Überblick und Zusammenfassung zur PPWR Verordnung
Was ist die PPWR?
Die Abkürzung PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Übersetzt bedeutet das „Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle“. Es handelt sich dabei um eine europäische Verordnung, die auch EU-Verpackungsverordnung genannt wird.
Die PPWR zielt darauf ab, die Auswirkungen auf die Umwelt durch Verpackungen innerhalb der Europäischen Union zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollen der Materialverbrauch und die Verpackungsabfälle reduziert und die Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Die Verordnung enthält daher Vorgaben rund um Verpackungen, die sich beispielsweise auf deren Recyclingfähigkeit, Zusammensetzung und entsprechende Kennzeichnung beziehen.
Besonderheiten einer Europäischen Verordnung
Europäische Verordnungen zeichnen sich im Gegensatz zu europäischen Richtlinien durch eine Besonderheit aus: Sie werden unmittelbar geltendes Recht. Verordnungen müssen weder durch die nationalen Gesetzgeber umgesetzt noch an die nationalen Besonderheiten angepasst werden. Viele Regelungen in der PPWR legen jedoch nur Grundsätze fest. Diese werden erst durch weitere europäische Akte, die noch erlassen werden müssen, mit konkreten Inhalten und Anforderungen gefüllt.
Für wen gilt die PPWR?
Die PPWR Verordnung erfasst sämtliche Verpackungsarten und ‑abfälle. Sie gilt zukünftig für alle in der EU ansässigen Unternehmen, sowie für solche Unternehmen, die Verpackungen in die EU einführen.
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Wie und wann tritt die EU-Verpackungsverordnung in Kraft?
Der aktuelle Stand (Februar 2026)
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (kurz PPWR) ist am 11. Februar 2025 formal in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt der Übergangszeitraum von 18 Monaten, bis die Regelungen der PPWR am 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich werden. Die Regelungen der PPWR sind schrittweise zu erfüllen.
Wichtige Meilensteine der PPWR
2026: Diese PPWR-Vorgaben müssen noch in diesem Jahr erfüllt werden!
Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen gemäß den Anforderungen der PPWR entworfen, hergestellt und gekennzeichnet werden. Für jede Verpackungsart muss:
- ein sogenanntes „Konformitätsbewertungsverfahren“ durchlaufen werden
- eine technische Dokumentation erstellt werden
- eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden
2030:
- Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist nur noch in Stufen A, B & C zulässig
- Es gelten die festgelegten Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, Vorgaben zur Minimierung von Leerraum und bestimmten Verpackungsarten sowie Wiederverwendungsziele.
2040
- Verpackungen müssen erhöhte Mindestrezyklatanteile enthalten
- Vorgabe zur Reduzierung von Verpackungsabfällen um 15 %.
Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den neuen gesetzlichen Vorgaben auseinanderzusetzen und Prozesse zur Vorbereitung anzustoßen. Gerne unterstützen wir Sie hier.
Welche Konsequenzen haben Verstöße?
Verpackungen, die nicht den Vorgaben der PPWR entsprechen, dürfen künftig innerhalb der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Umsatzeinbußen sowie mögliche Imageschäden. Ein genauer Bußgeldkatalog sowie detaillierte Regelungen werden noch formuliert.
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Welche Regelungen enthält die PPWR?
Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über zentrale neue Vorgaben im Rahmen der PPWR:
Begrenzungen von besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen (Art. 5)
Hierzu gehört z.B. die Thematik der sogenannten „Ewigkeits-Chemikalien“ (PFAS) und deren Begrenzung in Lebensmittelverpackungen.
Recyclingfähigkeit von Verpackungen (Art. 6)
Die PPWR legt fest, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen ab dem Jahr 2030 recyclingfähig sein müssen. Hierzu werden Mindestanforderungen (sogenannte Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit) festgelegt.
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Art. 7)
Ab dem Jahr 2030 fordert die PPWR einen Mindestanteil an Rezyklat für Kunststoffverpackungen, der im Jahr 2040 noch einmal ansteigt.
Minimierung von Verpackungen (Art. 10)
Ab dem Jahr 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die auf das erforderliche Mindestmaß reduziert worden sind (Verbot von Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten, sog. „Mogelverpackungen“, etc.).
Kennzeichnungspflicht (Art. 12)
Die PPWR führt eine verpflichtende, einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen sowie diverse Informationspflichten ein. Die konkrete Ausgestaltung wird im Rahmen weiterer Durchführungsakte noch festgelegt. Es ist aber auf jeden Fall eine Übergangsfrist für den Abverkauf nicht gekennzeichneter Verpackungen vorgesehen.
Leerraumregelungen (Art. 24)
Ab dem Jahr 2030 darf der Leerraum bei bestimmten Transport‑, Versand- und Umverpackungen höchstens 50% des Volumens betragen, wobei Leerraum als der Raum der Verpackung gilt, der mit Füllmaterial (Luftpolsterfolie, Papier, Schaumstoff etc.) gefüllt ist.
Beschränkung bestimmter Verpackungsformate (Art. 25)
Die PPWR enthält ein Verbot der in Anhang V aufgelisteten Verpackungsformate. Dazu gehören z.B. Einwegbehälter in der Gastronomie und dem Beherbergungsgewerbe (HORECA) z.B.: Fläschchen für Shampoo, Bodylotion u.ä. und im Lebensmittelsektor z.B. für Obst, Gemüse, Soßen.
Konformitätserklärung (Art. 39)
Es wird eine Verpflichtung für die Händler eingeführt, eine umfassende Selbsterklärungen (Konformitätserklärungen) zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Vorschriften abzugeben. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der PPWR entsprechen.
Reduzierung von Verpackungsabfällen (Art. 43)
Es wird jedem Mitgliedstaat auferlegt, die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle zu reduzieren. Die Reduzierung soll bis zum Jahr 2030 um 5 % erfolgen, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 %.
Bevollmächtigung
Die PPWE führt eine Verpflichtung zur Stellung eines Vertreters in jedem Mitgliedsstaat ein, in dem das Unternehmen nicht ansässig ist, aber dorthin Waren vertreibt. Dieser bevollmächtigte Vertreter dient als Repräsentant und Ansprechpartner vor Ort für die Behörden in Bezug zu den sich aus der PPWR ergebenden Verpflichtungen.
Wiederverwendbare Verpackungen
Darüber hinaus werden Maßnahmen vorgeschrieben, mit denen die Verwendung von Mehrwegverpackungen gefördert werden soll. Dazu gehören Anreize für Hersteller und Händler, Mehrwegsysteme einzurichten und zu nutzen. Ab dem Jahr 2030 sollen z.B. 40 % der Transportverpackungen wiederverwendbar sein.
PPWR-Umsetzung: Wir sind für Sie da!
Viele Unternehmen sind verunsichert darüber, welche gesetzlichen Vorgaben mit der Einführung der PPWR künftig auf sie zukommen und wie sie diese umsetzen können. Gerne unterstützen wir Sie frühzeitig mit unseren relevanten Services und halten Sie auf dem Laufenden:
PPWR Workshop Eco-Check
Im Workshop „Eco-Check“ vermitteln wir die Anforderungen der PPWR. Wir prüfen, inwiefern diese Ihr Unternehmen wann genau betreffen. Im Praxisteil analysieren wir Ihre Verpackungen live mit einem NIR-Scanner. Wir entwickeln konkrete Maßnahmen zur Umsetzung inkl. Maßnahmenplan und beantworten Ihre individuellen Fragen.
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