Mythen zum Ver­pa­ckungs­ge­setz

Mythen zum Ver­pa­ckungs­ge­setz

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10 Mythen zum Verpackungsgesetz

Mythen zum Ver­pa­ckungs­ge­setz: Fak­ten­check für Unter­neh­men 

Das deut­sche Ver­pa­ckungs­ge­setz (Ver­packG) sorgt immer wie­der für Unsi­cher­hei­ten und Miss­ver­ständ­nis­se. In die­sem Arti­kel räu­men wir mit den häu­figs­ten Mythen zum Ver­pa­ckungs­ge­setz auf und zei­gen, wor­auf Unter­neh­men wirk­lich ach­ten müs­sen. So ver­mei­den Sie teu­re Feh­ler und blei­ben stets com­pli­ant. 

Rücknahme von TransportverpackungenBeispiel Faltschachteln

Mythos 1: „Her­stel­ler“ ist immer der Ver­pa­ckungs­pro­du­zent 

Falsch! Im Sin­ne des Ver­packG ist der „Her­stel­ler“ nicht der Pro­du­zent der lee­ren Ver­pa­ckung, son­dern der­je­ni­ge, der erst­mals gewerbs­mä­ßig eine mit Ware befüll­te Ver­pa­ckung in Deutsch­land in Ver­kehr bringt. Das kön­nen auch Händ­ler, Impor­teu­re oder Markt­platz­be­trei­ber sein. Wich­tig: Her­stel­ler müs­sen sich im Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID der Zen­tra­len Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter (ZSVR) regis­trie­ren und zusätz­li­chen ihre Ver­pa­ckun­gen bei einem dua­len Sys­tem lizen­zie­ren – wie zum Bei­spiel bei Noven­tiz. 

Mythos 2: Klein­un­ter­neh­mer und Start­ups sind aus­ge­nom­men 

Ein weit­ver­brei­te­ter Irr­tum! In Deutsch­land gel­ten die Ver­pflich­tun­gen des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes ab der ers­ten in Ver­kehr gebrach­ten Ver­pa­ckung – ohne Baga­tell­gren­ze. Auch Klein­un­ter­neh­mer und Start­ups müs­sen ihre Ver­pa­ckun­gen lizen­zie­ren. Noven­tiz bie­tet hier­für unkom­pli­zier­te Lösun­gen ohne Min­dest­men­gen an. In nur weni­gen Schrit­ten kann man über Ver­pa­ckung Direkt sei­ne Ver­pa­ckungs­men­gen lizen­zie­ren. 

Mythos 3: Ein­mal lizen­ziert, immer com­pli­ant 

Lei­der nein. Die Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung ist ein jähr­lich wie­der­keh­ren­der Pro­zess. Nach der Regis­trie­rung im Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID und Betei­li­gung der Ver­pa­ckun­gen an einem dua­len Sys­tem sind jedes Jahr wie­der­keh­ren­de Mel­dun­gen ver­pflich­tend.  

Dazu zäh­len: 

  • Die Pro­gno­se­mel­dun­gen oder Plan­men­gen­mel­dun­gen am Ende eines Jah­res als Kal­ku­la­ti­on der Men­gen für das kom­men­de Jahr. 
  • Die unter­jäh­ri­gen Ist-Men­gen­mel­dun­gen, als Zwi­schen­mel­dung über die bis­her in Ver­kehr gebrach­ten Ver­pa­ckungs­men­gen. 
  • Die Nach­trags­men­gen­mel­dun­gen, wenn die tat­säch­lich in Ver­kehr gebrach­ten Ver­pa­ckungs­men­gen die Pro­gno­se aus dem Vor­jahr über­schrei­ten.

 

Wer nicht regel­mä­ßig mel­det, ris­kiert Sank­tio­nen. Alle Mel­dun­gen müs­sen in dop­pel­ter Aus­füh­rung pas­sie­ren, das bedeu­tet sowohl an das per­sön­li­che dua­le Sys­tem als auch an die ZSVR. 

Rücknahme von Transportverpackungen wie Paletten, Kartons und Folien

Mythos 4: Das Ver­pa­ckungs­ge­setz betrifft nur die Ver­pa­ckungs­in­dus­trie 

Das Gesetz betrifft alle, die gewerbs­mä­ßig Ver­pa­ckun­gen erst­mals in Deutsch­land mit Ware befül­len und in Ver­kehr brin­gen – also auch Online­händ­ler, Impor­teu­re und Zwi­schen­händ­ler. Als ver­pflich­te­ter Her­stel­ler gilt also nicht der Pro­du­zent der Ver­pa­ckung. Die Ver­pflich­tung ist außer­dem unab­hän­gig von der Bran­che oder der Grö­ße des Unter­neh­mens. Seit Juli 2022 gilt die Regis­trie­rungs­pflicht im Ver­pa­ckungs­re­gis­ter sogar für alle Ver­pa­ckungs­ar­ten, also auch für Trans­port­ver­pa­ckun­gen. 

Mythos 5: Nur sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckun­gen müs­sen regis­triert wer­den 

Seit 2022 müs­sen alle Ver­pa­ckun­gen, ein­schließ­lich Trans­port­ver­pa­ckun­gen, regis­triert wer­den. Für Trans­port­ver­pa­ckun­gen gel­ten zudem Rück­nah­me- und Nach­weis­pflich­ten, auch wenn sie nicht sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­tig sind.  

Mythos 6: Es besteht eine Kenn­zeich­nungs­pflicht 

In Deutsch­land gibt es kei­ne Pflicht, die Betei­li­gung an einem dua­len Sys­tem durch ein Logo zu kenn­zeich­nen. Auch Hin­wei­se zur Müll­tren­nung oder die LUCID-Num­mer sind aktu­ell nicht vor­ge­schrie­ben. In ande­ren EU-Län­dern kön­nen jedoch ande­re Vor­ga­ben gel­ten.  

Mythos 7: Füll­ma­te­ri­al zählt nicht als Ver­pa­ckung 

Auch Füll­ma­te­ri­al wie Luft­pols­ter­fo­lie, Sei­den­pa­pier oder Ver­pa­ckungs­chips gilt als Ver­pa­ckung und ist lizen­zie­rungs­pflich­tig. Unter­neh­men müs­sen auch für die­se Mate­ria­li­en die Sys­tem­be­tei­li­gung und Nach­weis­pflich­ten erfül­len.  

Beispiel für Transportverpackungen hier Füllmaterial

Mythos 8: Das Ver­pa­ckungs­ge­setz gilt nur in Deutsch­land 

Das deut­sche Ver­pa­ckungs­ge­setz gilt zwar nur für Ver­pa­ckun­gen, die in Deutsch­land in Ver­kehr gebracht wer­den. Aber: In allen EU-Län­dern  gibt es ver­gleich­ba­re Rege­lun­gen, und auch welt­weit set­zen immer mehr Staa­ten Ver­pa­ckungs­ge­set­ze um. Inter­na­tio­nal täti­ge Unter­neh­men müs­sen daher die jewei­li­gen loka­len Vor­ga­ben ken­nen und ein­hal­ten. 

Mythos 9: Das Ver­pa­ckungs­ge­setz regelt nur die Ent­sor­gung 

Das Ver­packG ent­hält nicht nur Vor­ga­ben zur Ent­sor­gung, son­dern auch zur Ver­mei­dung und zum Recy­cling von Ver­pa­ckun­gen. Es gibt Recy­cling­quo­ten und Anfor­de­run­gen an eine res­sour­cen­scho­nen­de Gestal­tung der Ver­pa­ckun­gen.  

Mythos 10: Das Ver­pa­ckungs­ge­setz ist sta­tisch 

Das Ver­pa­ckungs­ge­setz wird regel­mä­ßig ange­passt. Seit 2019 gab es meh­re­re Novel­len, etwa die Aus­wei­tung der Regis­trie­rungs­pflicht und neue Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Für 2025 sind wei­te­re Ver­schär­fun­gen, etwa bei Recy­cling­quo­ten und Berichts­pflich­ten, abseh­bar. Unter­neh­men soll­ten sich daher regel­mä­ßig infor­mie­ren.  

Fazit:

Vie­le Mythen zum Ver­pa­ckungs­ge­setz hal­ten sich hart­nä­ckig. Wer sich statt­des­sen an die Fak­ten hält, ist auf der siche­ren Sei­te und ver­mei­det unnö­ti­ge Risi­ken und Stra­fen. Noven­tiz berät Sie ger­ne rund um Ihre Ver­pflich­tun­gen nach dem Ver­packG. Schrei­ben Sie uns ein­fach eine Nach­richt über das Kon­takt­for­mu­lar. 

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