzieren?
Die Menge an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die Sie in Verkehr bringen, ist nicht entscheidend. Bereits die erste Verpackung, die Sie mit Ware befüllen und/oder verschicken, verpflichtet Sie zur Beteiligung an einem dualen System wie beispielsweise der NOVENTIZ. Davon gibt es grundsätzlich keine Ausnahmen. Händler, Hersteller, Onlinehändler sowie Kleingewerbe wie eBay und Amazon müssen ihre Verkaufsverpackungen lizenzieren.
3. Wann müssen Sie Ihre Verkaufsverpackungen lizenzieren?
Es ist ratsam, Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen für ein Kalenderjahr zu Beginn des jeweiligen Jahres zu beteiligen. Dabei geben Sie lediglich eine Schätzung der geplanten in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an. Wie hoch der zu zahlende Betrag am Ende ist, ergibt sich aus Art und Gewicht (Masse) der Verpackung.
Wichtig: Registrieren und beteiligen Sie sich, bevor Sie die Ware anbieten beziehungsweise produzieren. Spätestens aber vor dem ersten in Verkehr bringen!
Die Lizenzierung gilt in der Regel für ein ganzes Kalenderjahr. Das bedeutet: Auch wenn Sie erst im Laufe des Jahres lizenzieren möchten, geben Sie rückwirkend das gesamte Kalenderjahr an. Die meisten dualen Systeme datieren ihre Verträge auf den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.
Falls Sie vergessen haben, Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen rechtzeitig zu lizenzieren, sollten Sie dies schnellstmöglich nachholen. Andernfalls drohen Bußgelder und Vertriebsverbote. Für eine rückwirkende Beteiligung geben Sie einfach die tatsächliche Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen für das jeweilige Jahr an. Diese sogenannte Jahresabschluss-Mengenmeldung muss an uns als duales System und an die Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgen.
4. Mit welchen Sanktionen müssen Sie rechnen, wenn Sie die Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes nicht erfüllen?
Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System zu beteiligen. Wird die Lizenzierungspflicht übergangen oder geben Sie falsche Mengen an, ist das ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz. In diesem Fall müssen Sie mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 200.000 Euro und einem Vertriebsverbot rechnen. Weiterhin kann es zu Abmahnungen durch Wettbewerber kommen. Da durch die Zentrale Stelle leicht einsehbar ist, wer seine Verpackungen lizenziert hat und wer nicht, ist eine gegenseitige Kontrolle der Marktteilnehmer möglich. Auf diese Weise sorgt die Zentrale Stelle für faire Bedingungen untereinander.
5. Gibt es „Bagatellgrenzen“ im Verpackungsgesetz?
Es gibt für Ihre Verpackungsmengen keine Bagatellgrenze, bis zu der Sie keiner Lizenzierungspflicht unterliegen! Bereits ab dem ersten Karton ist ein Hersteller oder Händler dazu verpflichtet, seine Verkaufsverpackungen zu lizenzieren.
Es ist vielmehr so, dass Sie ab einer bestimmten Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen, über die Registrierung und Lizenzierung zudem eine darüberhinausgehende Verpflichtung nach dem Verpackungsgesetz haben.
Sie sind in diesen Fällen verpflichtet, eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abzugeben. Diese muss von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer bestätigt und an die Zentrale Stelle übermittelt werden.
Die Grenze, bei der eine Vollständigkeitserklärung fällig ist, liegt bei folgenden Mengen pro Jahr:
- Glas: ab 80.000 Kilogramm
- Papier, Pappe, Karton: ab 50.000 Kilogramm
- Kunststoffe, Metall, Verbundstoffe (in Summe): ab 30.000 Kilogramm
6. Können Sie sich auch ohne Registrierungsnummer an einem dualen System beteiligen?
Das ist nicht möglich. Um einen Vertrag abschließen zu können, müssen Sie bereits über eine Registrierungsnummer verfügen.
Wichtig: Erst Registrierung, dann Beteiligung.
7. Gibt es Besonderheiten bei der Lizenzierung von Serviceverpackungen?
Ja, es ergibt sich eine Besonderheit für Serviceverpackungen. Diese besteht darin, dass Serviceverpackungen erst im Moment des Verkaufs mit der Ware befüllt werden, wie beispielsweise die Brötchentüte beim Bäcker. Wenn also der Letztvertreiber – in diesem Fall der Bäcker – die Serviceverpackungen erstmalig befüllt und in Verkehr bringt, muss er diese nicht zwingenderweise selbst unter einer Registrierungsnummer an einem dualen System beteiligen. Er kann schlichtweg auf vorlizenzierte Verpackungen zurückgreifen oder den Vorvertreiber auffordern, die Verpackungen in dessen Namen und unter dessen Registrierungsnummer zu beteiligen.
Achtung: Versandverpackungen sind definitiv beteiligungspflichtig.
8. Dürfen Sie gebrauchte Verpackungen erneut nutzen?
Natürlich! In den meisten Fällen sind Verpackungen noch in einwandfreiem Zustand und es wäre Verschwendung, diese zu entsorgen. Beachten Sie aber, dass diese erneut bei einem dualen System lizenziert werden müssen, wenn Sie darin Ware an einen Endkonsumenten verkaufen möchten. Warum? Indem Sie die Verpackungen mit Ihrer Ware füllen, werden die Kartons zu Versand- beziehungsweise Verkaufsverpackungen.
Die Systembeteiligungspflicht wiederverwendeter Verpackungen erübrigt sich nur, wenn der Versandhändler einen Nachweis darüber hat, dass die genutzten Verpackungen bereits an einem System beteiligt waren.
Unser Tipp: Damit Sie auf der sicheren Seite sind und keine Sanktionen fürchten müssen, lizenzieren Sie die gewünschten Exemplare in vollem Umfang.
9. Sie versenden Produkte ins Ausland. Müssen Sie die Verpackungen für diese Produkte in Deutschland lizenzieren?
Dies ist nicht notwendig, da sich das Verpackungsgesetz nur auf Ware bezieht, die in Deutschland in Verkehr gebracht wird. Produkte, die Sie ins Ausland verschicken/verkaufen, sind vom deutschen Verpackungsgesetz nicht betroffen, sondern von der Gesetzgebung des entsprechenden Landes. Sie müssen beim erstmaligen Inverkehrbringen durch die Gestaltung der Verpackung oder entsprechende Begleitdokumente belegen, dass die Verpackungen nicht in Deutschland zum Einsatz kommen, sondern für den Export bestimmt sind. Sollten die Verpackungen doch an den privaten Endverbraucher in Deutschland übergeben werden, müssen Sie die Systembeteiligung schnellstmöglich nachholen.
Achtung: In vielen Importländern gibt es ebenfalls Gesetze über die Entsorgung und Verwertung von Verpackungen sowie Verpackungsmaterialien. Informieren Sie sich vorab, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Land herrschen.
10. Müssen Sie als ausländischer Unternehmer/Importeur Ihre Verpackungen in Deutschland lizenzieren?
Ja. Nach Deutschland importierte Verpackungen müssen gemäß Verpackungsgesetz lizenziert werden. Sie fallen schließlich im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes (Deutschland) beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Für die Lizenzierungspflicht ist das Unternehmen verantwortlich, das die entsprechenden Verpackungen in Deutschland einführt. Das ist in den meisten Fällen der Importeur, der die Waren in die Bundesrepublik holt oder deren Import veranlasst.
Verkäufer oder Händler aus dem Ausland, die direkt an Kunden in Deutschland verkaufen, sind dazu verpflichtet, ihre Verpackungen zu lizenzieren. Dabei wird nicht zwischen Importen aus EU- sowie Nicht-EU-Ländern unterschieden.
11. Können Sie die Lizenzierungskosten von der Steuer absetzen?
Da die Lizenzierungskosten Ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eine dauernde und wiederkehrende Zahlung darstellen, die als Betriebsausgaben gewinnmindernd anzusetzen sind, können sie bei der Steuer geltend gemacht werden.