Mindeststandard zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen 2024

Mindeststandard zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen 2024

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Frau prüft Verpackung nach Recyclingfähigkeit nach Mindeststandard 2024

Am 29.08.2024 veröffentlichte die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) die neue Ausgabe des Mindeststandards. Diese wurde in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt (UBA) abgestimmt. Während einige Bewertungsrichtlinien zur Recyclingfähigkeit unverändert blieben, wurden entscheidende Anpassungen vorgenommen, die sich direkt auf die Einstufung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auswirken. 

Das Verpackungsgesetz hat das Ziel, ressourcenschonendes Recycling zu fördern und die Umweltbelastungen durch Verpackungsabfälle zu verringern. Ziel des Mindeststandards ist es, ein möglichst hochwertiges Recycling gebrauchter Verpackungen zu gewährleisten, indem Industrie und Handel, die Wertstoffanteile ihrer Verpackungen klarer und präziser bestimmen.  

Wesentliche Änderungen im Mindeststandard 2024

Streichung des Größenkriteriums bei PE-Flex

Eine wesentliche Änderung betrifft das Größenkriterium bei PE-flex-Verpackungen. Dieses wurde gestrichen, da aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass inzwischen auch kleinformatiges PE-flex (< DIN A4) in LVP-Sortieranlagen erkannt und recycelt werden kann. Dies führt zu einer besseren Recyclingfähigkeit dieser Verpackungen. 

Geänderte Einordnung von Flüssigkeitskartons  

Ein weiterer wichtiger Punkt im neuen Mindeststandard ist die veränderte Bewertung von Flüssigkeitskartons.  Die Recyclingkapazitäten für Rejekte aus der Verwertung von Flüssigkeitskartons haben sich seit dem letzten Mindeststandard deutlich verbessert. Heute werden erheblich mehr Kunststoff- und Aluminiumanteile dieser Kartons hochwertig werkstofflich recycelt als in den vergangenen Jahren. Der neue Mindeststandard berücksichtigt diese Entwicklung: Der bisher verpflichtende Einzelnachweis für diese Verpackungsanteile ist jetzt zwar noch empfohlen, aber nicht mehr obligatorisch. 

Ergänzte Recyclingunverträglichkeiten bei Flüssigkeitskartons  

Schließlich wurden neue Recyclingunverträglichkeiten bei Flüssigkeitskartons aufgenommen, die sich auf die Kunststoff- und Aluminiumanteile beziehen. Eine Recyclingunverträglichkeit hat jetzt nur Auswirkungen auf den entsprechenden Verpackungsanteil und bezieht sich nicht mehr auf die Gesamtverpackung. 

Neue Anforderungen zur Detektierbarkeit von Verpackungen  

Im Bereich der Detektierbarkeit von Verpackungen wurden ebenfalls neue Anforderungen formuliert. Die Verpackungsmerkmale, die den Nachweis einer Detektierbarkeit erfordern, wurden für Flüssigkeitskartons und Kunststoffverpackungen um die Merkmale erweitert, die bisher auch schon für faserbasierte Verbundverpackungen verwendet wurden. In diesem Fall geht es um Verpackungen mit großflächig aufgebrachten Metallpigmenten ( Bedruckung, Beschichtung oder Prägung) und >50% vollflächig schwarz bedruckten Verpackungen unter Verwendung rußbasierter Pigmente, die ab jetzt einen Nachweis einer Detektierbarkeit erfordern.

Anpassung der Definition des Bemessungsgegenstands 

Eine Getrenntbewertung einzelner separat anfallender Verpackungsanteile kann sich auf die Bemessung der Recyclingfähigkeit der einzelnen Komponenten positiv oder negativ auswirken. Deshalb müssen getrennt anfallende Komponenten nunmehr separat bewertet werden. Dies wurde angepasst und die bisherige Wahlfreiheit gestrichen Diese Änderung synchronisiert die Anforderungen mit den zukünftigen Regelungen der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). 

Konkretisierte Anforderungen an Einzelnachweise 

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den korrigierten Anforderungen an Einzelnachweisen. Der aktuell vorliegende Mindeststandard 2024 macht einheitliche Vorgaben zur Ausgestaltung von Einzelnachweisen. Dadurch wird auch hier ein nicht zu unterschreitender Standard geschaffen, der Untersuchungsergebnisse vergleichbar macht und Rechtssicherheit schafft. 

Ergänzung des Anwendungszeitraums  

Das Verpackungsgesetz sieht eine Aktualisierung und Veröffentlichung des Mindeststandards jährlich bis zum 1. September vor. Hier wurde eine Klarstellung vorgenommen, für welche Verpackungen der jeweils aktualisierte Mindeststandard Anwendung finden soll. Es wird nunmehr auf das folgende Kalenderjahr abgestellt, um eine Angleichung an den üblichen Zeitraum der Systembeteiligungsverträge zu erreichen.

Ausblick Mindeststandard 2025 und PPWR- Verordnung                

Für den nächsten Mindeststandard ist geplant, diesen an die kommende EU-Verpackungsverordnung (PPWR) anzupassen, sofern diese in Kraft getreten ist. Ziel ist es, einen reibungslosen Übergang zu den neuen EU-Vorgaben zur Bewertung der Recyclingfähigkeit zu gewährleisten und dabei zahlreiche Rückmeldungen aus dem diesjährigen Konsultationsprozess zu berücksichtigen. 

Quelle: Lesen Sie hier die Pressemitteilung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

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