Artikel 5 der PPWR: PFAS Grenzwerte und Stoffanforderungen für Verpackungen
Mit der europäischen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) verschärft die EU die Anforderungen an Verpackungen deutlich. Ein zentraler Baustein ist Artikel 5 der PPWR, der die Begrenzung sogenannter besorgniserregender Stoffe regelt. Besonders im Fokus stehen dabei PFAS (per‑ und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Lebensmittelkontaktverpackungen.
Die neuen Vorgaben gelten ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU‑Mitgliedstaaten. Für Hersteller, Importeure und Markeninhaber bedeutet das: konkreter Handlungsbedarf bei Materialzusammensetzungen, Lieferketten und der technischen Dokumentation.
Was regelt Artikel 5 der PPWR zu besorgniserregenden Stoffen?
Artikel 5 verfolgt einen zweistufigen Ansatz:
Allgemeine Minimierungspflicht
Zunächst schreibt die PPWR vor, dass Verpackungen so hergestellt sein müssen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien und ‑komponenten auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
Diese Pflicht ist bewusst weit gefasst und betrifft alle Stoffe, die
- ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder
- Recyclingprozesse und Stoffkreisläufe beeinträchtigen können.
Konkrete Grenzwerte für bestimmte Stoffe
Zusätzlich legt Artikel 5 verbindliche Grenzwerte für ausgewählte Stoffgruppen fest, darunter:
- die vier Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom
- PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen, oft als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet
PFAS sind eine große Gruppe synthetischer Chemikalien mit fett‑, wasser‑ oder schmutzabweisenden Eigenschaften und zeichnen sich durch eine hohe Umweltpersistenz aus. Ziel der PPWR ist es, deren negative Auswirkungen auf Gesundheit, Umwelt und Recyclingfähigkeit zu reduzieren.
Die konkreten Grenzwerte gemäß Artikel 5 der PPWR
Schwermetalle
Der Summengrenzwert aus früheren Regelwerken wird in der PPWR fortgeführt: Die gemeinsame Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt für sämtliche Verpackungen.
PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
- 25 ppb für einzelne PFAS (gezielte Analyse; polymere PFAS nicht eingeschlossen)
- 250 ppb für die Summe der PFAS (Summe gezielter Analysen; wo anwendbar inklusive vorherigem Abbau von Vorläuferstoffen; polymere PFAS nicht eingeschlossen)
- 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS
Wichtig für die Praxis: Für die Marktfähigkeit zählt die nachgewiesene Konzentration. Es wird nicht danach unterschieden, ob PFAS absichtlich eingesetzt oder unbeabsichtigt eingetragen wurden.
Zusätzliche Anforderung bei erhöhtem Gesamtfluor
Liegt der Gesamtfluor-Gehalt einer Verpackung über 50 mg/kg, müssen Hersteller oder Importeure auf Anfrage nachweisen können, welcher Anteil des Fluors auf PFAS bzw. Nicht-PFAS zurückzuführen ist.
FAQ: Häufige Fragen zur Begrenzung von besorgniserregenden Stoffen
Wer ist für die Verpackungskonformität verantwortlich und nachweispflichtig?
Nach der PPWR ist der Hersteller verantwortlich für die Konformität der Verpackung. Hersteller ist, wer
- Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder
- sie unter eigenem Namen oder eigener Marke designen oder herstellen lässt und
- sie erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.
Damit sind insbesondere nachweispflichtig:
- Markeninhaber
- Handelsunternehmen mit Eigenmarken
- Importeure (bei Einfuhr aus Drittländern)
Wichtig: Auch Online-Retailer können in die Herstellerverantwortung fallen.
Gelten Mengenschwellen oder Bagatellgrenzen?
Nein, für die Stoffbegrenzungen nach Artikel 5 der PPWR sind keine Mengenschwellen vorgesehen.
Sobald Verpackungen in Verkehr gebracht werden, müssen die Grenzwerte eingehalten werden – unabhängig von Unternehmensgröße oder Stückzahl.
Wie kann festgestellt werden, ob eine Verpackung PFAS enthält?
PFAS werden typischerweise dort eingesetzt, wo Fett‑, Wasser‑ oder Schmutzabweisung erforderlich ist, z. B. bei beschichteten Papier‑ oder Kartonverpackungen.
Ob eine Verpackung PFAS enthält, lässt sich jedoch nur durch:
- Lieferanten‑ und Materialerklärungen sowie
- gezielte Laboranalysen (z. B. PFAS‑Analyse oder Gesamtfluor‑Screening)
verlässlich feststellen.
Dürfen PFAS-haltige Verpackungen verwendet werden, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden?
Nein. Ausschlaggebend ist das Datum des Inverkehrbringens, nicht das der Herstellung. Ab Inkrafttreten der neuen PPRW dürfen keine Lebensmittelverpackungen in Verkehr gebracht werden, die die neuen PFAS-Grenzwerte überschreiten. Bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen jedoch nicht zurückgezogen werden.
Praxistipps: Was Unternehmen jetzt konkret tun müssen
Die Anforderungen aus Artikel 5 der PPWR betreffen alle Unternehmen, die Verpackungen erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen. Auch Verpackungslieferanten und Materialhersteller sind mittelbar betroffen, da sie entsprechende Nachweise liefern müssen.
Empfohlene Maßnahmen:
- Grenzwerte prüfen und absichern: Stellen Sie sicher, dass Schwermetall und PFAS Grenzwerte eingehalten werden – ggf. durch Laboranalysen.
- Technische Dokumentation vorbereiten: Die Einhaltung der Anforderungen muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Lieferanten einbinden: Verankern Sie PFAS und Schwermetallanforderungen vertraglich in Spezifikationen und Einkaufsbedingungen.
- Risiken frühzeitig bewerten: Bei komplexen Lieferketten oder Unsicherheiten empfiehlt sich eine strukturierte Risikoanalyse.
Fazit: Frühzeitig handeln und Rechtssicherheit schaffen
Die neuen Anforderungen an Verpackungen inklusive verbindlicher Grenzwerte gelten ab dem 12. August 2026; eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Unternehmen sollten jetzt:
- Materialströme analysieren
- PFAS-Risiken bewerten
- Lieferketten absichern
- interne Prüfprozesse anpassen
Wer frühzeitig handelt, sichert nicht nur regulatorische Konformität, sondern leistet zugleich einen wertvollen Beitrag zu nachhaltigen und schadstoffarmen Verpackungskreisläufen.
Kontaktieren Sie unser PPWR-Team – wir machen Sie PPWR-ready z. B. im Eco-Check-Workshop von Noventiz.
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Erfüllen Sie auch die PPWR Vorgaben in Punkto Recyclingfähigkeit
Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen spielt eine zentrale Rolle in der PPWR-Verordnung. Diese fordert ab 2030 recycelbare Verpackungen mit steigendem Rezyklatanteil. Unternehmen sollten deshalb bereits jetzt ihr Verpackungsdesign optimieren, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Weitere Informationen:
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