Mythen zum Verpackungsgesetz
Mythen zum Verpackungsgesetz: Faktencheck für Unternehmen
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) sorgt immer wieder für Unsicherheiten und Missverständnisse. In diesem Artikel räumen wir mit den häufigsten Mythen zum Verpackungsgesetz auf und zeigen, worauf Unternehmen wirklich achten müssen. So vermeiden Sie teure Fehler und bleiben stets compliant.
Mythos 1: „Hersteller“ ist immer der Verpackungsproduzent
Falsch! Im Sinne des VerpackG ist der „Hersteller“ nicht der Produzent der leeren Verpackung, sondern derjenige, der erstmals gewerbsmäßig eine mit Ware befüllte Verpackung in Deutschland in Verkehr bringt. Das können auch Händler, Importeure oder Marktplatzbetreiber sein. Wichtig: Hersteller müssen sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren und zusätzlichen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren – wie zum Beispiel bei Noventiz.
Mythos 2: Kleinunternehmer und Startups sind ausgenommen
Ein weitverbreiteter Irrtum! In Deutschland gelten die Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung – ohne Bagatellgrenze. Auch Kleinunternehmer und Startups müssen ihre Verpackungen lizenzieren. Noventiz bietet hierfür unkomplizierte Lösungen ohne Mindestmengen an. In nur wenigen Schritten kann man über Verpackung Direkt seine Verpackungsmengen lizenzieren.
Mythos 3: Einmal lizenziert, immer compliant
Leider nein. Die Verpackungslizenzierung ist ein jährlich wiederkehrender Prozess. Nach der Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Beteiligung der Verpackungen an einem dualen System sind jedes Jahr wiederkehrende Meldungen verpflichtend.
Dazu zählen:
- Die Prognosemeldungen oder Planmengenmeldungen am Ende eines Jahres als Kalkulation der Mengen für das kommende Jahr.
- Die unterjährigen Ist-Mengenmeldungen, als Zwischenmeldung über die bisher in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen.
- Die Nachtragsmengenmeldungen, wenn die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen die Prognose aus dem Vorjahr überschreiten.
Wer nicht regelmäßig meldet, riskiert Sanktionen. Alle Meldungen müssen in doppelter Ausführung passieren, das bedeutet sowohl an das persönliche duale System als auch an die ZSVR.
Mythos 4: Das Verpackungsgesetz betrifft nur die Verpackungsindustrie
Das Gesetz betrifft alle, die gewerbsmäßig Verpackungen erstmals in Deutschland mit Ware befüllen und in Verkehr bringen – also auch Onlinehändler, Importeure und Zwischenhändler. Als verpflichteter Hersteller gilt also nicht der Produzent der Verpackung. Die Verpflichtung ist außerdem unabhängig von der Branche oder der Größe des Unternehmens. Seit Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht im Verpackungsregister sogar für alle Verpackungsarten, also auch für Transportverpackungen.
Mythos 5: Nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen registriert werden
Seit 2022 müssen alle Verpackungen, einschließlich Transportverpackungen, registriert werden. Für Transportverpackungen gelten zudem Rücknahme- und Nachweispflichten, auch wenn sie nicht systembeteiligungspflichtig sind.
Mythos 6: Es besteht eine Kennzeichnungspflicht
In Deutschland gibt es keine Pflicht, die Beteiligung an einem dualen System durch ein Logo zu kennzeichnen. Auch Hinweise zur Mülltrennung oder die LUCID-Nummer sind aktuell nicht vorgeschrieben. In anderen EU-Ländern können jedoch andere Vorgaben gelten.
Mythos 7: Füllmaterial zählt nicht als Verpackung
Auch Füllmaterial wie Luftpolsterfolie, Seidenpapier oder Verpackungschips gilt als Verpackung und ist lizenzierungspflichtig. Unternehmen müssen auch für diese Materialien die Systembeteiligung und Nachweispflichten erfüllen.
Mythos 8: Das Verpackungsgesetz gilt nur in Deutschland
Das deutsche Verpackungsgesetz gilt zwar nur für Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Aber: In allen EU-Ländern gibt es vergleichbare Regelungen, und auch weltweit setzen immer mehr Staaten Verpackungsgesetze um. International tätige Unternehmen müssen daher die jeweiligen lokalen Vorgaben kennen und einhalten.
Mythos 9: Das Verpackungsgesetz regelt nur die Entsorgung
Das VerpackG enthält nicht nur Vorgaben zur Entsorgung, sondern auch zur Vermeidung und zum Recycling von Verpackungen. Es gibt Recyclingquoten und Anforderungen an eine ressourcenschonende Gestaltung der Verpackungen.
Mythos 10: Das Verpackungsgesetz ist statisch
Das Verpackungsgesetz wird regelmäßig angepasst. Seit 2019 gab es mehrere Novellen, etwa die Ausweitung der Registrierungspflicht und neue Informationspflichten. Für 2025 sind weitere Verschärfungen, etwa bei Recyclingquoten und Berichtspflichten, absehbar. Unternehmen sollten sich daher regelmäßig informieren.
Fazit:
Viele Mythen zum Verpackungsgesetz halten sich hartnäckig. Wer sich stattdessen an die Fakten hält, ist auf der sicheren Seite und vermeidet unnötige Risiken und Strafen. Noventiz berät Sie gerne rund um Ihre Verpflichtungen nach dem VerpackG. Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht über das Kontaktformular.
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